Das Gericht zweiter Instanz stellte die grundsätzliche Anwendbarkeit des § 1052 Satz 1 ABGB auf die Rechtsbeziehung der Streitteile zutreffend dar. Darauf wird gemäß § 510 Abs 3 ZPO verwiesen. Das Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 1052 Satz 1 ABGB ist jedoch nicht von Amts zu beachten, sondern setzt eine Einrede des Beklagten voraus (1 Ob 9/97y; 5 Ob 75/97h; SZ 60/15; JBl 1975, 262; SZ 43/63 uva; Aicher in Rummel, ABGB2 Rz 11 zu § 1052; Binder in Schwimann, ABGB2 Rz 68 zu § 1052; Kodek in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 4 zu § 405; Koziol/Welser, Grundriß I10 229). Das ist hier deshalb von Bedeutung, weil ein Anspruch der Beklagten auf anteiligen Ersatz ihres allfälligen Aufwands als Geschäftsführerin im Notfall (Aufwand zur Erhaltung der Bewohnbarkeit des Hauses und zur Vermeidung dessen weiteren Verfalls) deren unbedingten Verurteilung nur dann im Wege stünde, wenn sich deren Einrede, einer allfälligen Leistungspflicht im Sinne des Klagebegehrens nur Zug um Zug gegen den Aufwandersatz entsprechen zu wollen, gerade auf einen solchen notwendigen Aufwand bezöge.Das Gericht zweiter Instanz stellte die grundsätzliche Anwendbarkeit des Paragraph 1052, Satz 1 ABGB auf die Rechtsbeziehung der Streitteile zutreffend dar. Darauf wird gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO verwiesen. Das Leistungsverweigerungsrecht gemäß Paragraph 1052, Satz 1 ABGB ist jedoch nicht von Amts zu beachten, sondern setzt eine Einrede des Beklagten voraus (1 Ob 9/97y; 5 Ob 75/97h; SZ 60/15; JBl 1975, 262; SZ 43/63 uva; Aicher in Rummel, ABGB2 Rz 11 zu Paragraph 1052,; Binder in Schwimann, ABGB2 Rz 68 zu Paragraph 1052,; Kodek in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 4 zu Paragraph 405,; Koziol/Welser, Grundriß I10 229). Das ist hier deshalb von Bedeutung, weil ein Anspruch der Beklagten auf anteiligen Ersatz ihres allfälligen Aufwands als Geschäftsführerin im Notfall (Aufwand zur Erhaltung der Bewohnbarkeit des Hauses und zur Vermeidung dessen weiteren Verfalls) deren unbedingten Verurteilung nur dann im Wege stünde, wenn sich deren Einrede, einer allfälligen Leistungspflicht im Sinne des Klagebegehrens nur Zug um Zug gegen den Aufwandersatz entsprechen zu wollen, gerade auf einen solchen notwendigen Aufwand bezöge.
Das Berufungsgericht unterstellte seiner rechtlichen Beurteilung, die Beklagte habe "über die mit der Parifizierung und Begründung von Wohnungseigentum zusammenhängenden Aufwendungen hinaus auch noch zur Aufrechterhaltung der Bewohnbarkeit des Hauses getätigte Investitionen zur Begründung ihres Zug-um-Zug-Einwandes ins Treffen geführt". Das stimmt mit dem Akteninhalt nicht überein. Die Einrede der Beklagten gemäß § 1052 Satz 1 ABGB, die in der Verhandlungstagsatzung vom 6. Dezember 1995 erhoben wurde (ON 34 S. 1 ff), hatte nur "die mit der Parifizierung als Voraussetzung für die Begründung dieses angestrebten Wohnungseigentums verbundenen Kosten bzw anteiligen Kosten und anteiligen Betriebskosten in der Höhe von insgesamt 235.171,92 S samt 4 % Zinsen ab 1.1.1993" zum Gegenstand. Daß solche Aufwendungen - mangels Zurückbehaltungsrechts der Beklagten gemäß § 471 ABGB - keine taugliche Grundlage für eine Einrede gemäß § 1052 Satz 1 ABGB darstellen, wurde vom Berufungsgericht zutreffend erkannt. Die Beklagte erstreckte ihre Einrede, zur Legatserfüllung nur Zug um Zug gegen Bewirkung einer Gegenleistung verpflichtet zu sein, erst in ihrer Berufungsschrift auf die "durchgeführten notwendigen Instandsetzungs- und Sanierungsarbeiten" (ON 63 Seiten 11 f). Dieses Vorbringen ist eine gemäß § 482 Abs 1 ZPO unzulässige und daher auch unbeachtliche Neuerung (5 Ob 75/97h; 4 Ob 1651/95; SZ 43/63 ua; Aicher in Rummel aaO; Binder in Schwimann aaO). Die Beklagte hatte eine solche Einwendung im Verfahren erster Instanz auch nicht schlüssig erhoben, weil sie - entsprechend den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanzen - zu Unrecht der Ansicht war, wegen des allfälligen Sanierungsaufwands und der Parifizierungskosten mit einer Geldforderung gegen das Klagebegehren aufrechnen zu können, und die Einrede gemäß § 1052 Satz 1 ABGB nur auf den anteiligen Parifizierungs- und Betriebskostenaufwand gestützt hatte. Später brachte sie noch vor, der Kläger habe die Parifizierungskosten zur Gänze zu tragen, weil deren Aufwand notwendig gewesen sei, um die Voraussetzungen zur Begründung von Wohnungseigentum für den Kläger zu schaffen (ON 49). Diese selektive Rechtsverteidigung, je nach Art der Aufwendung unterschiedliche Einreden zu erheben, erfolgte also bewußt. Die Aufrechnungseinrede wurde schon vom Erstgericht abgewiesen. Das blieb unbekämpft. Die Beklagte versuchte daraufhin im Berufungsverfahren, ihre im Verfahren erster Instanz gescheiterte Aufrechnungseinrede in die Einwendung, zur Leistung bloß Zug um Zug gegen Erbringung der erörterten Gegenleistung verpflichtet zu sein, "umzuwandeln". Das ist jedoch - wie bereits dargelegt - als unzulässige Neuerung unbeachtlich.Das Berufungsgericht unterstellte seiner rechtlichen Beurteilung, die Beklagte habe "über die mit der Parifizierung und Begründung von Wohnungseigentum zusammenhängenden Aufwendungen hinaus auch noch zur Aufrechterhaltung der Bewohnbarkeit des Hauses getätigte Investitionen zur Begründung ihres Zug-um-Zug-Einwandes ins Treffen geführt". Das stimmt mit dem Akteninhalt nicht überein. Die Einrede der Beklagten gemäß Paragraph 1052, Satz 1 ABGB, die in der Verhandlungstagsatzung vom 6. Dezember 1995 erhoben wurde (ON 34 S. 1 ff), hatte nur "die mit der Parifizierung als Voraussetzung für die Begründung dieses angestrebten Wohnungseigentums verbundenen Kosten bzw anteiligen Kosten und anteiligen Betriebskosten in der Höhe von insgesamt 235.171,92 S samt 4 % Zinsen ab 1.1.1993" zum Gegenstand. Daß solche Aufwendungen - mangels Zurückbehaltungsrechts der Beklagten gemäß Paragraph 471, ABGB - keine taugliche Grundlage für eine Einrede gemäß Paragraph 1052, Satz 1 ABGB darstellen, wurde vom Berufungsgericht zutreffend erkannt. Die Beklagte erstreckte ihre Einrede, zur Legatserfüllung nur Zug um Zug gegen Bewirkung einer Gegenleistung verpflichtet zu sein, erst in ihrer Berufungsschrift auf die "durchgeführten notwendigen Instandsetzungs- und Sanierungsarbeiten" (ON 63 Seiten 11 f). Dieses Vorbringen ist eine gemäß Paragraph 482, Absatz eins, ZPO unzulässige und daher auch unbeachtliche Neuerung (5 Ob 75/97h; 4 Ob 1651/95; SZ 43/63 ua; Aicher in Rummel aaO; Binder in Schwimann aaO). Die Beklagte hatte eine solche Einwendung im Verfahren erster Instanz auch nicht schlüssig erhoben, weil sie - entsprechend den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanzen - zu Unrecht der Ansicht war, wegen des allfälligen Sanierungsaufwands und der Parifizierungskosten mit einer Geldforderung gegen das Klagebegehren aufrechnen zu können, und die Einrede gemäß Paragraph 1052, Satz 1 ABGB nur auf den anteiligen Parifizierungs- und Betriebskostenaufwand gestützt hatte. Später brachte sie noch vor, der Kläger habe die Parifizierungskosten zur Gänze zu tragen, weil deren Aufwand notwendig gewesen sei, um die Voraussetzungen zur Begründung von Wohnungseigentum für den Kläger zu schaffen (ON 49). Diese selektive Rechtsverteidigung, je nach Art der Aufwendung unterschiedliche Einreden zu erheben, erfolgte also bewußt. Die Aufrechnungseinrede wurde schon vom Erstgericht abgewiesen. Das blieb unbekämpft. Die Beklagte versuchte daraufhin im Berufungsverfahren, ihre im Verfahren erster Instanz gescheiterte Aufrechnungseinrede in die Einwendung, zur Leistung bloß Zug um Zug gegen Erbringung der erörterten Gegenleistung verpflichtet zu sein, "umzuwandeln". Das ist jedoch - wie bereits dargelegt - als unzulässige Neuerung unbeachtlich.
Die Verletzung des von Amts wegen wahrzunehmenden Neuerungsverbots (Kodek aaO Rz 8 zu § 482) kann im Rechtsmittel gegen einen Aufhebungsbeschluß geltend gemacht werden. Das entspricht herrschender Ansicht (6 Ob 587/92; JBl 1976, 591; EvBl 1969/344; SZ 27/65; Fasching, Kommentar IV 169; ders, LB2 Rz 1733; Fucik, Das Neuerungsverbot im Zivilgerichtsverfahrensrecht, ÖJZ 1992, 425 [429]; Kodek aaO Rz 6 zu § 482 und Rz 5 zu § 519; Rechberger/Simotta, ZPR4 Rz 827) und wird damit begründet, daß die Zivilprozeßordnung die Rechtsmittelgründe für das Rekursverfahren - anders als für das Revisionsverfahren - nicht erschöpfend regelt und ein in Mißachtung des Neuerungsverbots erlassener Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluß das Verfahren gesetzwidrig verlängert. Die Verletzung des Verfahrensrechts durch Mißachtung des Neuerungsverbots stellt jedoch nach ebenfalls herrschender Ansicht keinen Revisionsgrund dar (1 Ob 55/97p; 2 Ob 235/97s; NZ 1970, 31 uva; Fasching, Kommentar IV 168; ders, LB2 Rz 1733; Fucik, ÖJZ 1992, 429; Kodek aaO Rz 6 zu § 482; Rechberger/Simotta aaO Rz 827). Dabei wird zwischen den einzelnen Neuerungstatbeständen gemäß § 482 Abs 1 und 2 ZPO nicht unterschieden. Den gedanklichen Hintergrund letzterer Auffassung bildet jedoch das Neuerungsverbot gemäß § 482 Abs 2 ZPO, wird doch vor allem ins Treffen geführt, daß die Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage in Mißachtung des Neuerungsverbots niemals die Annahme einer nicht erschöpfenden Erörterung und gründlichen Beurteilung der Streitsache erlaube (EvBl 1969/344; SZ 27/65; Fasching, LB2 Rz 1733; Rechberger/Simotta aaO Rz 827). Das Berufungsgericht ist aber, wie Fucik (ÖJZ 1992, 428) zutreffend hervorhebt, nur "im Rahmen der geltend gemachten Ansprüche und Einreden und der vorgebrachten Tatsachen" in "der rechtlichen Qualifikation des Sachverhalts völlig frei". Wird dagegen im Verfahren zweiter Instanz eine neue Einrede im Sinne des § 482 Abs 1 ZPO erhoben, die sich - wie die Einrede gemäß § 1052 Satz 1 ABGB - auf nicht von Amts wegen zu beachtende Umstände bezieht, erscheint es fraglich, ob eine solche unzulässige Neuerung (EvBl 1971/2 [Verpflichtung zur Zug-um-Zug-Leistung]), selbst wenn deren abschließende rechtliche Beurteilung etwa aufgrund ausreichender (überschießender) Tatsachenfeststellungen im Ersturteil möglich wäre, als ein im Revisionsverfahren unbekämpfbarer Abänderungsgrund herangezogen werden darf. Dem ist jedoch hier nicht weiter nachzugehen, weil die Aufhebung des Ersturteils zur Feststellung von bereits im Verfahren erster Instanz behaupteten Tatsachen, die auch der erst im Berufungsverfahren als unzulässige Neuerung erhobenen Einrede gemäß § 1052 Satz 1 ABGB als taugliche Grundlage dienen könnten, - wie bereits dargestellt - jedenfalls im Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß gerügt werden kann.Die Verletzung des von Amts wegen wahrzunehmenden Neuerungsverbots (Kodek aaO Rz 8 zu Paragraph 482,) kann im Rechtsmittel gegen einen Aufhebungsbeschluß geltend gemacht werden. Das entspricht herrschender Ansicht (6 Ob 587/92; JBl 1976, 591; EvBl 1969/344; SZ 27/65; Fasching, Kommentar IV 169; ders, LB2 Rz 1733; Fucik, Das Neuerungsverbot im Zivilgerichtsverfahrensrecht, ÖJZ 1992, 425 [429]; Kodek aaO Rz 6 zu Paragraph 482 und Rz 5 zu Paragraph 519,; Rechberger/Simotta, ZPR4 Rz 827) und wird damit begründet, daß die Zivilprozeßordnung die Rechtsmittelgründe für das Rekursverfahren - anders als für das Revisionsverfahren - nicht erschöpfend regelt und ein in Mißachtung des Neuerungsverbots erlassener Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluß das Verfahren gesetzwidrig verlängert. Die Verletzung des Verfahrensrechts durch Mißachtung des Neuerungsverbots stellt jedoch nach ebenfalls herrschender Ansicht keinen Revisionsgrund dar (1 Ob 55/97p; 2 Ob 235/97s; NZ 1970, 31 uva; Fasching, Kommentar IV 168; ders, LB2 Rz 1733; Fucik, ÖJZ 1992, 429; Kodek aaO Rz 6 zu Paragraph 482,; Rechberger/Simotta aaO Rz 827). Dabei wird zwischen den einzelnen Neuerungstatbeständen gemäß Paragraph 482, Absatz eins und 2 ZPO nicht unterschieden. Den gedanklichen Hintergrund letzterer Auffassung bildet jedoch das Neuerungsverbot gemäß Paragraph 482, Absatz 2, ZPO, wird doch vor allem ins Treffen geführt, daß die Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage in Mißachtung des Neuerungsverbots niemals die Annahme einer nicht erschöpfenden Erörterung und gründlichen Beurteilung der Streitsache erlaube (EvBl 1969/344; SZ 27/65; Fasching, LB2 Rz 1733; Rechberger/Simotta aaO Rz 827). Das Berufungsgericht ist aber, wie Fucik (ÖJZ 1992, 428) zutreffend hervorhebt, nur "im Rahmen der geltend gemachten Ansprüche und Einreden und der vorgebrachten Tatsachen" in "der rechtlichen Qualifikation des Sachverhalts völlig frei". Wird dagegen im Verfahren zweiter Instanz eine neue Einrede im Sinne des Paragraph 482, Absatz eins, ZPO erhoben, die sich - wie die Einrede gemäß Paragraph 1052, Satz 1 ABGB - auf nicht von Amts wegen zu beachtende Umstände bezieht, erscheint es fraglich, ob eine solche unzulässige Neuerung (EvBl 1971/2 [Verpflichtung zur Zug-um-Zug-Leistung]), selbst wenn deren abschließende rechtliche Beurteilung etwa aufgrund ausreichender (überschießender) Tatsachenfeststellungen im Ersturteil möglich wäre, als ein im Revisionsverfahren unbekämpfbarer Abänderungsgrund herangezogen werden darf. Dem ist jedoch hier nicht weiter nachzugehen, weil die Aufhebung des Ersturteils zur Feststellung von bereits im Verfahren erster Instanz behaupteten Tatsachen, die auch der erst im Berufungsverfahren als unzulässige Neuerung erhobenen Einrede gemäß Paragraph 1052, Satz 1 ABGB als taugliche Grundlage dienen könnten, - wie bereits dargestellt - jedenfalls im Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß gerügt werden kann.
Der Kläger bekämpft eine solche Mißachtung des Neuerungsverbots zwar nicht ausdrücklich, er wendet sich aber gegen das von der Beklagten in Anspruch genommene Recht und kommt zum Ergebnis, der "Einwand des Zurückbehaltungsrechts" sei "zu verwehren". Der Oberste Gerichtshof ist daher nicht gehindert, den in der erörterten Mißachtung des Neuerungsverbots verwirklichten Verfahrensmangel, der eine unzutreffende rechtliche Beurteilung der Streitsache zur Folge hatte, aufzugreifen, weil sich dieser Mangel in der bekämpften unrichtigen Lösung einer entscheidungswesentlichen materiell-rechtlichen Streitfrage zum Nachteil des Rekurswerbers auswirkte. Dann kann aber nicht unbeachtet bleiben, daß die Beklagte den hier maßgeblichen, auf § 1052 Satz 1 ABGB gestützten materiell-rechtlichen Einwand als unzulässige Neuerung erst im Rechtsmittelverfahren erhoben hatte. Ist auf diese Einrede demzufolge nicht Bedacht zu nehmen, bedarf es auch nicht mehr der vom Berufungsgericht für erforderlich gehaltenen Verfahrensergänzung, um zu klären, ob die Beklagte nur Zug um Zug gegen die angestrebte Gegenleistung (anteiliger notwendiger Sanierungsaufwand) verpflichtet wäre, der Einverleibung von Wohungseigentum für den Kläger in Erfüllung einer Vermächtnisverbindlichkeit zuzustimmen.Der Kläger bekämpft eine solche Mißachtung des Neuerungsverbots zwar nicht ausdrücklich, er wendet sich aber gegen das von der Beklagten in Anspruch genommene Recht und kommt zum Ergebnis, der "Einwand des Zurückbehaltungsrechts" sei "zu verwehren". Der Oberste Gerichtshof ist daher nicht gehindert, den in der erörterten Mißachtung des Neuerungsverbots verwirklichten Verfahrensmangel, der eine unzutreffende rechtliche Beurteilung der Streitsache zur Folge hatte, aufzugreifen, weil sich dieser Mangel in der bekämpften unrichtigen Lösung einer entscheidungswesentlichen materiell-rechtlichen Streitfrage zum Nachteil des Rekurswerbers auswirkte. Dann kann aber nicht unbeachtet bleiben, daß die Beklagte den hier maßgeblichen, auf Paragraph 1052, Satz 1 ABGB gestützten materiell-rechtlichen Einwand als unzulässige Neuerung erst im Rechtsmittelverfahren erhoben hatte. Ist auf diese Einrede demzufolge nicht Bedacht zu nehmen, bedarf es auch nicht mehr der vom Berufungsgericht für erforderlich gehaltenen Verfahrensergänzung, um zu klären, ob die Beklagte nur Zug um Zug gegen die angestrebte Gegenleistung (anteiliger notwendiger Sanierungsaufwand) verpflichtet wäre, der Einverleibung von Wohungseigentum für den Kläger in Erfüllung einer Vermächtnisverbindlichkeit zuzustimmen.
Nicht zu folgen vermag der erkennende Senat auch der Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte werde zu einem Prozeßvorbringen anzuleiten sein, ob sie das pfandrechtlich sichergestellte Darlehen "zur Finanzierung der ordentlichen Verwaltung der Liegenschaft" benötigt habe, weil die begehrte Lastenfreistellung nur in einem solchen Fall Erfolg haben könne. Wie das Erstgericht zutreffend darlegte, stellte die Beklagte im Verfahren erster Instanz keine Behauptungen auf, die, wären sie wahr, dem Klagebegehren auf Lastenfreistellung entgegenstehen könnten. Sie erstattete also in diesem Punkt nicht etwa ein im Sinne des § 182 Abs 1 ZPO bloß unvollständiges Vorbringen, sondern sie läßt Prozeßbehauptungen, die deshalb als Bestreitung der Lastenfreistellungspflicht verstanden werden könnten, weil die Begründung der pfandrechtlich gesicherten Darlehensschuld erforderlich gewesen sei, um die ordnungsgemäße Verwaltung der Liegenschaft zu gewährleisten, überhaupt vermissen. Die Beklagte brachte vielmehr nur vor, der Kläger habe das "Wiederaufbaudarlehen" der Erblasserin, das im Zeitpunkt deren Todes noch in Höhe von 117.313,60 S ungetilgt gewesen sei, anteilig zu übernehmen (ON 56 Seite 3). Dabei handelt es sich jedoch nicht um jene Belastung, auf die sich das Klagebegehren auf Lastenfreistellung bezieht.Nicht zu folgen vermag der erkennende Senat auch der Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte werde zu einem Prozeßvorbringen anzuleiten sein, ob sie das pfandrechtlich sichergestellte Darlehen "zur Finanzierung der ordentlichen Verwaltung der Liegenschaft" benötigt habe, weil die begehrte Lastenfreistellung nur in einem solchen Fall Erfolg haben könne. Wie das Erstgericht zutreffend darlegte, stellte die Beklagte im Verfahren erster Instanz keine Behauptungen auf, die, wären sie wahr, dem Klagebegehren auf Lastenfreistellung entgegenstehen könnten. Sie erstattete also in diesem Punkt nicht etwa ein im Sinne des Paragraph 182, Absatz eins, ZPO bloß unvollständiges Vorbringen, sondern sie läßt Prozeßbehauptungen, die deshalb als Bestreitung der Lastenfreistellungspflicht verstanden werden könnten, weil die Begründung der pfandrechtlich gesicherten Darlehensschuld erforderlich gewesen sei, um die ordnungsgemäße Verwaltung der Liegenschaft zu gewährleisten, überhaupt vermissen. Die Beklagte brachte vielmehr nur vor, der Kläger habe das "Wiederaufbaudarlehen" der Erblasserin, das im Zeitpunkt deren Todes noch in Höhe von 117.313,60 S ungetilgt gewesen sei, anteilig zu übernehmen (ON 56 Seite 3). Dabei handelt es sich jedoch nicht um jene Belastung, auf die sich das Klagebegehren auf Lastenfreistellung bezieht.
Das Gericht hat in einem Verfahren, in dem anwaltlich vertretene Parteien - wie hier - mehrere Jahre über zahlreiche Detailfragen prozessieren, keine Erwägungen darüber anzustellen, ob ein bestimmter Teil des Klagebegehrens allenfalls wegen anderer als der tatsächlich erhobenen Einwendungen undurchsetzbar sein könnte. Jede Partei hat ihre prozessualen Interessen selbst zu wahren. Das bedeutet, daß das Gericht hier in Ausübung der materiellen Prozeßleitungspflicht gemäß § 182 Abs 1 ZPO nur dann auf die Vervollständigung ungenügender Tatsachenbehauptungen hinzuwirken gehabt hätte, wenn dem Prozeßvorbringen der Beklagten die erörterte Einwendung zumindest im Ansatz zu entnehmen gewesen wäre. Es wurde jedoch ein entsprechendes Vorbringen überhaupt nicht erstattet. In diesem Zusammenhang rügt der Kläger zutreffend, die Beklagte könnte im Falle einer Urteilsaufhebung "bisher nicht einmal angedeutetes Vorbringen" nachholen. Das Berufungsgericht darf ein Urteil jedoch nicht deshalb aufheben, um einer Partei die Erstattung bisher versäumten Vorbringens zu ermöglichen (Kodek in Rechberger aaO Rz 4 zu § 496 mN aus der Rsp). Da das Vorbringen der Beklagten jedenfalls keinen Sachverhalt berührt, der den Kläger als Legatar verpflichten könnte, das von der Beklagten aufgenommene und durch ein Pfandrecht auf der streitverfangenen Liegenschaft sichergestellte Darlehen anteilig zur Rückzahlung zu übernehmen, erweist sich das Lastenfreistellungsbegehren, das sich nach dem Urteilsantrag nur auf das künftige Wohnungseigentum des Klägers bezieht, als berechtigt.Das Gericht hat in einem Verfahren, in dem anwaltlich vertretene Parteien - wie hier - mehrere Jahre über zahlreiche Detailfragen prozessieren, keine Erwägungen darüber anzustellen, ob ein bestimmter Teil des Klagebegehrens allenfalls wegen anderer als der tatsächlich erhobenen Einwendungen undurchsetzbar sein könnte. Jede Partei hat ihre prozessualen Interessen selbst zu wahren. Das bedeutet, daß das Gericht hier in Ausübung der materiellen Prozeßleitungspflicht gemäß Paragraph 182, Absatz eins, ZPO nur dann auf die Vervollständigung ungenügender Tatsachenbehauptungen hinzuwirken gehabt hätte, wenn dem Prozeßvorbringen der Beklagten die erörterte Einwendung zumindest im Ansatz zu entnehmen gewesen wäre. Es wurde jedoch ein entsprechendes Vorbringen überhaupt nicht erstattet. In diesem Zusammenhang rügt der Kläger zutreffend, die Beklagte könnte im Falle einer Urteilsaufhebung "bisher nicht einmal angedeutetes Vorbringen" nachholen. Das Berufungsgericht darf ein Urteil jedoch nicht deshalb aufheben, um einer Partei die Erstattung bisher versäumten Vorbringens zu ermöglichen (Kodek in Rechberger aaO Rz 4 zu Paragraph 496, mN aus der Rsp). Da das Vorbringen der Beklagten jedenfalls keinen Sachverhalt berührt, der den Kläger als Legatar verpflichten könnte, das von der Beklagten aufgenommene und durch ein Pfandrecht auf der streitverfangenen Liegenschaft sichergestellte Darlehen anteilig zur Rückzahlung zu übernehmen, erweist sich das Lastenfreistellungsbegehren, das sich nach dem Urteilsantrag nur auf das künftige Wohnungseigentum des Klägers bezieht, als berechtigt.
Die Streitsache ist daher insgesamt entscheidungsreif, sodaß der Oberste Gerichtshof gemäß § 519 Abs 2 ZPO in der Sache selbst erkennen kann. Das führt zur weitgehenden Wiederherstellung des im Berufungsverfahren aufgehobenen Ersturteils. Dazu ist vorerst hervorzuheben, daß ein Vermächtnis als tauglicher Titel für die Begründung von Wohnungseigentum anzusehen ist, wenn der Erlasser - wie hier - alleiniger Liegenschaftseigentümer war (EvBl 1998/66). Der Ausspruch auf Lastenfreistellung war - entsprechend dem Klagebegehren - nur auf den zu begründenden Miteigentumsanteil des Klägers und das damit verbundene Wohnungseigentum an der Dachgeschoßwohnung zu beschränken, weil insofern bereits das Gericht zweiter Instanz zutreffend aufzeigte, daß das Erstgericht, soweit es die Beklagte schuldig erkannte, "die Löschung des auf der Liegenschaft ... als Nebeneinlage unter C-LNr 3a eingetragenen Pfandrechts" einer Bank über 127.600 S "in der Haupteinlage ... einzuverleiben", das Klagebegehren überschritt, beschränkt sich dieses doch in seinem auf die Lastenfreistellung bezogenen Teil auf das für den Kläger in Legatserfüllung zu schaffende Wohnungseigentum. Eine solche Überschreitung des Klagebegehrens verletzt § 405 ZPO und stellt nach jetzt ständiger Rechtsprechung einen Verfahrensmangel dar, der zur ersatzlosen Aufhebung des über den Urteilsantrag hinausgehenden Zuspruchs führt (ÖBl 1989, 149; ÖBl 1982, 132 ua). Es bedurfte daher auch in diesem Punkt keiner Bestätigung des Aufhebungsbeschlusses zu Punkt 2.) des Ersturteils. Die Wirkung des Urteils als Einwilligung der Beklagten in die Einverleibung des Miteigentumsrechts des Klägers auf dem Baugrundstück ist an den Ablauf der Leistungsfrist zu knüpfen, weil die an die Rechtskraft der Entscheidung gebundene Einwilligungswirkung noch vor Ablauf der Frist für die Übertragung von Miteigentumsanteilen einträte und es dann am erforderlichen Gleichklang der zur Legatserfüllung notwendigen Maßnahmen fehlte.Die Streitsache ist daher insgesamt entscheidungsreif, sodaß der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 519, Absatz 2, ZPO in der Sache selbst erkennen kann. Das führt zur weitgehenden Wiederherstellung des im Berufungsverfahren aufgehobenen Ersturteils. Dazu ist vorerst hervorzuheben, daß ein Vermächtnis als tauglicher Titel für die Begründung von Wohnungseigentum anzusehen ist, wenn der Erlasser - wie hier - alleiniger Liegenschaftseigentümer war (EvBl 1998/66). Der Ausspruch auf Lastenfreistellung war - entsprechend dem Klagebegehren - nur auf den zu begründenden Miteigentumsanteil des Klägers und das damit verbundene Wohnungseigentum an der Dachgeschoßwohnung zu beschränken, weil insofern bereits das Gericht zweiter Instanz zutreffend aufzeigte, daß das Erstgericht, soweit es die Beklagte schuldig erkannte, "die Löschung des auf der Liegenschaft ... als Nebeneinlage unter C-LNr 3a eingetragenen Pfandrechts" einer Bank über 127.600 S "in der Haupteinlage ... einzuverleiben", das Klagebegehren überschritt, beschränkt sich dieses doch in seinem auf die Lastenfreistellung bezogenen Teil auf das für den Kläger in Legatserfüllung zu schaffende Wohnungseigentum. Eine solche Überschreitung des Klagebegehrens verletzt Paragraph 405, ZPO und stellt nach jetzt ständiger Rechtsprechung einen Verfahrensmangel dar, der zur ersatzlosen Aufhebung des über den Urteilsantrag hinausgehenden Zuspruchs führt (ÖBl 1989, 149; ÖBl 1982, 132 ua). Es bedurfte daher auch in diesem Punkt keiner Bestätigung des Aufhebungsbeschlusses zu Punkt 2.) des Ersturteils. Die Wirkung des Urteils als Einwilligung der Beklagten in die Einverleibung des Miteigentumsrechts des Klägers auf dem Baugrundstück ist an den Ablauf der Leistungsfrist zu knüpfen, weil die an die Rechtskraft der Entscheidung gebundene Einwilligungswirkung noch vor Ablauf der Frist für die Übertragung von Miteigentumsanteilen einträte und es dann am erforderlichen Gleichklang der zur Legatserfüllung notwendigen Maßnahmen fehlte.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO. Zunächst ist festzuhalten, daß die Bewertungsvorschrift des § 60 Abs 2 JN hier nicht zur Anwendung kommt. Streitgegenstand ist ein obligatorischer Legatserfüllungsanspruch und nicht unmittelbar eine grundsteuerpflichtige unbewegliche Sache. Der Kläger bewertete sein Gesamtbegehren mit 500.000 S. Den einzelnen Teilen des Klagebegehrens wurden dagegen keine Teilstreitwerte zugeordnet. Daher entfällt auf jeden Teil des Gesamtbegehrens, über den das Erstgericht erkannte, ein Drittel des in der Klage angegebenen Streitwerts. Danach betrug das Berufungsinteresse der Beklagten 333.333,33 S und jenes des Klägers 166.666,67 S. Dessen Rekursinteresse beträgt 333.333,33 S. Die Beklagte hat dem Kläger die auf dieser Grundlage berechneten Rekurskosten zu ersetzen. Im Berufungsverfahren hat jede Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Berufungsbeantwortung, weil auch der Berufung der Beklagten nicht Folge zu geben gewesen wäre. Die Kosten der Berufungsverhandlung sind nach dem Verhältnis der Berufungsstreitwerte der Parteien abzurechnen und zuzuerkennen. Danach obsiegte der Kläger zu zwei Dritteln und hat somit Anspruch auf Ersatz eines Drittels der Kosten der Berufungsverhandlung. Die wechselseitigen Kostenersatzansprüche im Berufungsverfahren sind zu saldieren (SZ 67/143). Das ziffernmäßige Ergebnis der Berechnung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens ist im Spruch ausgeworfen.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41, und 50 Absatz eins, ZPO. Zunächst ist festzuhalten, daß die Bewertungsvorschrift des Paragraph 60, Absatz 2, JN hier nicht zur Anwendung kommt. Streitgegenstand ist ein obligatorischer Legatserfüllungsanspruch und nicht unmittelbar eine grundsteuerpflichtige unbewegliche Sache. Der Kläger bewertete sein Gesamtbegehren mit 500.000 S. Den einzelnen Teilen des Klagebegehrens wurden dagegen keine Teilstreitwerte zugeordnet. Daher entfällt auf jeden Teil des Gesamtbegehrens, über den das Erstgericht erkannte, ein Drittel des in der Klage angegebenen Streitwerts. Danach betrug das Berufungsinteresse der Beklagten 333.333,33 S und jenes des Klägers 166.666,67 S. Dessen Rekursinteresse beträgt 333.333,33 S. Die Beklagte hat dem Kläger die auf dieser Grundlage berechneten Rekurskosten zu ersetzen. Im Berufungsverfahren hat jede Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Berufungsbeantwortung, weil auch der Berufung der Beklagten nicht Folge zu geben gewesen wäre. Die Kosten der Berufungsverhandlung sind nach dem Verhältnis der Berufungsstreitwerte der Parteien abzurechnen und zuzuerkennen. Danach obsiegte der Kläger zu zwei Dritteln und hat somit Anspruch auf Ersatz eines Drittels der Kosten der Berufungsverhandlung. Die wechselseitigen Kostenersatzansprüche im Berufungsverfahren sind zu saldieren (SZ 67/143). Das ziffernmäßige Ergebnis der Berechnung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens ist im Spruch ausgeworfen.