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Rechtssatz RS0008644×

Rechtssatz RS0008644

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0008644

Entscheidungsdatum

19.12.2012

Rechtssatz

Durch eine Amtsbestätigung nach Paragraph 281, AußStrG kann ein der Rechtskraft fähiger Ausspruch über einen strittigen Rechtsschutzantrag nicht erfolgen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 505/85
    Entscheidungstext OGH 31.01.1985 7 Ob 505/85
  • 6 Ob 30/08t
    Entscheidungstext OGH 08.05.2008 6 Ob 30/08t
    Vgl; Beisatz: Das „Obsorgedekret" nach § 107 Abs 1 Z 1 2. Fall AußStrG stellt nur dann eine - dem § 186 Abs 1 AußStrG vergleichbare - Amtsbestätigung über aktenmäßig bei Gericht bekannte Tatsachen dar, wenn die Obsorgeverteilung zwischen den Eltern unstrittig ist. (T1); Beisatz: Soll hingegen eine ex lege bestehende Obsorgeverteilung in einem Fall urkundlich bestätigt werden, in dem die Eltern unterschiedlicher Auffassung sind und jeder Elternteil für sich ein bestehendes (Teil- bzw Mit-)Obsorgeverhältnis in Anspruch nimmt, kann nicht mehr lediglich von einer Amtsbestätigung gesprochen werden. Inhaltlich wird hier ja letztlich über einen Rechtsschutzantrag entschieden, der dahin lautet festzustellen, wer von den Elternteilen - allenfalls in welchem Ausmaß - tatsächlich ex lege mit der Obsorge betraut ist. (T2); Beisatz: Auch wenn ein derartiges feststellendes „Obsorgedekret" nicht mit einer (rechtsgestaltenden) Entscheidung über die Regelung der Obsorge (Entziehung und Übertragung gemäß § 176 ABGB, Zuweisung gemäß § 177a ABGB, Genehmigung gemäß § 177 ABGB) verwechselt werden darf, sind aber doch regelmäßig die diese Obsorgeverfahren regelnden Bestimmungen, insbesondere die Anfechtungsmöglichkeiten zu berücksichtigen. (T3)
  • 4 Ob 82/10b
    Entscheidungstext OGH 13.07.2010 4 Ob 82/10b
    Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Verfahren über den Rechtsschutzantrag auf Ausstellung einer Amtsbestätigung nach § 107 AußStrG fallen in den Anwendungsbereich der Brüssel IIa‑VO. (T4)
  • 6 Ob 217/12y
    Entscheidungstext OGH 19.12.2012 6 Ob 217/12y
    Vgl; Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0008644

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2013

Dokumentnummer

JJR_19850131_OGH0002_0070OB00505_8500000_001