Rechtssatz RS0008644
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008644
Entscheidungsdatum
19.12.2012
Rechtssatz
Durch eine Amtsbestätigung nach § 281 AußStrG kann ein der Rechtskraft fähiger Ausspruch über einen strittigen Rechtsschutzantrag nicht erfolgen.Durch eine Amtsbestätigung nach Paragraph 281, AußStrG kann ein der Rechtskraft fähiger Ausspruch über einen strittigen Rechtsschutzantrag nicht erfolgen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 505/85
Entscheidungstext OGH 31.01.1985 7 Ob 505/85
- 6 Ob 30/08t
Entscheidungstext OGH 08.05.2008 6 Ob 30/08t
Vgl; Beisatz: Das „Obsorgedekret" nach § 107 Abs 1 Z 1 2. Fall AußStrG stellt nur dann eine - dem § 186 Abs 1 AußStrG vergleichbare - Amtsbestätigung über aktenmäßig bei Gericht bekannte Tatsachen dar, wenn die Obsorgeverteilung zwischen den Eltern unstrittig ist. (T1); Beisatz: Soll hingegen eine ex lege bestehende Obsorgeverteilung in einem Fall urkundlich bestätigt werden, in dem die Eltern unterschiedlicher Auffassung sind und jeder Elternteil für sich ein bestehendes (Teil- bzw Mit-)Obsorgeverhältnis in Anspruch nimmt, kann nicht mehr lediglich von einer Amtsbestätigung gesprochen werden. Inhaltlich wird hier ja letztlich über einen Rechtsschutzantrag entschieden, der dahin lautet festzustellen, wer von den Elternteilen - allenfalls in welchem Ausmaß - tatsächlich ex lege mit der Obsorge betraut ist. (T2); Beisatz: Auch wenn ein derartiges feststellendes „Obsorgedekret" nicht mit einer (rechtsgestaltenden) Entscheidung über die Regelung der Obsorge (Entziehung und Übertragung gemäß § 176 ABGB, Zuweisung gemäß § 177a ABGB, Genehmigung gemäß § 177 ABGB) verwechselt werden darf, sind aber doch regelmäßig die diese Obsorgeverfahren regelnden Bestimmungen, insbesondere die Anfechtungsmöglichkeiten zu berücksichtigen. (T3)
- 4 Ob 82/10b
Entscheidungstext OGH 13.07.2010 4 Ob 82/10b
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Verfahren über den Rechtsschutzantrag auf Ausstellung einer Amtsbestätigung nach § 107 AußStrG fallen in den Anwendungsbereich der Brüssel IIa‑VO. (T4)
- 6 Ob 217/12y
Entscheidungstext OGH 19.12.2012 6 Ob 217/12y
Vgl; Beis wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0008644
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2013
Dokumentnummer
JJR_19850131_OGH0002_0070OB00505_8500000_001