Rechtssatz RS0033712
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033712
Entscheidungsdatum
17.12.2025
Rechtssatz
Bei der außergerichtlichen Aufrechnungserklärung handelt es sich nach heutiger Auffassung um die Ausübung eines Gestaltungsrechtes.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 624/84
Entscheidungstext OGH 30.07.1985 7 Ob 624/84
- 7 Ob 735/86
Entscheidungstext OGH 12.02.1987 7 Ob 735/86
Auch; Beisatz: Die Bedeutung der Aufrechungserklärung ist wie die jeder anderen Willenserklärung ausgehend von ihrem Wortlaut nach der dem Erklärungsempfänger erkennbaren Absicht des Erklärenden zu beurteilen. Der Aufrechnungsvollzug erfolgt in Ausübung eines Gestaltungsrechtes durch eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die auf die Herbeiführung der Aufrechnungswirkung gerichtet ist. (T1) Veröff: RdW 1987,158 = WBl 1987,191 (Wilhelm)
- 6 Ob 587/92
Entscheidungstext OGH 25.03.1993 6 Ob 587/92
- 1 Ob 122/97s
Entscheidungstext OGH 25.11.1997 1 Ob 122/97s
Auch; Beisatz: Die einseitige außergerichtliche Aufrechnung ist durch eine empfangsbedürftige Willenserklärung nur unbedingt und unbefristet auszuübenden Gestaltungsrechts. (T2)
- 3 Ob 26/98i
Entscheidungstext OGH 28.06.1999 3 Ob 26/98i
Beis wie T1 nur: Der Aufrechnungsvollzug erfolgt in Ausübung eines Gestaltungsrechtes durch eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die auf die Herbeiführung der Aufrechnungswirkung gerichtet ist. (T3)
- 3 Ob 49/99y
Entscheidungstext OGH 20.12.2000 3 Ob 49/99y
Auch; Beis wie T1 nur: Die Bedeutung der Aufrechungserklärung ist wie die jeder anderen Willenserklärung ausgehend von ihrem Wortlaut nach der dem Erklärungsempfänger erkennbaren Absicht des Erklärenden zu beurteilen. (T4)
- 4 Ob 72/11h
Entscheidungstext OGH 22.11.2011 4 Ob 72/11h
Auch; Beis wie T3
- 10 ObS 142/17f
Entscheidungstext OGH 20.02.2018 10 ObS 142/17f
Beis wie T3
- 4 Ob 151/22t
Entscheidungstext OGH 25.01.2024 4 Ob 151/22t
Beisatz: Bei der Aufrechnungserklärung handelt es sich um die Ausübung eines Gestaltungsrechts durch eine formlose, empfangsbedürftige Willenserklärung, die auf die Herbeiführung der Aufrechnungswirkung gerichtet ist. (T5)
- 1 Ob 88/25k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 09.09.2025 1 Ob 88/25k
vgl; Beisatz wie T5
Beisatz: Die Aufrechnung mit einer strittigen Gegenforderung kann einer "Zahlung" im Sinn des Punktes 8.4.2. der ÖNORM B 2110 nicht gleichgehalten werden. (T6)
- 3 Ob 191/25x
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 17.12.2025 3 Ob 191/25x
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0033712
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2026
Dokumentnummer
JJR_19850730_OGH0002_0070OB00624_8400000_003