Die Revision ist zulässig und auch berechtigt, wobei bezeichnender Weise für das Berufungsgericht die von ihm nunmehr in den Vordergrund seines Zulassungsabänderungsausspruches gestellte (vermeintliche) Judikaturdifferenz gar nicht tragendes Argument der Bestätigung der Abweisung des allein noch revisionsgegenständlichen Widerklagebegehrens war.
Auszugehen ist von der unstrittigen Tatsache, dass der von den beiderseitigen Klagebegehren umfasste Grundstreifen im bücherlichen Eigentum des Widerbeklagten steht und die im Eigentum des angrenzenden Widerklägers stehende Liegenschaftsfläche 1563/1, mit welcher nunmehr laut Hauptbegehren im Revisionsantrag die Vereinigung zum Zwecke der Einverleibung seines Eigentumsrechtes angestrebt wird, vormals (bis 6. 9. 2000) ua auch das Grundstück Nr 95 umfasste (S 5 des Ersturteils = AS 153). Die (bloß nummerische) Bezeichnungsänderung konnte daher dem Berufungsgericht keineswegs als Begründungsargument seiner diesbezüglichen Klageabweisung dienen. Das (weitere) Argument unterschiedlicher Belastungen (zwischen den nunmehr zu vereinigenden Liegenschaftsflächen) stellt sich für den Obersten Gerichtshof nicht (mehr), weil der Kläger laut seinem nunmehr gegenüber dem ursprünglichen Klagebegehren eingeschränkten Revisionsantrag ohnedies selbst nicht mehr auf einer lastenfreien Abschreibung beharrt (zur Frage, ob es sich hiebei um ein minus handelt, vgl etwa 5 Ob 153/92 mwN). Die auf der (vormaligen) Liegenschaft des Widerbeklagten unter CLNr 3 und 4 insgesamt lastenden Pfandrechte sind daher nunmehr auf der Liegenschaft des Widerklägers einzutragen, welche nicht mit Pfandrechten belastet ist, weshalb es auch zu keiner (etwa rangmäßigen) Verschlechterung der Pfandgläubiger kommt, wobei der Widerkläger durch den Entfall des Begehrens auf lastenfreie Übertragung auch unzweifelhaft sein Einverständnis dokumentiert hat, dass nunmehr seine (gesamte) Liegenschaft mit diesen Pfandrechten belastet ist (wird). Das vom Berufungsgericht im Übrigen gar nicht näher begründete letzte Argument seiner abweislichen Entscheidung, die Abschreibung sei (auch) nicht möglich, weil "ein Teil des Hausdaches diesen Grundstreifen überragt" (S 17 der Entscheidung = AS 223), ist für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar.Auszugehen ist von der unstrittigen Tatsache, dass der von den beiderseitigen Klagebegehren umfasste Grundstreifen im bücherlichen Eigentum des Widerbeklagten steht und die im Eigentum des angrenzenden Widerklägers stehende Liegenschaftsfläche 1563/1, mit welcher nunmehr laut Hauptbegehren im Revisionsantrag die Vereinigung zum Zwecke der Einverleibung seines Eigentumsrechtes angestrebt wird, vormals (bis 6. 9. 2000) ua auch das Grundstück Nr 95 umfasste (S 5 des Ersturteils = AS 153). Die (bloß nummerische) Bezeichnungsänderung konnte daher dem Berufungsgericht keineswegs als Begründungsargument seiner diesbezüglichen Klageabweisung dienen. Das (weitere) Argument unterschiedlicher Belastungen (zwischen den nunmehr zu vereinigenden Liegenschaftsflächen) stellt sich für den Obersten Gerichtshof nicht (mehr), weil der Kläger laut seinem nunmehr gegenüber dem ursprünglichen Klagebegehren eingeschränkten Revisionsantrag ohnedies selbst nicht mehr auf einer lastenfreien Abschreibung beharrt (zur Frage, ob es sich hiebei um ein minus handelt, vergleiche etwa 5 Ob 153/92 mwN). Die auf der (vormaligen) Liegenschaft des Widerbeklagten unter CLNr 3 und 4 insgesamt lastenden Pfandrechte sind daher nunmehr auf der Liegenschaft des Widerklägers einzutragen, welche nicht mit Pfandrechten belastet ist, weshalb es auch zu keiner (etwa rangmäßigen) Verschlechterung der Pfandgläubiger kommt, wobei der Widerkläger durch den Entfall des Begehrens auf lastenfreie Übertragung auch unzweifelhaft sein Einverständnis dokumentiert hat, dass nunmehr seine (gesamte) Liegenschaft mit diesen Pfandrechten belastet ist (wird). Das vom Berufungsgericht im Übrigen gar nicht näher begründete letzte Argument seiner abweislichen Entscheidung, die Abschreibung sei (auch) nicht möglich, weil "ein Teil des Hausdaches diesen Grundstreifen überragt" (S 17 der Entscheidung = AS 223), ist für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar.
Dass der Widerkläger hinsichtlich des strittigen Grundstreifens das originäre (7 Ob 226/01p) Eigentum durch Ersitzung erworben hat (allgemein hiezu Koziol/Welser I12 301 ff), steht nunmehr aufgrund insoweit gegenüber dem Beklagten (im Hauptverfahren) rechtskräftig erfolgter Abweisung des Klagebegehrens gerichtet auf Unterlassung und Entfernung bindend fest. Für eine Ersitzung bloßer Nutzungsrechte auf fremdem Grund (so das Berufungsgericht in Abkehr seiner Berufungsentscheidung im die Revision doch zulassenden Abänderungsbeschluss), gibt es nach den maßgeblichen Feststellungsgrundlagen beider Vorinstanzen keinen Hinweis. Dies bedarf daher seitens des Obersten Gerichtshofes ebenfalls keiner näheren Vertiefung. Zwar kann bereits aufgrund eines Urteiles, das die Ersitzung (einer Dienstbarkeit oder - wie hier - des Eigentumsrechtes) feststellt, die Einverleibung desselben im Grundbuch erfolgen; über den Einverleibungsanspruch kann jedoch auch ein Leistungsurteil ergehen (RIS-Justiz RS0012126). Die Verknüpfung beider auf den nunmehr grundbücherlich zu vollziehenden Eigentümerwechsel gerichteten Begehren (im Widerklagerechtsstreit) ist daher nicht zu beanstanden.
Damit ist aber dem (eingeschränkten) Widerklagebegehren stattzugeben und kommt insoweit seiner Revision Berechtigung zu. Zur Klarstellung und aus Gründen der Präzisierung wurde dabei im Urteilsspruch zur maßgeblichen Planurkunde des DI Heinz E***** vom 14. 6. 2000 auch die Geschäftszahl (GZl) derselben zur deutlichen Hervorhebung gegenüber sonstigen, auch im Akt befindlichen Planurkunden beigefügt.
Aufgrund dieses geänderten Ergebnisses stehen der widerklagenden Partei zufolge ihres Prozess- und Rechtsmittelerfolges die Prozesskosten aller drei Instanzen zu (§§ 41, 50 ZPO), wobei gemäß § 43 Abs 2 ZPO die geringfügige Modifizierung des Begehrens in der Revision kostenmäßig zu vernachlässigen ist (§ 43 Abs 2 ZPO). Beide nicht in Geld bestehenden Klagebegehren waren dabei wirtschaftlich in etwa gleichwertig und wurden auch von den jeweiligen Klägern in etwa geldlich gleich bewertet. Auch der Verfahrensaufwand hinsichtlich beider gleich zu Beginn zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Verfahren hielt sich die Waage, sodass insoweit für die erste Instanz mit einer Kostenaufhebung gemäß § 43 Abs 1 ZPO vorzugehen war (so auch schon das Berufungsgericht in seiner nunmehr abgeänderten Entscheidung). Hinsichtlich der im Schlusssatz dieser Bestimmung genannten Gebühren besteht zugunsten des Klägers ein Überhang von S 1.320,-- (= EUR 95,93). Im Berufungsverfahren ist nur der Widerkläger als obsiegend anzusehen, sodass ihm für die Berufung die tarifmäßigen Kosten zustehen; seinem zusätzlich erhobenen Kostenrekurs wurde durch die Neuentscheidung der Boden entzogen. Die Kosten des Berufungsverfahrens belaufen sich sohin auf S 25.039,36 (= EUR 1.819,68; hierin enthalten S 2.226,56 USt = EUR 161,81 und S 11.680,-- Barauslagen = EUR 848,82). Die Kosten des Revisionsverfahrens belaufen sich schließlich auf EUR 929,74 (hierin enthalten EUR 530,-- Barauslagen und EUR 66,62 USt).Aufgrund dieses geänderten Ergebnisses stehen der widerklagenden Partei zufolge ihres Prozess- und Rechtsmittelerfolges die Prozesskosten aller drei Instanzen zu (Paragraphen 41, 50, ZPO), wobei gemäß Paragraph 43, Absatz 2, ZPO die geringfügige Modifizierung des Begehrens in der Revision kostenmäßig zu vernachlässigen ist (Paragraph 43, Absatz 2, ZPO). Beide nicht in Geld bestehenden Klagebegehren waren dabei wirtschaftlich in etwa gleichwertig und wurden auch von den jeweiligen Klägern in etwa geldlich gleich bewertet. Auch der Verfahrensaufwand hinsichtlich beider gleich zu Beginn zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Verfahren hielt sich die Waage, sodass insoweit für die erste Instanz mit einer Kostenaufhebung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, ZPO vorzugehen war (so auch schon das Berufungsgericht in seiner nunmehr abgeänderten Entscheidung). Hinsichtlich der im Schlusssatz dieser Bestimmung genannten Gebühren besteht zugunsten des Klägers ein Überhang von S 1.320,-- (= EUR 95,93). Im Berufungsverfahren ist nur der Widerkläger als obsiegend anzusehen, sodass ihm für die Berufung die tarifmäßigen Kosten zustehen; seinem zusätzlich erhobenen Kostenrekurs wurde durch die Neuentscheidung der Boden entzogen. Die Kosten des Berufungsverfahrens belaufen sich sohin auf S 25.039,36 (= EUR 1.819,68; hierin enthalten S 2.226,56 USt = EUR 161,81 und S 11.680,-- Barauslagen = EUR 848,82). Die Kosten des Revisionsverfahrens belaufen sich schließlich auf EUR 929,74 (hierin enthalten EUR 530,-- Barauslagen und EUR 66,62 USt).