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Entscheidung 4 Ob 72/11h×

Entscheidung 4 Ob 72/11h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0033486 Rechtssatz 29.02.1956Zivilrecht
Die Gegenkompensationseinrede des Klägers kann am Wahlrecht des Beklagten nach § 1416 ABGB, die ihm zustehende Gegenforderung mit der Klagsforderung als der beschwerlichsten Gläubigerforderung entgegenzusetzen, scheitern.
RS0033712 Rechtssatz 30.07.1985Zivilrecht
Bei der außergerichtlichen Aufrechnungserklärung handelt es sich nach heutiger Auffassung um die Ausübung eines Gestaltungsrechtes.
RS0033911 Rechtssatz 24.04.1980Zivilrecht
Inhalt der Aufrechnungseinrede ist die Einwendung einer Gegenforderung des Beklagten gegen den Kläger mit dem Ziel, das Gericht möge durch die Entscheidung über den Bestand und die Aufrechenbarkeit der Gegenforderung die Aufrechnung mit der Klagsforderung v …
RS0033915 Rechtssatz 28.10.1971Zivilrecht
Zum Unterschied von Schuldtilgungseinwand (zufolge erfolgter Aufrechnung) und Aufrechnungseinrede im Prozeß.
RS0033970 Rechtssatz 21.03.1979Zivilrecht
Die außergerichtliche Aufrechnung wird unbedingt und ohne Rücksicht auf den Bestand der Hauptforderung erklärt, setzt also die Anerkennung der Hauptforderung voraus und stellt ihr nur die Gegenbehauptung entgegen, dass sie wegen Schuldtilgung nicht mehr bes …
RS0034008 Rechtssatz 02.04.1974Zivilrecht
Wenn eine Gegenforderung im Prozess zur Aufrechnung eingewendet wurde, kann der Kläger nicht mehr durch Einschränkung der Klagsforderung einseitig gegenaufrechnen. Die einseitige Erklärung führt nicht zum Erlöschen der Gegenforderung.
RS0034013 Rechtssatz 02.03.1977Zivilrecht
Die Aufrechnungseinrede im Prozess ist eine bedingte Erklärung, die erst und nur für den Fall wirksam wird, dass das Gericht den Bestand der Hauptforderung bejaht; ob eine Aufrechnung außerhalb des Rechtsstreites erklärt wurde und eingetreten ist, bildet ei …
RS0034016 Rechtssatz 16.03.1955Zivilrecht
Ipso iure compensatur. Keine Verjährung der aufrechnungsweise eingewendeten Gegenforderung, wenn diese im Zeitpunkt der Entstehung der Hauptforderung noch nicht verjährt war.
RS0102345 Rechtssatz 11.03.1996Zivilrecht
Die Aufrechnungserklärung kann auch erst während des Verfahrens abgegeben werden.
RS0109614 Rechtssatz 19.03.1998Zivilrecht
Bei einem Zahlungsbegehren tritt die Tilgungswirkung der Eventualaufrechnung erst mit der Rechtskraft der Entscheidung ein. Wenn daher in einer Entscheidung über zwei verbundene Rechtssachen sowohl über die Gegenforderung als auch über die idente Widerklage …