Entscheidungsgründe:
Die Klägerinnen sind Eigentümerinnen der Liegenschaft EZ.605 Katastralgemeinde Innere Stadt Wien mit dem Haus
Krugerstraße 2-Kärntnerstraße 45. Adele L***, die von Beruf Modistin war, war Mieterin des Bestandobjektes Nr.5 in diesem Hause, bestehend aus 5 Zimmern samt Nebenräumen. Adele L*** verstarb am 4. August 1983 unter Hinterlassung eines Testamentes vom 1.Juli 1965 und eines Vermächtnisses vom 27.Oktober 1980. Letzteres hat folgenden Wortlaut:
"I.Ich bin Mieterin der Werkstätten- und Wohnräume top.Nr.5 im Hause Wien 1., Krugerstraße 2, in welchem ich meinen Modistensalon betrieben habe. Da ich meine Tätigkeit infolge meines Alters eingestellt habe, habe ich zwei meiner Geschäftsräume Fr.Elisabeth O*** zu Lagerzwecken zur Verfügung gestellt.
II.Um nun Fr.Elisabeth O*** die Weiterbenützung meiner ehemaligen Geschäftsräumlichkeiten zu ermöglichen und ihr die Mietrechte daran zu sichern, vermache ich ihr hiemit ungeachtet jedweder anderer Erbeinsetzung oder Erbfolge die Mietrechte am Mietobjekt top.Nr.5 im Hause Wien 1., Krugerstraße 2, sodaß sie nach meinem Ableben als meine Legatarin in meine Mietrechte eintrittrömisch zwei.Um nun Fr.Elisabeth O*** die Weiterbenützung meiner ehemaligen Geschäftsräumlichkeiten zu ermöglichen und ihr die Mietrechte daran zu sichern, vermache ich ihr hiemit ungeachtet jedweder anderer Erbeinsetzung oder Erbfolge die Mietrechte am Mietobjekt top.Nr.5 im Hause Wien 1., Krugerstraße 2, sodaß sie nach meinem Ableben als meine Legatarin in meine Mietrechte eintritt
....."
Gegen die gegen die Verlassenschaft nach Adele L*** gerichtete, auf den Kündigungsgrund nach § 30 Abs.2 Z 5 MRG gestützte Aufkündigung wendet die beklagte Partei unter anderem mangelnde Passivlegitimation ein, weil Elisabeth O*** auf Grund des Vermächtnisses vom 27.Oktober 1980 in die Mietrechte eingetreten sei. Das Erstgericht erklärte die Aufkündigung für rechtswirksam. Das Berufungsgericht bestätigte. Nach den diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Feststellungen hatte Adele L*** im Hause Krugerstraße 3 ein kleineres Gassengeschäft. Von den Bestandräumen benützte sie 4 Räume als Modistenwerkstätte und als Lagerräume. In einem dieser Räume, dem sogenannten großen Salon, empfing sie ihre Kunden, aber auch private Besuche. Das 5.Zimmer benützte sie als Schlafraum. Am 6. Juni 1972 verkaufte sie infolge Alters und Krankheit ihren Betrieb. Sie übte ihren Beruf seither nicht mehr aus. In den bisher als Werkstätte verwendeten Räumen waren aber noch zahlreiche Berufsutensilien vorhanden. Noch im Jahre 1972 wurden zwei dieser Räume für die Untermieterin Elisabeth O*** zur Verwendung als Schuhlager geräumt. Den sogenannten großen Salon benützte Adele L*** nach Zurücklegung ihrer Gewerbeberechtigung als Wohnzimmer. Nach der Rechtsauffassung der Vorinstanzen sei Trägerin der Mietrechte die Verlassenschaft. Durch das Vermächtnis hätten die Mietrechte ohne Einwilligung der Vermieter nicht mit der Wirkung auf die Vermächtnisnehmerin übertragen werden können, daß diese als neue Mieterin anzusehen sei.Gegen die gegen die Verlassenschaft nach Adele L*** gerichtete, auf den Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 5, MRG gestützte Aufkündigung wendet die beklagte Partei unter anderem mangelnde Passivlegitimation ein, weil Elisabeth O*** auf Grund des Vermächtnisses vom 27.Oktober 1980 in die Mietrechte eingetreten sei. Das Erstgericht erklärte die Aufkündigung für rechtswirksam. Das Berufungsgericht bestätigte. Nach den diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Feststellungen hatte Adele L*** im Hause Krugerstraße 3 ein kleineres Gassengeschäft. Von den Bestandräumen benützte sie 4 Räume als Modistenwerkstätte und als Lagerräume. In einem dieser Räume, dem sogenannten großen Salon, empfing sie ihre Kunden, aber auch private Besuche. Das 5.Zimmer benützte sie als Schlafraum. Am 6. Juni 1972 verkaufte sie infolge Alters und Krankheit ihren Betrieb. Sie übte ihren Beruf seither nicht mehr aus. In den bisher als Werkstätte verwendeten Räumen waren aber noch zahlreiche Berufsutensilien vorhanden. Noch im Jahre 1972 wurden zwei dieser Räume für die Untermieterin Elisabeth O*** zur Verwendung als Schuhlager geräumt. Den sogenannten großen Salon benützte Adele L*** nach Zurücklegung ihrer Gewerbeberechtigung als Wohnzimmer. Nach der Rechtsauffassung der Vorinstanzen sei Trägerin der Mietrechte die Verlassenschaft. Durch das Vermächtnis hätten die Mietrechte ohne Einwilligung der Vermieter nicht mit der Wirkung auf die Vermächtnisnehmerin übertragen werden können, daß diese als neue Mieterin anzusehen sei.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 60.000,--, nicht jedoch S 300.000,-- übersteigt und erklärte die Revision für zulässig, weil die Rechtsprechung zur Frage der Übertragung der Mietrechte durch ein Vermächtnis uneinheitlich sei.