Rechtssatz RS0118963
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118963
Entscheidungsdatum
28.01.2026
Rechtssatz
Ergibt sich das Feststellungsinteresse schon aus § 523 ABGB und wird dadurch die Möglichkeit einer Klage auf Feststellung des Bestehens einer Servitut eröffnet, dann ist nicht einzusehen, warum mit dieser Feststellungsklage, die der sonstigen Voraussetzungen des § 228 ZPO nicht bedarf, nicht auch das Begehren auf Einverleibung der Dienstbarkeit verbunden werden könnte. Gegen eine solche Kumulierung bestehen keine Bedenken.Ergibt sich das Feststellungsinteresse schon aus Paragraph 523, ABGB und wird dadurch die Möglichkeit einer Klage auf Feststellung des Bestehens einer Servitut eröffnet, dann ist nicht einzusehen, warum mit dieser Feststellungsklage, die der sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 228, ZPO nicht bedarf, nicht auch das Begehren auf Einverleibung der Dienstbarkeit verbunden werden könnte. Gegen eine solche Kumulierung bestehen keine Bedenken.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 230/03k
Entscheidungstext OGH 18.03.2004 1 Ob 230/03k
- 6 Ob 140/05i
Entscheidungstext OGH 14.07.2005 6 Ob 140/05i
Auch; Beisatz: Eine Verbindung der auf § 523 ABGB gestützten Feststellung mit dem Begehren auf grundbücherliche Einverleibung der Dienstbarkeit zulässig. (T1)
Veröff: SZ 2005/104
- 7 Ob 108/07v
Entscheidungstext OGH 30.05.2007 7 Ob 108/07v
- 9 Ob 117/06f
Entscheidungstext OGH 09.05.2007 9 Ob 117/06f
Auch; Beis wie T1
- 10 Ob 13/16h
Entscheidungstext OGH 21.03.2017 10 Ob 13/16h
Auch; nur: Gegen eine Kumulierung des Feststellungsbegehrens mit dem Leistungsbegehren bestehen keine Bedenken. (T2)
Beisatz: Hier: Zu § 501 Abs 1 ZPO. (T3)
- 4 Ob 228/21i
Entscheidungstext OGH 29.03.2022 4 Ob 228/21i
Vgl
- 1 Ob 159/25a
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 16.12.2025 1 Ob 159/25a
Beisatz: Ein Begehren auf Einverleibung der Dienstbarkeit muss nicht mit dem Feststellungsbegehren verbunden werden. (T4)
- 4 Ob 67/25v
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.01.2026 4 Ob 67/25v
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118963
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2026
Dokumentnummer
JJR_20040318_OGH0002_0010OB00230_03K0000_001