Die außerordentliche Revision des Klägers ist nicht zulässig, der Rekurs des Beklagten hingegen teilweise berechtigt.
Zur außerordentlichen Revision des Klägers: Nach dem Standpunkt des Berufungsgerichtes hätten sich im Vorverfahren 35 C 23/87x des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien für das Jahr 1987 vom Kläger unbestrittene Aufwendungen für das gemeinsame Kanzleiobjekt von 32.362,74 S ergeben; die Hälfte habe der Kläger zu tragen. Hinzu komme die ebenfalls berechtigte halbe Prämie für die weiterhin bestehende Betriebs-Bündelversicherung (50 % von 6.052 S). In diesem Vorverfahren seien daher aus dem Jahr 1987 der Klagsforderung von 17.707,29 S unbestrittene oder jedenfalls berechtigte Gegenforderungen des Beklagten von 19.207,37 S gegenüber gestanden, weshalb für das hier führende Verfahren noch ein unzweifelhaft berechtigtes Guthaben von 1.500,08 S verbleibe und in diesem Umfang das Klagebegehren jedenfalls zur Abweisung spruchreif sei. Zum Zinsenbegehren samt USt enthalte die Berufung des Klägers nichts, sodaß auch dieser Teil des erstgerichtlichen Urteils zu bestätigen sei. Da in diesem Umfang die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vorliegen, muß die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO zurückgewiesen werden.Zur außerordentlichen Revision des Klägers: Nach dem Standpunkt des Berufungsgerichtes hätten sich im Vorverfahren 35 C 23/87x des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien für das Jahr 1987 vom Kläger unbestrittene Aufwendungen für das gemeinsame Kanzleiobjekt von 32.362,74 S ergeben; die Hälfte habe der Kläger zu tragen. Hinzu komme die ebenfalls berechtigte halbe Prämie für die weiterhin bestehende Betriebs-Bündelversicherung (50 % von 6.052 S). In diesem Vorverfahren seien daher aus dem Jahr 1987 der Klagsforderung von 17.707,29 S unbestrittene oder jedenfalls berechtigte Gegenforderungen des Beklagten von 19.207,37 S gegenüber gestanden, weshalb für das hier führende Verfahren noch ein unzweifelhaft berechtigtes Guthaben von 1.500,08 S verbleibe und in diesem Umfang das Klagebegehren jedenfalls zur Abweisung spruchreif sei. Zum Zinsenbegehren samt USt enthalte die Berufung des Klägers nichts, sodaß auch dieser Teil des erstgerichtlichen Urteils zu bestätigen sei. Da in diesem Umfang die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht vorliegen, muß die außerordentliche Revision gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO zurückgewiesen werden.
Zum Rekurs des Beklagten: Mit dem im Vorverfahren 10 Cg 347/83 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als gerechtfertigt erkannten Ausschluß des Klägers aus der "Regiegemeinschaft" als zweipersonalen Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch den hier beklagten Gesellschafter ging das gesamte Gesellschaftsvermögen einschließlich der Telefonanlage und des Mitmietrechtes des Klägers in Ansehung des Kanzleiobjektes mit 19.September 1983 auf den Beklagten als verbleibenden vormaligen Gesellschafter über, ohne daß es eines weiteren Übertragungsaktes bedurfte (JBl 1993, 108 mwN). Da nun feststeht, daß der vom Beklagten bereits in der "Ausschlußerklärung" angebotene Abschichtungsbetrag von 365.000 S der Sach- und Rechtslage entsprach, befindet sich der Kläger, der das Kanzleiobjekt nicht nur nicht räumte, sondern weiterbenützte, mit der Räumung des Kanzleiobjektes im Verzug. Die weiterlaufenden Aufwendungen für das auch nach der berechtigten "Ausschlußerklärung" des Beklagten vom Kläger weiterhin mitbenützte Kanzleiobjekt waren nicht Gegenstand des Vorverfahrens 10 Cg 347/83 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien. Den nun vom Kläger für die Monate Juli 1987 bis einschließlich März 1989 geltend gemachten "Aufwendungen zur Rettung des Mietrechtes" (jeweils halbe Miete) als Regreßanspruch des Mitschuldners nach § 896 ABGB tritt der Beklagte mit der Behauptung entgegen, daß diese Aufwendungen des Klägers bereits in seinen Abrechnungen berücksichtigt seien, behauptet somit Tilgung dieser dem Grunde und der Höhe nach unbestrittenen Forderungen durch außergerichtliche Aufrechnung gemäß § 1438 ABGB, das heißt einseitige, durch Zustellung an den Beklagten (Übermittlung der jeweiligen Jahresabrechnungen) bewirkte Ausübung eines Gestaltungsrechtes (WBl 1987, 191), mit anderen von ihm vorgenommenen Zahlungen in Ansehung des weiterhin gemeinsam benützten Kanzleiobjektes. Unangefochten und zutreffend verweist die zweite Instanz darauf, daß die Divergenzen der Streitteile über die Richtigkeit der vom Beklagten vorgenommenen Abrechnungen nur darauf beruhen, daß der Kläger nach seinem Standpunkt für eine Beteiligung an bestimmten vom Beklagten erbrachte Aufwendungen nicht herangezogen werden könne. Von diesen Aufwendungen sind im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof noch folgende relevant: a) Wartungs- und Grundgebühr für die vormals gemeinsame Telefonanlage, b) Prämie der Betriebs-Bündelversicherung, c) "Zusatzmiete" von 350 S monatlich ohne USt, d) Anschaffung eines Heizkessels im Jahre 1984 sowie dessen Reparatur(en) und e) Kosten der Anschaffung von Fachzeitschriften.Zum Rekurs des Beklagten: Mit dem im Vorverfahren 10 Cg 347/83 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als gerechtfertigt erkannten Ausschluß des Klägers aus der "Regiegemeinschaft" als zweipersonalen Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch den hier beklagten Gesellschafter ging das gesamte Gesellschaftsvermögen einschließlich der Telefonanlage und des Mitmietrechtes des Klägers in Ansehung des Kanzleiobjektes mit 19.September 1983 auf den Beklagten als verbleibenden vormaligen Gesellschafter über, ohne daß es eines weiteren Übertragungsaktes bedurfte (JBl 1993, 108 mwN). Da nun feststeht, daß der vom Beklagten bereits in der "Ausschlußerklärung" angebotene Abschichtungsbetrag von 365.000 S der Sach- und Rechtslage entsprach, befindet sich der Kläger, der das Kanzleiobjekt nicht nur nicht räumte, sondern weiterbenützte, mit der Räumung des Kanzleiobjektes im Verzug. Die weiterlaufenden Aufwendungen für das auch nach der berechtigten "Ausschlußerklärung" des Beklagten vom Kläger weiterhin mitbenützte Kanzleiobjekt waren nicht Gegenstand des Vorverfahrens 10 Cg 347/83 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien. Den nun vom Kläger für die Monate Juli 1987 bis einschließlich März 1989 geltend gemachten "Aufwendungen zur Rettung des Mietrechtes" (jeweils halbe Miete) als Regreßanspruch des Mitschuldners nach Paragraph 896, ABGB tritt der Beklagte mit der Behauptung entgegen, daß diese Aufwendungen des Klägers bereits in seinen Abrechnungen berücksichtigt seien, behauptet somit Tilgung dieser dem Grunde und der Höhe nach unbestrittenen Forderungen durch außergerichtliche Aufrechnung gemäß Paragraph 1438, ABGB, das heißt einseitige, durch Zustellung an den Beklagten (Übermittlung der jeweiligen Jahresabrechnungen) bewirkte Ausübung eines Gestaltungsrechtes (WBl 1987, 191), mit anderen von ihm vorgenommenen Zahlungen in Ansehung des weiterhin gemeinsam benützten Kanzleiobjektes. Unangefochten und zutreffend verweist die zweite Instanz darauf, daß die Divergenzen der Streitteile über die Richtigkeit der vom Beklagten vorgenommenen Abrechnungen nur darauf beruhen, daß der Kläger nach seinem Standpunkt für eine Beteiligung an bestimmten vom Beklagten erbrachte Aufwendungen nicht herangezogen werden könne. Von diesen Aufwendungen sind im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof noch folgende relevant: a) Wartungs- und Grundgebühr für die vormals gemeinsame Telefonanlage, b) Prämie der Betriebs-Bündelversicherung, c) "Zusatzmiete" von 350 S monatlich ohne USt, d) Anschaffung eines Heizkessels im Jahre 1984 sowie dessen Reparatur(en) und e) Kosten der Anschaffung von Fachzeitschriften.
Ad a) Grund- und Wartungsgebühr für die vormals gemeinsame Telefonanlage: Das Erstgericht stellte sich auf den Standpunkt, der Kläger sei weiterhin zur Einhaltung der Regievereinbarung verpflichtet. Denn sonst käme der Kläger gerade durch das rechtswidrige Verhalten, das zu seinem Ausschluß aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt habe, in eine verbesserte Situation, indem er sich einseitig aus einzelnen Bindungen der Regievereinbarung lösen könnte, was bei der Nutzung der dem ehemaligen Gesellschaftsvermögen angehörenden Güter bei aufrechtem Gesellschaftsverhältnis nicht möglich gewesen wäre. Es habe daher für die Zeit, in der der Kläger weiterhin die Kanzleiräumlichkeiten gemeinsam mit dem Beklagten benütze, die ursprünglich getroffene Regievereinbarung sinngemäß weiterzugelten. Das Berufungsgericht lehnte dies ab, weil durch die "Ausschlußerklärung" des Beklagten auch die Regievereinbarung aufgelöst worden sei und sämtliche Pflichten aus der Regievereinbarung erloschen seien. Der Kläger habe die in der "Ausschlußerklärung" enthaltene und als Offert zu wertende Erklärung des Beklagten zur vertraglichen Regelung der künftigen Mitbenützung auch nicht schlüssig (§ 863 ABGB), etwa durch Weiterbenützung der Kanzlei, angenommen. Denn der Kläger habe die Räumung in der Verfolgung vermeintlich eigener Rechte verweigert. Davon ausgehend kam die zweite Instanz zu einer besitz- und bereicherungsrechtlichen Lösung des Rechtsfalles. Vom Erstgericht müsse nach Erstattung entsprechenden Parteivorbringens noch geprüft werden, ob der Kläger den Beklagten durch ein rechtswidriges Verhalten daran gehindert habe, bei der Telefonanlage den Vorteil der Beteiligung an den Fixkosten anderweitig zu erlangen und den Kläger an der verzögerten Räumung des Kanzleiobjektes ein Verschulden treffe.Ad a) Grund- und Wartungsgebühr für die vormals gemeinsame Telefonanlage: Das Erstgericht stellte sich auf den Standpunkt, der Kläger sei weiterhin zur Einhaltung der Regievereinbarung verpflichtet. Denn sonst käme der Kläger gerade durch das rechtswidrige Verhalten, das zu seinem Ausschluß aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt habe, in eine verbesserte Situation, indem er sich einseitig aus einzelnen Bindungen der Regievereinbarung lösen könnte, was bei der Nutzung der dem ehemaligen Gesellschaftsvermögen angehörenden Güter bei aufrechtem Gesellschaftsverhältnis nicht möglich gewesen wäre. Es habe daher für die Zeit, in der der Kläger weiterhin die Kanzleiräumlichkeiten gemeinsam mit dem Beklagten benütze, die ursprünglich getroffene Regievereinbarung sinngemäß weiterzugelten. Das Berufungsgericht lehnte dies ab, weil durch die "Ausschlußerklärung" des Beklagten auch die Regievereinbarung aufgelöst worden sei und sämtliche Pflichten aus der Regievereinbarung erloschen seien. Der Kläger habe die in der "Ausschlußerklärung" enthaltene und als Offert zu wertende Erklärung des Beklagten zur vertraglichen Regelung der künftigen Mitbenützung auch nicht schlüssig (Paragraph 863, ABGB), etwa durch Weiterbenützung der Kanzlei, angenommen. Denn der Kläger habe die Räumung in der Verfolgung vermeintlich eigener Rechte verweigert. Davon ausgehend kam die zweite Instanz zu einer besitz- und bereicherungsrechtlichen Lösung des Rechtsfalles. Vom Erstgericht müsse nach Erstattung entsprechenden Parteivorbringens noch geprüft werden, ob der Kläger den Beklagten durch ein rechtswidriges Verhalten daran gehindert habe, bei der Telefonanlage den Vorteil der Beteiligung an den Fixkosten anderweitig zu erlangen und den Kläger an der verzögerten Räumung des Kanzleiobjektes ein Verschulden treffe.
Der Oberste Gerichtshof geht indessen wie die erste Instanz davon aus, daß der Kläger das in der "Ausschlußerklärung" des Beklagten enthaltene Offert zur "sinngemäßen Weiteranwendung der bisher geltenden Vertragsrechtslage" schlüssig durch die Weiterbenützung des Kanzleiobjektes und namentlich durch das für das folgende halbe Jahr nach der "Ausschlußerklärung" turnusmäßige Bezahlen der Betriebskosten angenommen hat. Erst am 6.März 1984 lehnte der Kläger die Zahlung einer Stromrechnung ab. Der Kläger hat im übrigen nicht nur die Räumung des Kanzleiobjektes in der Verfolgung vermeintlich eigener Rechte verweigert, sondern das Kanzleiobjekt weiterhin als Rechtsanwaltskanzlei benützt. All dies bedeutet auch bei Anwendung eines strengen Maßstabes nach dem maßgeblichen objektiven Erklärungsinhalt, daß er das Anbot des Beklagten auf "sinngemäße Weitergeltung der Regievereinbarung" schlüssig iS des § 863 ABGB angenommen hat. Es bedarf daher nicht der von der zweiten Instanz herangezogenen rechtlichen Konstruktion. Da somit nach dem Standpunkt des erkennenden Senates die Regievereinbarung der Streitteile auch nach der "Ausschlußerklärung" des Beklagten sinngemäß weitergilt, kommt der Tatsache, daß der Kläger nach dem 1.Februar 1984 einen eigenen Telefonanschluß erworben und seinen Anschluß zur gemeinsamen Telefonanlage einseitig stillgelegt hat, keine Bedeutung zu. Auf das Rekursvorbringen des Beklagten, der Kläger habe ihn durch ein rechtswidriges Verhalten daran gehindert, den Vorteil der Fixkosten-Beteiligung bei den Telefonkosten anderweitig zu erlangen, kommt es damit nicht mehr an.Der Oberste Gerichtshof geht indessen wie die erste Instanz davon aus, daß der Kläger das in der "Ausschlußerklärung" des Beklagten enthaltene Offert zur "sinngemäßen Weiteranwendung der bisher geltenden Vertragsrechtslage" schlüssig durch die Weiterbenützung des Kanzleiobjektes und namentlich durch das für das folgende halbe Jahr nach der "Ausschlußerklärung" turnusmäßige Bezahlen der Betriebskosten angenommen hat. Erst am 6.März 1984 lehnte der Kläger die Zahlung einer Stromrechnung ab. Der Kläger hat im übrigen nicht nur die Räumung des Kanzleiobjektes in der Verfolgung vermeintlich eigener Rechte verweigert, sondern das Kanzleiobjekt weiterhin als Rechtsanwaltskanzlei benützt. All dies bedeutet auch bei Anwendung eines strengen Maßstabes nach dem maßgeblichen objektiven Erklärungsinhalt, daß er das Anbot des Beklagten auf "sinngemäße Weitergeltung der Regievereinbarung" schlüssig iS des Paragraph 863, ABGB angenommen hat. Es bedarf daher nicht der von der zweiten Instanz herangezogenen rechtlichen Konstruktion. Da somit nach dem Standpunkt des erkennenden Senates die Regievereinbarung der Streitteile auch nach der "Ausschlußerklärung" des Beklagten sinngemäß weitergilt, kommt der Tatsache, daß der Kläger nach dem 1.Februar 1984 einen eigenen Telefonanschluß erworben und seinen Anschluß zur gemeinsamen Telefonanlage einseitig stillgelegt hat, keine Bedeutung zu. Auf das Rekursvorbringen des Beklagten, der Kläger habe ihn durch ein rechtswidriges Verhalten daran gehindert, den Vorteil der Fixkosten-Beteiligung bei den Telefonkosten anderweitig zu erlangen, kommt es damit nicht mehr an.
Ad b) Betriebs-Bündelversicherung: Nach den Feststellungen war der Kläger bei seinem Eintritt in die Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine bestehende Betriebs-Bündelversicherung eingetreten. Der Rechtsvertreter des Beklagten teilte mit Schreiben vom 12.März 1984 dem Kläger mit, daß er eine Weiterführung der gemeinsamen Betriebs-Bündelversicherung für untunlich halte und schlug ihm vor, diese zum nächsten Stichtag (1.Mai 1984) einvernehmlich aufzulösen. Der Kläger teilte dem Vertreter des Beklagten daraufhin mit, daß er nicht gewillt sei, dessen Vorstellungen näher zu treten, widersetzte sich somit einer einvernehmlichen Auflösung des Versicherungsvertrages und ist daher weiterhin Versicherungsnehmer. Die Berufungsinstanz vertrat die Auffassung, das Interesse des Klägers an dieser Versicherung, die auch das Risiko Betriebsunterbrechung deckt, sei, solange er das Kanzleiobjekt benütze, nicht zur Gänze fortgefallen und der Abschluß eines eigenen Versicherungsvertrages durch den Kläger ändere daran nichts, weil in der Sachversicherung auch eine mehrfache Versicherung zulässig sei, weshalb der Kläger bis zur Räumung des Kanzleiobjekts zur anteiligen Zahlung der Versicherungsprämie verpflichtet sei. In der außerordentlichen Revision des Klägers wird dazu eine erhebliche Rechtsfrage iS des § 502 Abs 1 ZPO nicht angeschnitten.Ad b) Betriebs-Bündelversicherung: Nach den Feststellungen war der Kläger bei seinem Eintritt in die Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine bestehende Betriebs-Bündelversicherung eingetreten. Der Rechtsvertreter des Beklagten teilte mit Schreiben vom 12.März 1984 dem Kläger mit, daß er eine Weiterführung der gemeinsamen Betriebs-Bündelversicherung für untunlich halte und schlug ihm vor, diese zum nächsten Stichtag (1.Mai 1984) einvernehmlich aufzulösen. Der Kläger teilte dem Vertreter des Beklagten daraufhin mit, daß er nicht gewillt sei, dessen Vorstellungen näher zu treten, widersetzte sich somit einer einvernehmlichen Auflösung des Versicherungsvertrages und ist daher weiterhin Versicherungsnehmer. Die Berufungsinstanz vertrat die Auffassung, das Interesse des Klägers an dieser Versicherung, die auch das Risiko Betriebsunterbrechung deckt, sei, solange er das Kanzleiobjekt benütze, nicht zur Gänze fortgefallen und der Abschluß eines eigenen Versicherungsvertrages durch den Kläger ändere daran nichts, weil in der Sachversicherung auch eine mehrfache Versicherung zulässig sei, weshalb der Kläger bis zur Räumung des Kanzleiobjekts zur anteiligen Zahlung der Versicherungsprämie verpflichtet sei. In der außerordentlichen Revision des Klägers wird dazu eine erhebliche Rechtsfrage iS des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht angeschnitten.
Ad c) "Zusatzmiete": In der Nachtragsvereinbarung vom 14.Dezember 1982 übertrug der Vormitmieter seine Mietrechte am Kanzleiobjekt im Einverständnis der Vermieter an den Kläger, der sich verpflichtete, an die Vermieter ein zusätzliches Entgelt von 350 S excl. USt im Monat "im Wege der freien Vereinbarung" wertgesichert zu bezahlen. Der Kläger vertrat den Standpunkt, dieses Mitmietrecht sei dem Beklagten zugewachsen und daher dieser zur Zahlung der "Zusatzmiete" verpflichtet. Die zweite Instanz verneinte in Ansehung der "Zusatzmiete" eine Haftung des Beklagten für diese Verpflichtung des Klägers aus dem Titel des Mietvertrages Beilage 29 bzw nach der "Ausschlußerklärung" aus dem Titel des Benützungsentgeltes. Dagegen wird weder in der außerordentlichen Revision noch in der Rekursbeantwortung des Klägers etwas vorgetragen. Zufolge analoger Anwendung des § 1052 ABGB ist der Beklagte nur Zug um Zug gegen Räumung des Kanzleiobjektes durch den Kläger zur Befreiung des aus der Gesellschaft ausgeschiedenen Klägers von den Gesellschaftsschulden verpflichtet.Ad c) "Zusatzmiete": In der Nachtragsvereinbarung vom 14.Dezember 1982 übertrug der Vormitmieter seine Mietrechte am Kanzleiobjekt im Einverständnis der Vermieter an den Kläger, der sich verpflichtete, an die Vermieter ein zusätzliches Entgelt von 350 S excl. USt im Monat "im Wege der freien Vereinbarung" wertgesichert zu bezahlen. Der Kläger vertrat den Standpunkt, dieses Mitmietrecht sei dem Beklagten zugewachsen und daher dieser zur Zahlung der "Zusatzmiete" verpflichtet. Die zweite Instanz verneinte in Ansehung der "Zusatzmiete" eine Haftung des Beklagten für diese Verpflichtung des Klägers aus dem Titel des Mietvertrages Beilage 29 bzw nach der "Ausschlußerklärung" aus dem Titel des Benützungsentgeltes. Dagegen wird weder in der außerordentlichen Revision noch in der Rekursbeantwortung des Klägers etwas vorgetragen. Zufolge analoger Anwendung des Paragraph 1052, ABGB ist der Beklagte nur Zug um Zug gegen Räumung des Kanzleiobjektes durch den Kläger zur Befreiung des aus der Gesellschaft ausgeschiedenen Klägers von den Gesellschaftsschulden verpflichtet.
Ad d) Anschaffung und Reparatur(en) eines Heizungskessels: Weder im Verfahren 35 C 23/87x des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien, dessen Parteienvorbringen und Beweisergebnisse ins vorliegende Verfahren übernommen wurden, noch in den vorliegenden Verfahren brachte der Kläger vor, die Abrechnungen des Beklagten sei deshalb unrichtig, weil die Anschaffung und Reparatur(en) eines Heizkessels ihm nicht angelastet werden könne. Erstmals in der Berufung im Vorverfahren 35 C 23/87x des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien beanstandete der Kläger die Abrechnung des Beklagten pro 1984 konkret dahin, daß der Beklagte den Ankauf eines Zentralheizungskessels im Betrag von 41.370,62 S in die Abrechnung aufgenommen habe. Zu Reparaturen des Heizkessels enthielt gleichfalls erstmals die Berufung des Klägers im Vorverfahren 35 C 23/87x des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien ein Vorbringen dahingehend, die Reparaturen seien ebenfalls nicht zu berücksichtigen, weil ja eine Reparatur im Vermögen des Beklagten stattgefunden habe. Auf dieses Vorbringen des Klägers zu den Gegenforderungen des Beklagten durfte schon die zweite Instanz wegen des Neuerungsverbotes im Berufungsverfahren (§ 482 ZPO) nicht eingehen. In einem nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO zugelassenen Rekurs kann ein Verstoß gegen das Novenverbot bekämpft werden, weil die Rekursgründe nirgends aufgezählt sind und das Verfahren durch die Zurückverweisung an die erste Instanz gesetzwidrig verlängert werden würde (JBl 1976, 591; EvBl 1969/344; SZ 27/65 ua zu § 519 Z 3 ZPO aF; Fasching, Lehrbuch2 Rz 1733; Fucik, Das Neuerungsverbot im Zivilgerichtsverfahrenrecht in JBl 1992, 425 ff, 429). Der Beklagte hat auf den Verstoß gegen das Neuerungsverbot im Berufungsverfahren in seinem Rekurs hingewiesen, sodaß in Ansehung der Anschaffung und der Reparatur(en) des Heizungskessels weitere von der zweiten Instanz als erforderlich erachtete Feststellungen entbehrlich sind.Ad d) Anschaffung und Reparatur(en) eines Heizungskessels: Weder im Verfahren 35 C 23/87x des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien, dessen Parteienvorbringen und Beweisergebnisse ins vorliegende Verfahren übernommen wurden, noch in den vorliegenden Verfahren brachte der Kläger vor, die Abrechnungen des Beklagten sei deshalb unrichtig, weil die Anschaffung und Reparatur(en) eines Heizkessels ihm nicht angelastet werden könne. Erstmals in der Berufung im Vorverfahren 35 C 23/87x des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien beanstandete der Kläger die Abrechnung des Beklagten pro 1984 konkret dahin, daß der Beklagte den Ankauf eines Zentralheizungskessels im Betrag von 41.370,62 S in die Abrechnung aufgenommen habe. Zu Reparaturen des Heizkessels enthielt gleichfalls erstmals die Berufung des Klägers im Vorverfahren 35 C 23/87x des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien ein Vorbringen dahingehend, die Reparaturen seien ebenfalls nicht zu berücksichtigen, weil ja eine Reparatur im Vermögen des Beklagten stattgefunden habe. Auf dieses Vorbringen des Klägers zu den Gegenforderungen des Beklagten durfte schon die zweite Instanz wegen des Neuerungsverbotes im Berufungsverfahren (Paragraph 482, ZPO) nicht eingehen. In einem nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO zugelassenen Rekurs kann ein Verstoß gegen das Novenverbot bekämpft werden, weil die Rekursgründe nirgends aufgezählt sind und das Verfahren durch die Zurückverweisung an die erste Instanz gesetzwidrig verlängert werden würde (JBl 1976, 591; EvBl 1969/344; SZ 27/65 ua zu Paragraph 519, Ziffer 3, ZPO aF; Fasching, Lehrbuch2 Rz 1733; Fucik, Das Neuerungsverbot im Zivilgerichtsverfahrenrecht in JBl 1992, 425 ff, 429). Der Beklagte hat auf den Verstoß gegen das Neuerungsverbot im Berufungsverfahren in seinem Rekurs hingewiesen, sodaß in Ansehung der Anschaffung und der Reparatur(en) des Heizungskessels weitere von der zweiten Instanz als erforderlich erachtete Feststellungen entbehrlich sind.
Ad e) Fachzeitschrift "Juristische Blätter" (JBl): Vereinbart war in der Regievereinbarung, daß an juristischen Fachzeitschriften für beide Kanzleien gemeinsam zwei Zeitschriften durch den Beklagten sowie JBl und "Richterzeitung" durch den Kläger besorgt und abonniert werden. Dies wurde auch so gehandhabt, bis der Kläger mit Schreiben vom 23.März 1983 dem Beklagten erklärte, "die Vereinbarung betreffend die Bibiliothek mit sofortiger Wirkung aufzukündigen". Ab diesem Zeitpunkt weigerte sich der Kläger, dem Beklagten die JBl und Richterzeitung zur Verfügung zu stellen. Das Erstgericht stellte fest, daß in die Abrechnungen des Beklagten für die Jahre 1983 bis 1988 Kosten von 1.082 S, 1.163 S, 1.276 S, 1.352 S, 1.848 S und 2.018 S für die JBl eingestellt worden seien. Der Beklagte machte in seinen Abrechnungen diese Beträge erkennbar aus dem Titel des Schadenersatzes wegen behaupteter Verletzung der Regievereinbarung durch den Kläger geltend, weil er diese juristischen Fachzeitschriften nun selbst habe kaufen müssen. Die dazu von der zweiten Instanz hilfsweise vertretene Rechtsauffassung, der Beklagte habe durch Rückstellung der quoad usus in die Gesellschaft eingebrachten Bücher unmittelbar nach Auflösung des Gesellschaftsvertrages zu erkennen gegeben, daß er auf eine weitere Überlassung von Eigentum des Klägers zum Gebrauche keinen Wert mehr lege, wird im Rekurs nicht in Frage gestellt und vom erkennenden Senat geteilt (§ 510 Abs 3 ZPO).Ad e) Fachzeitschrift "Juristische Blätter" (JBl): Vereinbart war in der Regievereinbarung, daß an juristischen Fachzeitschriften für beide Kanzleien gemeinsam zwei Zeitschriften durch den Beklagten sowie JBl und "Richterzeitung" durch den Kläger besorgt und abonniert werden. Dies wurde auch so gehandhabt, bis der Kläger mit Schreiben vom 23.März 1983 dem Beklagten erklärte, "die Vereinbarung betreffend die Bibiliothek mit sofortiger Wirkung aufzukündigen". Ab diesem Zeitpunkt weigerte sich der Kläger, dem Beklagten die JBl und Richterzeitung zur Verfügung zu stellen. Das Erstgericht stellte fest, daß in die Abrechnungen des Beklagten für die Jahre 1983 bis 1988 Kosten von 1.082 S, 1.163 S, 1.276 S, 1.352 S, 1.848 S und 2.018 S für die JBl eingestellt worden seien. Der Beklagte machte in seinen Abrechnungen diese Beträge erkennbar aus dem Titel des Schadenersatzes wegen behaupteter Verletzung der Regievereinbarung durch den Kläger geltend, weil er diese juristischen Fachzeitschriften nun selbst habe kaufen müssen. Die dazu von der zweiten Instanz hilfsweise vertretene Rechtsauffassung, der Beklagte habe durch Rückstellung der quoad usus in die Gesellschaft eingebrachten Bücher unmittelbar nach Auflösung des Gesellschaftsvertrages zu erkennen gegeben, daß er auf eine weitere Überlassung von Eigentum des Klägers zum Gebrauche keinen Wert mehr lege, wird im Rekurs nicht in Frage gestellt und vom erkennenden Senat geteilt (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Ob dem Kläger für bezahlte Mietzinse für die Monate Juli 1987 bis einschließlich März 1989 ungeachtet zumindest teilweiser Tilgung durch außergerichtliche Aufrechnung durch den Beklagten noch Beträge zustehen, kann derzeit nicht gesagt werden, weil zwar nach den Feststellungen der Saldo zugunsten des Beklagten mit 31.Dezember 1988 17.152,96 S betrug (Beilage 25), jedoch nur unter Berücksichtigung der nicht gerechtfertigten Schadenersatzforderung des Beklagten für die von ihm gekauften Juristischen Blätter. Außerdem wurden sowohl im Vorverfahren 35 C 23/87x des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien als auch in der bekämpften Berufungsentscheidung Forderungen des Beklagten aus dem Jahre 1987 als schuldtilgend herangezogen. Die gerichtliche Aufrechnung mit dem vom Beklagten compensando eingewendeten Betrag von 30.079,43 S als Saldo zum 31.Dezember 1986 scheitert an der Feststellung, daß zum 31.Dezember 1988 nur mehr ein geringerer, überdies compensando nicht eingewendeter Saldo bestand.
Demgemäß ist die Sache in Ansehung des gesamten Zwischenfeststellungsantrages des Beklagten spruchreif und insoweit das Urteil erster Instanz mit der dazu vom Berufungsgericht vorgenommenen Bestätigung und unangefochtenen teilweisen Abänderung wiederherzustellen. Im übrigen hat es bei der von der zweiten Instanz angeordneten Aufhebung zu verbleiben. Allerdings wird im fortzusetzenden Verfahren nur mehr festzustellen sein, ob die unbestrittenen Regreßansprüche des Klägers durch mit außergerichtlicher Aufrechnung geltend gemachte Forderungen des Beklagten getilgt sind.
Der Kostenvorbehalt beruht auf §§ 392 Abs 2, 52, 50 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraphen 392, Absatz 2, 52, 50, ZPO.