Rechtssatz RS0108931
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108931
Entscheidungsdatum
13.01.2009
Rechtssatz
1. Ein Vermächtnis kann ein für die Begründung von Wohnungseigentum ausreichender Titel sein. 2. Der nach § 2 Abs 2 Z 1 WEG erforderlichen Zustimmung aller Miteigentümer ist jedoch in einem solchen Fall nur dann entsprochen, wenn der Erblasser Alleineigentümer der betreffenden Liegenschaft war oder sich der Vermächtnisnehmer in einer Rechtsposition befindet, in der er - etwa gestützt auf § 2 Abs 2 Z 1 zweiter Halbsatz WEG (wegen bereits bestehenden Wohnungseigentums) - die Zustimmung aller übrigen Anteilseigentümer erzwingen kann.1. Ein Vermächtnis kann ein für die Begründung von Wohnungseigentum ausreichender Titel sein. 2. Der nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, WEG erforderlichen Zustimmung aller Miteigentümer ist jedoch in einem solchen Fall nur dann entsprochen, wenn der Erblasser Alleineigentümer der betreffenden Liegenschaft war oder sich der Vermächtnisnehmer in einer Rechtsposition befindet, in der er - etwa gestützt auf Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Halbsatz WEG (wegen bereits bestehenden Wohnungseigentums) - die Zustimmung aller übrigen Anteilseigentümer erzwingen kann.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 425/97d
Entscheidungstext OGH 11.11.1997 5 Ob 425/97d
- 1 Ob 30/98p
Entscheidungstext OGH 19.05.1998 1 Ob 30/98p
nur: Ein Vermächtnis kann ein für die Begründung von Wohnungseigentum ausreichender Titel sein, wenn der Erblasser Alleineigentümer der betreffenden Liegenschaft war. (T1)
- 5 Ob 158/04b
Entscheidungstext OGH 28.09.2004 5 Ob 158/04b
Vgl; nur T1; Beisatz: Eine gemeinsame Verfügung aller Anteilseigentümer durch ein wechselseitiges Testament steht der Verfügung eines Alleineigentümers gleich. (T2)
- 5 Ob 224/08i
Entscheidungstext OGH 13.01.2009 5 Ob 224/08i
nur T1; Beisatz: Das Vermächtnis von Wohnungseigentum kann gleich jeder anderen Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum zumindest in analoger Anwendung des § 43 WEG mit einer gegen den Eigentümer der Liegenschaft zu richtenden Klage des Vermächtnisnehmers durchgesetzt werden (5 Ob 158/04b, 5 Ob 425/97d). (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108931
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009
Dokumentnummer
JJR_19971111_OGH0002_0050OB00425_97D0000_001