Begründung:
Die gegenständliche Grundbuchssache wird an den Obersten Gerichtshof zur Lösung der Rechtsfrage herangetragen, ob die Kaufvertragsurkunde vom 14.3.1989 (Beilage A) iSd § 94 Abs 1 Z 3 GBG auch die Übereignung der Vertragsgrundstücke an die Käuferin (Antragstellerin) unter Mitübertragung der Geldlasten deckt, obwohl die Freistellung von Geld- und Reallasten durch den Verkäufer (Revisionsrekurswerber) bedungen war. Die diesbezüglichen Vertragspunkte lauten:Die gegenständliche Grundbuchssache wird an den Obersten Gerichtshof zur Lösung der Rechtsfrage herangetragen, ob die Kaufvertragsurkunde vom 14.3.1989 (Beilage A) iSd Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 3, GBG auch die Übereignung der Vertragsgrundstücke an die Käuferin (Antragstellerin) unter Mitübertragung der Geldlasten deckt, obwohl die Freistellung von Geld- und Reallasten durch den Verkäufer (Revisionsrekurswerber) bedungen war. Die diesbezüglichen Vertragspunkte lauten:
"II. Gegenleistung
Der gesamte Kaufpreis ist sofort nach Aushändigung des Rangordnungsbeschlusses für die beabsichtigte Veräußerung an die Käuferseite und Lastenfreistellung des Vertragsobjektes auf das Konto des Verkäufers bei der Sp***** in W***** einzuzahlen.
III. Rechtskraftrömisch drei. Rechtskraft
Der Vertrag ist rechtswirksam mit allseitiger Fertigung und mit seiner grundverkehrsbehördlichen Genehmigung sowie Sicherung der Geld- und Reallastenfreistellung.
V. Haftungsbestimmungenrömisch fünf. Haftungsbestimmungen
Die Verkäuferseite haftet .... für die Geld- und Reallastenfreistellung.
Die Löschung vertraglich nicht übernommener Lasten hat sofort zu erfolgen, längstens bis zur Verbücherung.
VI. Kosten, Abgabenrömisch sechs. Kosten, Abgaben
Die Lastenfreistellungskosten trägt die Verkäuferseite.
IX. Hinweiserömisch neun. Hinweise
Die Vertragsparteien haben eingehende Kenntnis, daß das Eigentum am unbeweglichen Vermögen erst mit der grundbücherlichen Durchführung des Vertrages übergeht. Sie kann mit Vorliegen der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung erfolgen, sofern der Vertrag rechtswirksam ist."
Das Erstgericht bewilligte das Grundbuchsgesuch; das Gericht zweiter Instanz gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Antragsgegners keine Folge. Es begründete seine Entscheidung wie folgt:
"Nach der Bestimmung des § 94 Abs 1 Z 3 GBG muß das Eintragungsbegehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden begründet sein. Es ist die Grundbuchsurkunde in ihrer Gesamtheit - also einschließlich der Aufsandungserklärung - zu beurteilen. Es kommt darauf an, ob die durch die vorgelegten Urkunden nachgewiesene Rechtslage die Eintragung formell rechtfertigt; die materiellen Rechtsverhältnisse sind nicht zu prüfen (vgl MGA, Grundbuchsrecht4, Entscheidungen 148, 155 f zu § 94 GBG)."Nach der Bestimmung des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 3, GBG muß das Eintragungsbegehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden begründet sein. Es ist die Grundbuchsurkunde in ihrer Gesamtheit - also einschließlich der Aufsandungserklärung - zu beurteilen. Es kommt darauf an, ob die durch die vorgelegten Urkunden nachgewiesene Rechtslage die Eintragung formell rechtfertigt; die materiellen Rechtsverhältnisse sind nicht zu prüfen vergleiche MGA, Grundbuchsrecht4, Entscheidungen 148, 155 f zu Paragraph 94, GBG).
Im vorliegenden Fall enthält der vorgelegte Kaufvertrag sämtliche für die Eigentumsübertragung notwendigen Elemente wie die genaue Bezeichnung des Käufers, des Verkäufers, des Kaufobjektes, sowie des Kaufpreises. Überdies ist im Kaufvertrag auch die Aufsandungserklärung enthalten. Was nun den weiteren Vertragsinhalt über die Geld- und Reallastenfreistellung anbelangt, so herrscht in der Rechtsprechung der Rekursgerichte keine Einigkeit darüber, ob die Eintragung unter Mitübertragung von Lasten erfolgen darf, wenn laut Vertragsurkunde das Grundstück (Geld-)lastenfrei erworben werden soll. Während das Landesgericht Linz (vgl RPflgSlgG 274) den Standpunkt vertritt, daß ein derartiger Grundbuchsantrag nicht der Vorschrift des § 94 Abs 1 Z 3 GBG entspricht, wird von anderen Rekursgerichten (vgl EvBl 1946/408, RPflgSlgG 1646) die Meinung vertreten, daß der Antrag auf Abschreibung unter Mitübertragung von Lasten entgegen der Vertragsvereinbarung "zur lastenfreien Abschreibung" kein "aliud", sondern ein "Minus" darstellt, sodaß der Antrag in der Urkunde gemäß § 94 Abs 1 Z 3 GBG Deckung findet.Im vorliegenden Fall enthält der vorgelegte Kaufvertrag sämtliche für die Eigentumsübertragung notwendigen Elemente wie die genaue Bezeichnung des Käufers, des Verkäufers, des Kaufobjektes, sowie des Kaufpreises. Überdies ist im Kaufvertrag auch die Aufsandungserklärung enthalten. Was nun den weiteren Vertragsinhalt über die Geld- und Reallastenfreistellung anbelangt, so herrscht in der Rechtsprechung der Rekursgerichte keine Einigkeit darüber, ob die Eintragung unter Mitübertragung von Lasten erfolgen darf, wenn laut Vertragsurkunde das Grundstück (Geld-)lastenfrei erworben werden soll. Während das Landesgericht Linz vergleiche RPflgSlgG 274) den Standpunkt vertritt, daß ein derartiger Grundbuchsantrag nicht der Vorschrift des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 3, GBG entspricht, wird von anderen Rekursgerichten vergleiche EvBl 1946/408, RPflgSlgG 1646) die Meinung vertreten, daß der Antrag auf Abschreibung unter Mitübertragung von Lasten entgegen der Vertragsvereinbarung "zur lastenfreien Abschreibung" kein "aliud", sondern ein "Minus" darstellt, sodaß der Antrag in der Urkunde gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 3, GBG Deckung findet.
Dem gerechtfertigten Rekursgericht erscheint die zuletzt genannte Rechtsprechung überzeugender, weil ein Verkäufer, der in die Einverleibung des Eigentumsrechtes ohne Mitübertragung der Pfandrechte einwilligte, mehr Rechte aufgibt als jener, der in die Einverleibung des Eigentumsrechtes unter Mitübertragung der Pfandrechte einwilligt. Die Abschreibung unter Mitübertragung der Lasten bedeutet daher für den Verkäufer, der einer lastenfreien Abschreibung zugestimmt hat, keine Benachteiligung, sodaß die Bestimmung des § 94 Abs 1 Z 3 GBG einer derartigen Grundbuchshandlung nicht entgegensteht. Wenn hiezu der Rekurswerber vermeint, er werde schon dadurch benachteiligt, daß sich die antragstellende Partei damit in ihr Rechtsverhältnis hineindränge, so ist ihm zu entgegnen, daß durch die Mitübertragung der Pfandrechte keine Änderung im persönlichen Schuldverhältnis des Rekurswerbers mit seinem Gläubiger eingetreten ist, sondern lediglich die Sachhaftung nunmehr auch an Grundstücken besteht, die nicht im Eigentum des Rekurswerbers stehen. Im übrigen bestünde im Rahmen des § 1406 ABGB ohnehin für jede dritte Person die Möglichkeit, durch Vertrag mit dem Gläubiger die Schuld zu übernehmen, ohne daß es hiefür einer Vereinbarung mit dem Schuldner bedürfte."Dem gerechtfertigten Rekursgericht erscheint die zuletzt genannte Rechtsprechung überzeugender, weil ein Verkäufer, der in die Einverleibung des Eigentumsrechtes ohne Mitübertragung der Pfandrechte einwilligte, mehr Rechte aufgibt als jener, der in die Einverleibung des Eigentumsrechtes unter Mitübertragung der Pfandrechte einwilligt. Die Abschreibung unter Mitübertragung der Lasten bedeutet daher für den Verkäufer, der einer lastenfreien Abschreibung zugestimmt hat, keine Benachteiligung, sodaß die Bestimmung des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 3, GBG einer derartigen Grundbuchshandlung nicht entgegensteht. Wenn hiezu der Rekurswerber vermeint, er werde schon dadurch benachteiligt, daß sich die antragstellende Partei damit in ihr Rechtsverhältnis hineindränge, so ist ihm zu entgegnen, daß durch die Mitübertragung der Pfandrechte keine Änderung im persönlichen Schuldverhältnis des Rekurswerbers mit seinem Gläubiger eingetreten ist, sondern lediglich die Sachhaftung nunmehr auch an Grundstücken besteht, die nicht im Eigentum des Rekurswerbers stehen. Im übrigen bestünde im Rahmen des Paragraph 1406, ABGB ohnehin für jede dritte Person die Möglichkeit, durch Vertrag mit dem Gläubiger die Schuld zu übernehmen, ohne daß es hiefür einer Vereinbarung mit dem Schuldner bedürfte."
Die Entscheidung des Rekursgerichtes enthält den Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteigt und der Revisionsrekurs zulässig sei. Letzteres wurde damit begründet, daß zur entschiedenen Rechtsfrage eine gesicherte höchstgerichtliche Judikatur fehle.
Im nunmehr vorliegenden Revisionsrekurs macht der Verkäufer geltend, daß er als Eigentümer der simultan mit den verkauften Grundstücken haftenden Liegenschaften sehr wohl ein Interesse daran habe, die Lastenfreistellungsverhandlungen mit dem Hypothekargläubiger selbst zu führen. Seine Verhandlungsposition werde geschwächt, wenn der Käufer mit dem Rückhalt eines Ersatzanspruches aus der vertraglich zugesagten Lastenfreistellung beim Hypothekargläubiger die Löschung der Geldlasten auf seinen Grundstücken erwirke und auf diese Weise den für die Rückzahlungsbedingungen maßgeblichen Sachhaftungsfonds des Verkäufers (Schuldners) schmälere. Dazu käme der kreditschädigende Ruf, die Lastenfreistellung nicht selbst finanzieren zu können. In rechtlicher Hinsicht würde sich der Revisionsrekurswerber Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüchen der Antragstellerin aussetzen, würde ihr die Lastenfreistellung überlassen. Die Lastenfreistellung durch den Verkäufer sei daher zur Bedingung des Kaufvertrages gemacht worden. Auch die herrschende Rechtsprechung gehe davon aus, daß der Anspruch auf lastenfreie Übereignung einer Liegenschaft etwas anderes sei als der unter Mitübertragung der Lasten. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, die Beschlüsse der Vorinstanzen im Sinne einer Abweisung des Grundbuchsgesuches abzuändern und den vorigen Grundbuchsstand wiederherzustellen.
Der Revisionsrekurs ist zulässig und auch berechtigt.