Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist Fruchtgenussberechtigter einer Liegenschaft in B***** mit einem 1931 darauf errichteten (Wohn-)Gebäude (Am B***** 14). Eigentümer der Liegenschaft sind seine beiden Töchter.
Der Beklagte ist seit 2001 Eigentümer von benachbarten Liegenschaften. Auf einer davon befindet sich das 1929 errichtete (Wohn-)Gebäude Am B***** 16. Das vom Kläger bewohnte Haus Am B***** 14 ist - wie auch jenes des Beklagten - nur über einen im Eigentum des Beklagten befindlichen länglichen Grundstückstreifen zugänglich.
Der Kläger begehrt gegenüber dem Beklagten 1. die Feststellung, ihm und allen künftigen Eigentümern der (näher bezeichneten) herrschenden Grundstücke stehe die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechtes gegenüber den jeweiligen Eigentümern des (näher bezeichneten) dienenden Grundstücks zu; 2. der Beklagte sei schuldig, binnen 14 Tagen in die grundbücherliche Einverleibung dieser Dienstbarkeit in der für das dienende Grundstück bestehenden Grundbuchseinlage einzuwilligen; 3. der Beklagte sei weiters schuldig, ab sofort das Aufstellen eines Pfostens auf dem Teil des (näher bezeichneten dienenden) Grundstücks, der in der Natur als Zufahrtsweg ersichtlich sei, zu unterlassen. Zugang und Zufahrt zu den Liegenschaften des Klägers erfolge ausschließlich über den vom Beklagten erworbenen Grundstückstreifen. Den jeweiligen Eigentümern der vom Kläger genutzten Liegenschaften sei auch die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechtes eingeräumt worden. Sie hätten überdies den Grundstückstreifen zumindest seit dem Jahr 1941 - für jedermann deutlich erkennbar - als Zufahrt auch für Fahrzeuge benützt, um kurze Ent- oder Beladetätigkeiten auszuführen. Das Klagebegehren werde daher sowohl auf vertragliche Einräumung des Geh- und Fahrrechts als auch auf dessen Ersitzung gestützt.
Der Beklagte beantragte Klageabweisung und wendete ein, der Kläger sei aktiv nicht legitimiert, weil er nicht Liegenschaftseigentümer sei. Eine Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechts für den Kläger und zukünftige Eigentümer der von ihm genutzten Liegenschaft zu Lasten der vom Beklagten erworbenen Grundstücke bestehe nicht. Eine solche Dienstbarkeit sei weder im Grundbuch eingetragen noch dem Beklagten bekannt. Sie sei auch in seinem Kaufvertrag nicht erwähnt. Im Übrigen müsse der Kläger den Grundstückstreifen des Beklagten nur bis zum Eingang seiner Grundstücke begehen oder befahren, sodass - wenn überhaupt - nur ein eingeschränktes Geh- und Fahrrecht Verfahrensgegenstand sei.
Der Kläger schränkte daraufhin sein Begehren hinsichtlich des Ausmaßes der geltend gemachten Dienstbarkeit auf den räumlichen Bereich bis zum Eingang zu seinen Grundstücken ein.
Das Erstgericht stellte fest, dass dem Kläger und allen künftigen Eigentümern der näher bezeichneten Grundstücke als herrschendem Gut zu deren hauswirtschaftlichen Nutzung die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechtes gegenüber dem Beklagten und dessen Rechtsnachfolgern des näher bezeichneten Grundstücks als dienendem zustehe, wobei diese Dienstbarkeit vom ostseitigen Beginn des dienenden Grundstücks bis zum Eingang zum herrschenden Grundstück beschränkt werde und das Fahrrecht „nur" auf Be- und Entladetätigkeiten eingeschränkt sei (Punkt 1.). Der Beklagte sei verpflichtet, binnen 14 Tagen in die grundbücherliche Einverleibung dieser Dienstbarkeit in der für das dienende Grundstück bestehenden Grundbuchseinlage einzuwilligen und ab sofort das Aufstellen eines Pfostens auf dem Teil des dienenden Grundstücks zu unterlassen, der in der Natur als Zufahrtsweg ersichtlich sei (Pkt 2). Ein über Punkt 1 (Feststellung des Geh- und Fahrrechts) hinausgehendes Mehrbegehren wies es ab, obgleich der Kläger diesbezüglich bereits in der Tagsatzung vom 9. 11. 2004 eine Einschränkung vorgenommen hatte.
Das Erstgericht stellte noch fest, das vom Kläger benützte Haus „Am B***** 14" sei 1931 errichtet worden. Zu seiner hauswirtschaftlichen Nutzung, etwa durch Anlieferung von Heizmaterial, sei der etwa 3 m breite, im Eigentum des Beklagten stehende Grundstückstreifen seit jeher mit den jeweiligen der Zeit entsprechenden Fahrzeugen benützt worden.
In rechtlicher Hinsicht bejahte das Erstgericht das Recht des Fruchtnießers zur Erhebung der Dienstbarkeitsklage nach § 523 ABGB. Das Geh- und Fahrrecht zugunsten seines Grundstücks sei zwar nicht vertraglich eingeräumt worden, jedoch lägen die Voraussetzungen der Ersitzung dieser Dienstbarkeit zur hauswirtschaftlichen Nutzung seines Grundstücks vor. Die Dienstbarkeit sei offensichtlich, weil der Beklagte wie auch die übrigen Verfasser von Kaufverträgen sie augenfällig hätten erkennen können. Allerdings sei die Dienstbarkeit nicht unbeschränkt, sondern auf die Be- und Entladetätigkeiten in dem dafür erforderlichen räumlichen Ausmaß einzuschränken.In rechtlicher Hinsicht bejahte das Erstgericht das Recht des Fruchtnießers zur Erhebung der Dienstbarkeitsklage nach Paragraph 523, ABGB. Das Geh- und Fahrrecht zugunsten seines Grundstücks sei zwar nicht vertraglich eingeräumt worden, jedoch lägen die Voraussetzungen der Ersitzung dieser Dienstbarkeit zur hauswirtschaftlichen Nutzung seines Grundstücks vor. Die Dienstbarkeit sei offensichtlich, weil der Beklagte wie auch die übrigen Verfasser von Kaufverträgen sie augenfällig hätten erkennen können. Allerdings sei die Dienstbarkeit nicht unbeschränkt, sondern auf die Be- und Entladetätigkeiten in dem dafür erforderlichen räumlichen Ausmaß einzuschränken.
Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung teilweise ab und verpflichtete den Beklagten, ab sofort das Aufstellen eines Pfostens auf dem Teil des ihm gehörigen Grundstückstreifens, der in der Natur als Zufahrtsweg ersichtlich sei, zu unterlassen. Das auf Feststellung der Dienstbarkeit und deren Einverleibung gerichtete Mehrbegehren wies es ab. Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR, nicht jedoch 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei, weil Rechtsprechung zur Frage fehle, ob auch ein Fruchtnießer aktiv zur Klage auf Feststellung eines dinglichen Rechts auf der vom Fruchtgenussrecht betroffenen Liegenschaft berechtigt sei. Von den Feststellungen des Erstgerichts ausgehend verneinte das Berufungsgericht die Aktivlegitimation des Klägers als Fruchtgenussberechtigter der herrschenden Liegenschaft. Der Fruchtgenussberechtigte habe das ausschließliche Recht, Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse auszuüben. Es stünden ihm daher die zur Abwehr von Eingriffen in diesen Rechtsbereich erforderlichen Rechtsbehelfe zur Verfügung. Mit der hier erhobenen Servitutsklage werde jedoch das dingliche, dem Eigentümer vorbehaltene Recht geltend gemacht, sie stehe daher ebenso wie das Begehren auf Einverleibung des Eigentumsrechts nur dem Eigentümer zu. Hingegen sei das darüber hinausgehende Begehren, das Aufstellen eines Pfostens zu unterlassen, berechtigt. Das Verfahren habe nämlich ergeben, dass das belastete Grundstück während der 30-jährigen Frist seit Errichtung des Hauses durch die Rechtsvorgänger des Klägers regelmäßig und in für jedermann offenkundiger Weise benützt wurde. Der Beklagte habe die offenkundige Dienstbarkeit auch dann gegen sich gelten zu lassen, wenn sie nicht im Grundbuch eingetragen sei. Als Fruchtgenussberechtigter des herrschenden Grundstücks sei der Kläger berechtigt, den Servitutsweg im ersessenen Umfang zu benutzen. Der vom Beklagten versetzte Pfosten störe das Recht des Klägers, er könne Unterlassung der Störung begehren.
Der Beklagte ließ den stattgebenden Teil der berufungsgerichtlichen Entscheidung unbekämpft, sie ist insoweit in Rechtskraft erwachsen.
Der Kläger bekämpft die Abweisung seiner weiteren, auf § 523 ABGB gestützten Begehren.Der Kläger bekämpft die Abweisung seiner weiteren, auf Paragraph 523, ABGB gestützten Begehren.