Dieser Revisionsrekurs ist sowohl aus den vom Rekursgericht als auch aus den von der Rechtsmittelwerberin aufgezeigten Gründen zulässig; er erweist sich im Sinne seines Abänderungsbegehrens auch als begründet.
Dem Eintragungsgesuch der Antragstellerin liegt die Annahme zugrunde, daß das von ihr in Anrechnung auf das Meistbot übernommene Ausgedinge der nunmehrigen Revisionsrekurswerberin durch die Aufzehrung des Deckungskapitals kraft Gesetzes erloschen ist. Tatsächlich wäre ein Streit über den Fortbestand des Ausgedinges im Grundbuchsverfahren gar nicht zu klären. Die hier zu lösende Rechtsfrage besteht allein darin, wie die gemäß §§ 94 Abs 1 Z 3, 95 Abs 1 GBG erforderliche Urkunde für die Löschung des Ausgedinges beschaffen sein muß. Daß es dazu einer öffentlichen Urkunde iSd § 33 Abs 1 lit d GBG bedarf, folgt schon aus dem fehlenden Einverständnis der Ausgedingsberechtigten; selbst für die Löschung der Anmerkung des vorhandenen Deckungskapitals wäre sie zu fordern gewesen, weil eine diesbezügliche Löschungsquittung von allen jenen Personen hätte ausgestellt werden müssen, deren Rechte durch den Verbrauch des Deckungskapitals berührt werden, und der Kreis dieser Personen vom Grundbuchsgericht nicht festgestellt werden könnte (vgl GlUNF 1723).Dem Eintragungsgesuch der Antragstellerin liegt die Annahme zugrunde, daß das von ihr in Anrechnung auf das Meistbot übernommene Ausgedinge der nunmehrigen Revisionsrekurswerberin durch die Aufzehrung des Deckungskapitals kraft Gesetzes erloschen ist. Tatsächlich wäre ein Streit über den Fortbestand des Ausgedinges im Grundbuchsverfahren gar nicht zu klären. Die hier zu lösende Rechtsfrage besteht allein darin, wie die gemäß Paragraphen 94, Absatz eins, Ziffer 3, 95, Absatz eins, GBG erforderliche Urkunde für die Löschung des Ausgedinges beschaffen sein muß. Daß es dazu einer öffentlichen Urkunde iSd Paragraph 33, Absatz eins, Litera d, GBG bedarf, folgt schon aus dem fehlenden Einverständnis der Ausgedingsberechtigten; selbst für die Löschung der Anmerkung des vorhandenen Deckungskapitals wäre sie zu fordern gewesen, weil eine diesbezügliche Löschungsquittung von allen jenen Personen hätte ausgestellt werden müssen, deren Rechte durch den Verbrauch des Deckungskapitals berührt werden, und der Kreis dieser Personen vom Grundbuchsgericht nicht festgestellt werden könnte vergleiche GlUNF 1723).
Im konkreten Fall hat die Antragstellerin eine Amtsurkunde des Exekutionsgerichtes erhalten, die ihr - zum Zwecke der bücherlichen Löschung des Ausgedinges - die Aufzehrung des Deckungskapitals bestätigt, wozu noch kommt, daß diese Tatsache zwischen der Antragstellerin und der Ausgedingsberechtigten gar nicht strittig ist. Dies reicht jedoch zur Dartuung des geltend gemachten Löschungtatbestandes nicht aus.
Auszugehen ist davon, daß gemäß § 94 Abs 1 Z 3 und 4 GBG auch öffentliche Urkunden einer genauen Prüfung zu unterziehen sind, ob ihr Inhalt und ihre Form das Eintragungsbegehren deckt (vgl 5 Ob 29/74; 5 Ob 20/81). Im konkreten Fall begehrt die Antragstellerin eine Einverleibung iSd § 8 Z 1 GBG, weshalb die vorgelegte Amtsurkunde die Eigenschaft eines gerichtlich vollziehbaren Ausspruches haben müßte (§ 33 Abs 1 lit d GBG). Das Gesetz nennt in diesem Zusammenhang rechtskräftige Erkenntnisse, Beschlüsse über bücherliche Einverleibungen und Löschungen zur Ausführung des Verteilungsbeschlusses (§ 237 EO), Amtsbestätigungen über die freiwillige Versteigerung einer Liegenschaft sowie die Einantwortungs- und Bestätigungsurkunden der Abhandlungsbehörden (§§ 177 und 178 AußStrG), woraus zu schließen ist, daß es sich entweder um Exekutionstitel iS der EO oder doch um amtliche Bestätigungen über die Ergebnisse eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens handeln muß. Ob eine Amtsbestätigung des Exekutionsgerichtes über die Aufzehrung des Deckungskapitals eines vom Ersteher übernommenen Ausgedinges diesen Anforderungen entspricht, richtet sich also nicht zuletzt nach der Art des hierüber abzuführenden Verfahrens. Daß § 33 Abs 1 lit d GBG eine solche "Amtsurkunde" nicht erwähnt, nimmt ihr noch nicht die Intabulationseignung, weil hier die gesetzliche Aufzählung - arg. "insbesondere" - nur beispielhaft ist (vgl Feil, GBG, Rz 4 zu § 33). Durch den Einleitungssatz des § 33 Abs 1 lit d GBG ist jedoch klargestellt, daß das Grundbuchsgericht in den dort angeführten Fällen nur zur Vollziehung des behördlichen Ausspruches berufen ist; die Bewilligung der Einverleibung fällt nicht in seine Kompetenz.Auszugehen ist davon, daß gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 GBG auch öffentliche Urkunden einer genauen Prüfung zu unterziehen sind, ob ihr Inhalt und ihre Form das Eintragungsbegehren deckt vergleiche 5 Ob 29/74; 5 Ob 20/81). Im konkreten Fall begehrt die Antragstellerin eine Einverleibung iSd Paragraph 8, Ziffer eins, GBG, weshalb die vorgelegte Amtsurkunde die Eigenschaft eines gerichtlich vollziehbaren Ausspruches haben müßte (Paragraph 33, Absatz eins, Litera d, GBG). Das Gesetz nennt in diesem Zusammenhang rechtskräftige Erkenntnisse, Beschlüsse über bücherliche Einverleibungen und Löschungen zur Ausführung des Verteilungsbeschlusses (Paragraph 237, EO), Amtsbestätigungen über die freiwillige Versteigerung einer Liegenschaft sowie die Einantwortungs- und Bestätigungsurkunden der Abhandlungsbehörden (Paragraphen 177 und 178 AußStrG), woraus zu schließen ist, daß es sich entweder um Exekutionstitel iS der EO oder doch um amtliche Bestätigungen über die Ergebnisse eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens handeln muß. Ob eine Amtsbestätigung des Exekutionsgerichtes über die Aufzehrung des Deckungskapitals eines vom Ersteher übernommenen Ausgedinges diesen Anforderungen entspricht, richtet sich also nicht zuletzt nach der Art des hierüber abzuführenden Verfahrens. Daß Paragraph 33, Absatz eins, Litera d, GBG eine solche "Amtsurkunde" nicht erwähnt, nimmt ihr noch nicht die Intabulationseignung, weil hier die gesetzliche Aufzählung - arg. "insbesondere" - nur beispielhaft ist vergleiche Feil, GBG, Rz 4 zu Paragraph 33,). Durch den Einleitungssatz des Paragraph 33, Absatz eins, Litera d, GBG ist jedoch klargestellt, daß das Grundbuchsgericht in den dort angeführten Fällen nur zur Vollziehung des behördlichen Ausspruches berufen ist; die Bewilligung der Einverleibung fällt nicht in seine Kompetenz.
Schon aus diesem Grund war das Eintragungsgesuch abzuweisen. Die vom Exekutionsgericht ausgestellte Amtsurkunde über die Aufzehrung des Deckungskapitals enthält nämlich weder eine Rechtskraftbestätigung noch den Ausspruch, daß die Löschung des Ausgedinges - auf Grund einer im Exekutionsverfahren ergangenen Entscheidung - einverleibt werden kann. Die Bewilligung der Einverleibung wird vielmehr dem Grundbuchsgericht überlassen, an das die Ersteherin verwiesen wird. Allenfalls könnte in der Formulierung des Exekutionsgerichtes, daß der Anspruch der Ausgedingsberechtigten "untergegangen" und die Ersteherin zum Löschungsantrag "berechtigt" ist, eine Löschungsanordnung des Exekutionsgerichtes erblickt werden, doch ist es dem Grundbuchsgericht gemäß § 94 Abs 1 Z 3 GBG verwehrt, eine undeutliche und zu begründenden Zweifeln Anlaß gebende Urkunde auszulegen (vgl E 86 und 87 zu § 94 GBG, MGA3).Schon aus diesem Grund war das Eintragungsgesuch abzuweisen. Die vom Exekutionsgericht ausgestellte Amtsurkunde über die Aufzehrung des Deckungskapitals enthält nämlich weder eine Rechtskraftbestätigung noch den Ausspruch, daß die Löschung des Ausgedinges - auf Grund einer im Exekutionsverfahren ergangenen Entscheidung - einverleibt werden kann. Die Bewilligung der Einverleibung wird vielmehr dem Grundbuchsgericht überlassen, an das die Ersteherin verwiesen wird. Allenfalls könnte in der Formulierung des Exekutionsgerichtes, daß der Anspruch der Ausgedingsberechtigten "untergegangen" und die Ersteherin zum Löschungsantrag "berechtigt" ist, eine Löschungsanordnung des Exekutionsgerichtes erblickt werden, doch ist es dem Grundbuchsgericht gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 3, GBG verwehrt, eine undeutliche und zu begründenden Zweifeln Anlaß gebende Urkunde auszulegen vergleiche E 86 und 87 zu Paragraph 94, GBG, MGA3).
Gegen diese Entscheidung läßt sich auch nicht einwenden, daß ein Teil der Lehre die bücherliche Löschung des Ausgedinges auf Grund einer Amtsurkunde des Exekutionsgerichtes als zulässig erachtet, wenn das aus dem Meistbot des Erstehers angelegte Deckungskapital erschöpft ist (Heller-Berger-Stix 1560). Der Vorschlag beschränkt sich nämlich auf den Fall, daß für das Ausgedinge von vorne herein kein dem Deckungskapital entsprechender Meistbotsrest vorhanden war (§ 226 Abs 2 EO; vgl SZ 57/127). Hier läßt sich immerhin ins Treffen führen, daß § 226 Abs 2 EO einen zwingenden Schluß auf das Erlöschen des Ausgedinges zuläßt, weil mit der Aufzehrung des Deckungskapitals auch kein Meistbotsrest mehr vorhanden ist, der als Befriedigungsfonds für das vom Ersteher "in Anrechnung auf das Meistbot" übernommene Ausgedinge dienen könnte. Wie klar die Rechtslage in diesem Fall ist, zeigt die völlige Übereinstimmung von Judikatur und Lehre, wonach die Haftung des Erstehers einer Liegenschaft für die Erfüllung eines in Anrechnung auf das Meistbot übernommenen Ausgedinges nur solange und insoweit besteht, als es im Meistbot Deckung findet. Folgerichtig kann er die bücherliche Löschung des Ausgedinges verlangen, wenn das Deckungskapital - und mit ihm das Meistbot - zur Gänze aufgezehrt ist (iSd GlU 13134; GlUNF 1355;Gegen diese Entscheidung läßt sich auch nicht einwenden, daß ein Teil der Lehre die bücherliche Löschung des Ausgedinges auf Grund einer Amtsurkunde des Exekutionsgerichtes als zulässig erachtet, wenn das aus dem Meistbot des Erstehers angelegte Deckungskapital erschöpft ist (Heller-Berger-Stix 1560). Der Vorschlag beschränkt sich nämlich auf den Fall, daß für das Ausgedinge von vorne herein kein dem Deckungskapital entsprechender Meistbotsrest vorhanden war (Paragraph 226, Absatz 2, EO; vergleiche SZ 57/127). Hier läßt sich immerhin ins Treffen führen, daß Paragraph 226, Absatz 2, EO einen zwingenden Schluß auf das Erlöschen des Ausgedinges zuläßt, weil mit der Aufzehrung des Deckungskapitals auch kein Meistbotsrest mehr vorhanden ist, der als Befriedigungsfonds für das vom Ersteher "in Anrechnung auf das Meistbot" übernommene Ausgedinge dienen könnte. Wie klar die Rechtslage in diesem Fall ist, zeigt die völlige Übereinstimmung von Judikatur und Lehre, wonach die Haftung des Erstehers einer Liegenschaft für die Erfüllung eines in Anrechnung auf das Meistbot übernommenen Ausgedinges nur solange und insoweit besteht, als es im Meistbot Deckung findet. Folgerichtig kann er die bücherliche Löschung des Ausgedinges verlangen, wenn das Deckungskapital - und mit ihm das Meistbot - zur Gänze aufgezehrt ist (iSd GlU 13134; GlUNF 1355;
SZ 18/125; SZ 56/198; Lehmann, Die Zwangsversteigerung, 388;
Walker, Exekutionsrecht4, 251 f; Petschek-Hämmerle-Ludwig, Das österreichische Zwangsvollstreckungsrecht, 105;
Heller-Berger-Stix, 1446 und 1560 f; Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht3, 190; Rechberger-Simotta, Exekutionsverfahren, RZ 549). Ob es dann für die Grundbuchsbereinigung genügt, den Löschungstatbestand gemäß § 281 AußStrG in einer Amtsurkunde festzustellen oder ob es hiezu in analoger Anwendung des § 237 Abs 3 EO einer Löschungsbewilligung des Exekutionsgerichtes bedarf, ist hier nicht zu entscheiden, weil keinerlei Anhaltungspunkte für die Unzulänglichkeit des Meistbots vorliegen. Die in der gegenständlichen Auseinandersetzung ergangenen Vorentscheidungen SZ 56/198 und SZ 57/127 lassen sogar die Vermutung zu, daß das Meistbot für die Anlegung eines höheren (vielleicht sogar des jetzt konkret erforderlichen) Deckungskapitals ausgereicht hätte.Heller-Berger-Stix, 1446 und 1560 f; Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht3, 190; Rechberger-Simotta, Exekutionsverfahren, RZ 549). Ob es dann für die Grundbuchsbereinigung genügt, den Löschungstatbestand gemäß Paragraph 281, AußStrG in einer Amtsurkunde festzustellen oder ob es hiezu in analoger Anwendung des Paragraph 237, Absatz 3, EO einer Löschungsbewilligung des Exekutionsgerichtes bedarf, ist hier nicht zu entscheiden, weil keinerlei Anhaltungspunkte für die Unzulänglichkeit des Meistbots vorliegen. Die in der gegenständlichen Auseinandersetzung ergangenen Vorentscheidungen SZ 56/198 und SZ 57/127 lassen sogar die Vermutung zu, daß das Meistbot für die Anlegung eines höheren (vielleicht sogar des jetzt konkret erforderlichen) Deckungskapitals ausgereicht hätte.
In diesem Fall ist die Rechtslage keineswegs so klar, daß mit der Feststellung der Aufzehrung des Deckungskapitals das Auslangen gefunden werden könnte, um die Löschung des Ausgedinges im Grundbuch zu veranlassen. Es bleiben, wie sich ja auch aus der Entscheidung SZ 57/127 ergibt, strittige Rechtsfragen zu klären, die sich in einer Amtsurkunde nicht abhandeln lassen, weil eine solche Urkunde immer nur aktenmäßig bekannte Tatsachen zum Gegenstand haben kann (NZ 1970, 91), nicht jedoch einen der Rechtskraft fähigen Ausspruch über einen strittigen Rechtsschutzantrag (7 Ob 505/85). Im übrigen könnten sogar durch die bloße Feststellung, daß ein zunächst als ausreichend erachtetes, dann jedoch durch unvorgergesehene Umstände - etwa durch eine Änderung des Geldwerts - unzulänglich gewordenes Deckungskapital aufgezehrt ist, Interessen dritter Personen berührt werden, die in einem ihre Beteiligung ermöglichenden Verfahren berücksichtigt werden müßten. Es geht um jene nachrangigen Buchgläubiger, die aus dem Meistbotsrest befriedigt wurden und nun gemäß § 1041 ABGB einem möglichen Verwendungsanspruch des Benachteiligten ausgesetzt sind (GlUNF 39/97, GlUNF 7404; Stanzl in Klang2 IV/1, 916 f mwN; Heller-Berger-Stix, 1434; Böhm, Widerspruch gegen die Verteilung (§ 213 EO) und Klage aus dem besseren Recht (§ 231 Abs 4 EO), ÖJZ 1974, 534 bei FN 12).In diesem Fall ist die Rechtslage keineswegs so klar, daß mit der Feststellung der Aufzehrung des Deckungskapitals das Auslangen gefunden werden könnte, um die Löschung des Ausgedinges im Grundbuch zu veranlassen. Es bleiben, wie sich ja auch aus der Entscheidung SZ 57/127 ergibt, strittige Rechtsfragen zu klären, die sich in einer Amtsurkunde nicht abhandeln lassen, weil eine solche Urkunde immer nur aktenmäßig bekannte Tatsachen zum Gegenstand haben kann (NZ 1970, 91), nicht jedoch einen der Rechtskraft fähigen Ausspruch über einen strittigen Rechtsschutzantrag (7 Ob 505/85). Im übrigen könnten sogar durch die bloße Feststellung, daß ein zunächst als ausreichend erachtetes, dann jedoch durch unvorgergesehene Umstände - etwa durch eine Änderung des Geldwerts - unzulänglich gewordenes Deckungskapital aufgezehrt ist, Interessen dritter Personen berührt werden, die in einem ihre Beteiligung ermöglichenden Verfahren berücksichtigt werden müßten. Es geht um jene nachrangigen Buchgläubiger, die aus dem Meistbotsrest befriedigt wurden und nun gemäß Paragraph 1041, ABGB einem möglichen Verwendungsanspruch des Benachteiligten ausgesetzt sind (GlUNF 39/97, GlUNF 7404; Stanzl in Klang2 IV/1, 916 f mwN; Heller-Berger-Stix, 1434; Böhm, Widerspruch gegen die Verteilung (Paragraph 213, EO) und Klage aus dem besseren Recht (Paragraph 231, Absatz 4, EO), ÖJZ 1974, 534 bei FN 12).
Daraus folgt, daß jedenfalls im konkreten Fall die Löschung des Ausgedinges mit einer bloßen Amtsurkunde des Exekutionsgerichtes nicht erreicht werden kann, sondern daß es hiefür einer vom Grundbuchsgericht vollziehbaren Entscheidung iS des § 33 Abs 1 lit d GBG bedarf. In Frage kommt hiefür zweifellos ein im Rechtsweg zu erwirkender Titel, der die Löschungsbewilligung der Ausgedingsberechtigten substituiert; ob und unter welchen Voraussetzungen auch beim Exekutionsgericht eine Einverleibungsbewilligung zu erwirken wäre, ist hier nicht zu entscheiden. Das Grundbuchsgericht hat gemäß § 95 Abs 3 GBG die einem konkreten Eintragungsgesuch entgegenstehenden Gründe anzuführen, kann jedoch dabei nicht die Beurteilung eines anderen Begehrens auf Grund anderer Urkunden vorwegnehmen.Daraus folgt, daß jedenfalls im konkreten Fall die Löschung des Ausgedinges mit einer bloßen Amtsurkunde des Exekutionsgerichtes nicht erreicht werden kann, sondern daß es hiefür einer vom Grundbuchsgericht vollziehbaren Entscheidung iS des Paragraph 33, Absatz eins, Litera d, GBG bedarf. In Frage kommt hiefür zweifellos ein im Rechtsweg zu erwirkender Titel, der die Löschungsbewilligung der Ausgedingsberechtigten substituiert; ob und unter welchen Voraussetzungen auch beim Exekutionsgericht eine Einverleibungsbewilligung zu erwirken wäre, ist hier nicht zu entscheiden. Das Grundbuchsgericht hat gemäß Paragraph 95, Absatz 3, GBG die einem konkreten Eintragungsgesuch entgegenstehenden Gründe anzuführen, kann jedoch dabei nicht die Beurteilung eines anderen Begehrens auf Grund anderer Urkunden vorwegnehmen.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.