[6] 1. Die Frage, ob und in welchem Umfang Dienstbarkeiten rechtsgeschäftlich begründet wurden oder erloschen sind, kann nur anhand der Umstände des Einzelfalls beantwortet werden, sodass nur dann eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO vorliegt, wenn in krasser Verkennung der Auslegungsgrundsätze ein unvertretbares, aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit zu korrigierendes Auslegungsergebnis erzielt wurde, etwa weil die Interpretation mit Sprachregeln, allgemeinen Erkenntnissätzen oder gesetzlichen Auslegungsregeln in unversöhnlichem Widerspruch steht (vgl RS0044298 [insbes T10, T40, T52]). [6] 1. Die Frage, ob und in welchem Umfang Dienstbarkeiten rechtsgeschäftlich begründet wurden oder erloschen sind, kann nur anhand der Umstände des Einzelfalls beantwortet werden, sodass nur dann eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vorliegt, wenn in krasser Verkennung der Auslegungsgrundsätze ein unvertretbares, aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit zu korrigierendes Auslegungsergebnis erzielt wurde, etwa weil die Interpretation mit Sprachregeln, allgemeinen Erkenntnissätzen oder gesetzlichen Auslegungsregeln in unversöhnlichem Widerspruch steht vergleiche RS0044298 [insbes T10, T40, T52]).
[7] Entgegen der Rechtsansicht des Beklagten zeigt sein Rechtsmittel keine derartigen Abweichungen des Berufungsurteils von ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung auf und ist somit zurückzuweisen:
[8] 1.1. Das Berufungsgericht ging keineswegs davon aus, dass Dienstbarkeiten auch ohne Titel durch bloße Notwendigkeit begründet werden können. Vielmehr wertete es die bei einer Bauplatzverhandlung protokollierte Zusage des Vaters des Beklagten als Verkäufer des herrschenden Liftstüberlgrundstücks als Einräumung von Dienstbarkeiten auf seiner Liegenschaft. Für die Auslegung der Zusage berücksichtigte es neben dem Wortlaut die Entstehung des Liftstüberlgrundstücks, den erklärten Zweck seines Verkaufs, die jeweilige Erreichbarkeit der Liegenschaften und die sonstigen örtlichen Gegebenheiten.
[9] Dass das Berufungsgericht dabei seinen Beurteilungsspielraum in korrekturbedürftiger Weise überschritten hat, wird in der Revision nicht aufgezeigt. Insbesondere stößt die Annahme des Berufungsgerichts auf keine Bedenken des Senats, dass die Zusage eines Zugangs zum Liftstüberlgrundstück nach objektivem Erklärungswert als Vereinbarung eines durchgängigen Wegs zu verstehen ist und nicht als „Zugangsrecht“, das vor dem Hofgelände des Beklagten endet und sich erst an dessen Rückseite ohne Verbindung dazwischen fortsetzt.
[10] 1.2. Die Revision legt auch nicht nachvollziehbar dar, wieso die rund 10 Jahre später erfolgte Erschließung des Hofs über einen befahrbaren Genossenschaftsweg statt einem Fußweg gegen die Auslegung der Zusage als Dienstbarkeit sprechen soll. Sowohl der bergseitige blaue Weg als auch das Durchgangsrecht durch den Hof können unabhängig davon als Zugang zum Liftstüberlgrundstück dienen, auf welchem Weg der Hof vom Tal aus erreicht wird.
[11] 1.3. Wird bei der Begründung einer Dienstbarkeit Ausmaß und Umfang des Fahr- und Gehrechts nicht näher festgelegt, so liegt eine in der ständigen Rechtsprechung anerkannte ungemessene Servitut vor (RS0011741), deren Umfang sich ebenso wie die Art der Ausübung nach dem Inhalt des Titels richtet, bei dessen Auslegung insbesondere der Zweck der Dienstbarkeit zu beachten ist (RS0011720). Maßgebend ist dabei das jeweilige Bedürfnis des herrschenden Gutes unter Berücksichtigung der ursprünglichen Bewirtschaftungsart sowie der vorhersehbaren Art der Ausübung. Die Art der Ausübung findet ihre Grenzen in einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Eigentümers des dienenden Gutes (RS0016368; RS0097856).
[12] Entgegen der Rechtsansicht des Beklagten ergibt sich aus der Bejahung einer ungemessenen Servitut der Skiabfahrt im Berufungsurteil deshalb keine „enteignungsgleiche“ Verpflichtung des Beklagten, auf der gesamten dienenden Liegenschaft unabhängig von der Beschaffenheit des jeweiligen Teils (zB Wald, Jungwald, Parkplatz) Skiabfahrten zu ermöglichen. Für die angeregte Anrufung des Verfassungsgerichtshofs ist damit kein Anlass zu erkennen.
[13] 1.4. Im Zusammenhang mit der behaupteten Freiheitsersitzung zeigt der Beklagte schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage auf, weil er entgegen den Feststellungen der Tatsacheninstanzen (und seinem eigenen Vorbringen) offenbar davon ausgeht, dass er den Weidezaun errichtet habe (vgl RS0034288). [13] 1.4. Im Zusammenhang mit der behaupteten Freiheitsersitzung zeigt der Beklagte schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage auf, weil er entgegen den Feststellungen der Tatsacheninstanzen (und seinem eigenen Vorbringen) offenbar davon ausgeht, dass er den Weidezaun errichtet habe vergleiche RS0034288).
[14] Was für den Beklagten aus der Feststellung zu gewinnen sein soll, dass einzelne Personen mitunter andere Routen zum Liftstüberlgrundstück nahmen, weil es dem Vater des Beklagten nicht recht gewesen sei, wenn sie ihr Auto bei seinem Hof geparkt hätten, ist nicht ersichtlich.
[15] 1.5. Die Revision sieht zwar auch die Bejahung des Feststellungsinteresses als korrekturbedürftige Fehlentscheidung. Aus dem vom Beklagten zitierten RS0118963 ergibt sich aber gerade, dass nicht nur ein Einverleibungs-, sondern auch ein Feststellungsbegehren gestellt werden kann (vgl auch RS0038974; RS0039202 zum Feststellungsinteresse bei Unsicherheit des Rechts, hier wegen Bestreitung des Wegverlaufs). [15] 1.5. Die Revision sieht zwar auch die Bejahung des Feststellungsinteresses als korrekturbedürftige Fehlentscheidung. Aus dem vom Beklagten zitierten RS0118963 ergibt sich aber gerade, dass nicht nur ein Einverleibungs-, sondern auch ein Feststellungsbegehren gestellt werden kann vergleiche auch RS0038974; RS0039202 zum Feststellungsinteresse bei Unsicherheit des Rechts, hier wegen Bestreitung des Wegverlaufs).
[16] 1.6. Eine Verletzung der Urteilswirkungen aus dem Vorprozess ist entgegen der in der Revision vertretenen Rechtsansicht nicht ersichtlich.
[17] Ein Urteil entfaltet nach ständiger Rechtsprechung als Aspekte seiner materiellen Rechtskraft Bindungswirkung und Einmaligkeitswirkung (RS0102102). Während die Einmaligkeitswirkung eine neuerliche Verhandlung und Entscheidung über die bereits entschiedene Hauptfrage verhindert, macht die Bindungswirkung den Folgeprozess nicht unzulässig, sondern verbietet es dem dortigen Gericht, die im Vorprozess – als Hauptfrage – rechtskräftig entschiedene Vorfrage selbständig zu beurteilen (8 Ob 151/24z Rz 13).
[18] Der damals vom (hier) Beklagten eingeleitete Vorprozess hatte die Feststellung zum Gegenstand, dass dem (nun) Kläger auf den unbebauten Grundstücken „mit Ausnahme der im Rahmen des Gehrechtes vereinbarten [in dem dem Ersturteil angeschlossenen Plan blau eingezeichneten] Wegführung … und der Dienstbarkeit der Skiabfahrt“ kein Geh- und Fahrrecht zukomme sowie ein damit korrespondierendes Unterlassungsbegehren.
[19] Eine Feststellungsklage soll aber immer nur die Rechtsstellung des Klägers klarstellen, also eine Beeinträchtigung seiner Rechtssphäre durch den Gegner beenden (vgl RS0039071). Der Bestand von Dienstbarkeiten zugunsten des damals Beklagten (hier Klägers) war daher weder Vor- noch Hauptfrage, sondern aufgrund der Formulierung des Begehrens, die diese (möglichen) Rechte von der beantragten Feststellung ausnimmt, schlicht kein Gegenstand der Prüfung des Gerichts im Vorprozess. [19] Eine Feststellungsklage soll aber immer nur die Rechtsstellung des Klägers klarstellen, also eine Beeinträchtigung seiner Rechtssphäre durch den Gegner beenden vergleiche RS0039071). Der Bestand von Dienstbarkeiten zugunsten des damals Beklagten (hier Klägers) war daher weder Vor- noch Hauptfrage, sondern aufgrund der Formulierung des Begehrens, die diese (möglichen) Rechte von der beantragten Feststellung ausnimmt, schlicht kein Gegenstand der Prüfung des Gerichts im Vorprozess.
[20] 2. Die Revision zeigt keine revisiblen Verfahrensfehler des Berufungsgerichts auf.
[21] 2.1. Zwar bildet eine Ergänzung des erstgerichtlichen Sachverhalts durch das Berufungsgericht ohne Beweiswiederholung bzw -ergänzung oder aufgrund einer unvollständigen Wiederholung der mit dem Beweisthema zusammenhängenden Beweise grundsätzlich eine revisible Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes (RS0043057 [T4]), wenn der erkennende Richter die Beweise unmittelbar aufgenommen hat (vgl 4 Ob 199/24d Rz 35). [21] 2.1. Zwar bildet eine Ergänzung des erstgerichtlichen Sachverhalts durch das Berufungsgericht ohne Beweiswiederholung bzw -ergänzung oder aufgrund einer unvollständigen Wiederholung der mit dem Beweisthema zusammenhängenden Beweise grundsätzlich eine revisible Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes (RS0043057 [T4]), wenn der erkennende Richter die Beweise unmittelbar aufgenommen hat vergleiche 4 Ob 199/24d Rz 35).
[22] Die – hier erfolgte – Berücksichtigung einer Urkunde, deren Echtheit zugestanden wurde, im Rahmen der rechtlichen Beurteilung erfordert jedoch keine Berufungsverhandlung (RS0121557).
[23] 2.2. Dass die ergänzende Feststellung überschießend und damit unzulässig sein soll (vgl RS0037972 [T7]; RS0110304 [T2]), ist angesichts des Vorbringens laut Akteninhalt nicht nachvollziehbar. [23] 2.2. Dass die ergänzende Feststellung überschießend und damit unzulässig sein soll vergleiche RS0037972 [T7]; RS0110304 [T2]), ist angesichts des Vorbringens laut Akteninhalt nicht nachvollziehbar.
[24] 3. Schließlich geht auch der Vorwurf einer Aktenwidrigkeit ins Leere. Da das Berufungsgericht alle Feststellungen des Erstgerichts übernahm, kann ihm schon begrifflich keine Aktenwidrigkeit unterlaufen sein (RS0043240).
[25] Welche unrichtigen Feststellungen das Berufungsgericht „auf Seite 23 unten [annimmt] – die tatsächlich gar nicht getroffen wurden“, führt die Revision außerdem nicht konkret an. Die Berufungsentscheidung befasst sich an dieser Stelle mit den Urteilswirkungen der Entscheidung im Vorprozess, gibt also keinen Sachverhalt wieder, sondern nimmt eine rechtliche Beurteilung vor.