Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revision des Beklagten ist insgesamt unzulässig.
Mit seinen Ausführungen zur Nichtigkeit, die sinngemäß seinen Prozeßeinreden entsprechen, zeigt der Beklagte in Wahrheit keinen zur Nichtigkeit führenden Mangel des Berufungsverfahrens auf (§ 503 Z 1 ZPO), sondern angebliche, schon in erster Instanz unterlaufene Nichtigkeiten. Er bekämpft damit die Verwerfung seiner Nichtigkeitsberufung durch das Gericht zweiter Instanz. Diese Entscheidung ist aber nach ständiger Rechtsprechung gemäß § 519 ZPO jedenfalls unanfechtbar (vgl JN/ZPO14, MGA, § 503 E 4, § 519 E 10).Mit seinen Ausführungen zur Nichtigkeit, die sinngemäß seinen Prozeßeinreden entsprechen, zeigt der Beklagte in Wahrheit keinen zur Nichtigkeit führenden Mangel des Berufungsverfahrens auf (Paragraph 503, Ziffer eins, ZPO), sondern angebliche, schon in erster Instanz unterlaufene Nichtigkeiten. Er bekämpft damit die Verwerfung seiner Nichtigkeitsberufung durch das Gericht zweiter Instanz. Diese Entscheidung ist aber nach ständiger Rechtsprechung gemäß Paragraph 519, ZPO jedenfalls unanfechtbar vergleiche JN/ZPO14, MGA, Paragraph 503, E 4, Paragraph 519, E 10).
Unter dem Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit macht der Kläger ebenfalls nur eine Aktenwidrigkeit des erstinstanzlichen Urteiles geltend, mit der sich das Berufungsgericht ohnehin befaßt hat. Der Entscheidung zweiter Instanz ist keine Aktenwidrigkeit zu entnehmen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO).Unter dem Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit macht der Kläger ebenfalls nur eine Aktenwidrigkeit des erstinstanzlichen Urteiles geltend, mit der sich das Berufungsgericht ohnehin befaßt hat. Der Entscheidung zweiter Instanz ist keine Aktenwidrigkeit zu entnehmen (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO).
Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO liegt nicht vor.Eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO liegt nicht vor.
Welche Auswirkungen die Bestimmungen über die Unterhaltspflicht der Kinder gegenüber ihren Eltern (§ 143 Abs 1 ABGB) und die Legaldefinition des Vermächtnisses des Unterhaltes (§ 672 ABGB), auf die sich die Revision zur Begründung ihrer Zulässigkeit beruft, auf die Frage der Räumungslegitimation der Mehrheitseigentümer und des Fruchtgenußberechtigten haben sollen, ist nicht nachvollziehbar.Welche Auswirkungen die Bestimmungen über die Unterhaltspflicht der Kinder gegenüber ihren Eltern (Paragraph 143, Absatz eins, ABGB) und die Legaldefinition des Vermächtnisses des Unterhaltes (Paragraph 672, ABGB), auf die sich die Revision zur Begründung ihrer Zulässigkeit beruft, auf die Frage der Räumungslegitimation der Mehrheitseigentümer und des Fruchtgenußberechtigten haben sollen, ist nicht nachvollziehbar.
Die Ursache und Art des Entstehens des Fruchtgenußrechtes hat auf dessen Wirkungen ebenso wenig Einfluß wie die Tatsache der Verwandtschaft der Miteigentümer und des Fruchtgenußberechtigten zueinander. Eine quantitative oder qualitative Änderung der Rechtsfolgen der §§ 509ff ABGB je nachdem, ob ein solches Recht vertraglich oder durch Richterspruch, zwischen verwandten oder nicht verwandten Personen, zwischen ehedem im Familienverband lebenden Personen oder anderen Personen begründet wird, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Es ist auch nicht ersichtlich, aus welchem Grund eine andere Auslegung (§§ 6 und 7 ABGB) selbst in Zusammenschau der sachenrechtlichen mit sämtlichen familien- und eherechtlichen Bestimmungen Platz greifen sollte.Die Ursache und Art des Entstehens des Fruchtgenußrechtes hat auf dessen Wirkungen ebenso wenig Einfluß wie die Tatsache der Verwandtschaft der Miteigentümer und des Fruchtgenußberechtigten zueinander. Eine quantitative oder qualitative Änderung der Rechtsfolgen der Paragraphen 509 f, f, ABGB je nachdem, ob ein solches Recht vertraglich oder durch Richterspruch, zwischen verwandten oder nicht verwandten Personen, zwischen ehedem im Familienverband lebenden Personen oder anderen Personen begründet wird, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Es ist auch nicht ersichtlich, aus welchem Grund eine andere Auslegung (Paragraphen 6 und 7 ABGB) selbst in Zusammenschau der sachenrechtlichen mit sämtlichen familien- und eherechtlichen Bestimmungen Platz greifen sollte.
Den in der Zulässigkeitsbegründung anklingenden Bedenken, ob nicht die familiären Beziehungen der Streitteile zu einer anderen rechtlichen Lösung als jener des Berufungsgerichtes führen müßten, ist zu erwidern, daß es geradezu der Zweck des Aufteilungsverfahrens ist, die durch die ehebedingten vermögensrechtlichen Verknüpfungen der ehemaligen Eheleute möglichst abschließend und endgültig zu lösen. Nach der Auflösung der Ehe durch die Scheidung sollen auch die schuld- und sachenrechtlichen Beziehungen, wie sie sich aus dem ehelichen Zusammenleben ergaben, abschließend der Auflösung des Familienverbandes angepaßt werden.
Die Drittklägerin ist nicht anders als andere Fruchtnießer zu behandeln. Der Verneinung ihrer Klagslegitimation allein aus dem Grund, weil sie einmal mit dem durch das Fruchtgenußrecht belasteten Miteigentümer verheiratet war und im betreffenden Haus in Ehegemeinschaft mit ihm lebte, steht die Bindungswirkung der im Aufteilungsverfahren ergangenen Entscheidung, in der das Fruchtgenußrecht mit all seinen Rechtsfolgen uneingeschränkt eingeräumt wurde, entgegen.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des OGH, daß der Fruchtgenußberechtigte anstelle des Eigentümers das ausschließliche Recht auf Ausübung der Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse hat und zur Einbringung der Eigentumsfreiheitsklage legitimiert ist (SZ 63/164 = EvBl 1991/14, 99 mwN). Die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß zwischen dem Fruchtnießer und den Miteigentümern der unbelasteten Anteile eine Rechtsgemeinschaft hinsichtlich dieser Rechte besteht, während der Eigentümer des mit dem Fruchtgenuß belasteten Anteiles hievon ausgeschlossen bleibt, wurde vom OGH ebenfalls bereits ausgesprochen (MietSlg 32.036; SZ 25/233; Petrasch in Rummel**2 I § 509 ABGB Rz 2).Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des OGH, daß der Fruchtgenußberechtigte anstelle des Eigentümers das ausschließliche Recht auf Ausübung der Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse hat und zur Einbringung der Eigentumsfreiheitsklage legitimiert ist (SZ 63/164 = EvBl 1991/14, 99 mwN). Die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß zwischen dem Fruchtnießer und den Miteigentümern der unbelasteten Anteile eine Rechtsgemeinschaft hinsichtlich dieser Rechte besteht, während der Eigentümer des mit dem Fruchtgenuß belasteten Anteiles hievon ausgeschlossen bleibt, wurde vom OGH ebenfalls bereits ausgesprochen (MietSlg 32.036; SZ 25/233; Petrasch in Rummel**2 römisch eins Paragraph 509, ABGB Rz 2).
Wie der OGH in seinen im Aufteilungsverfahren ergangenen Entscheidungen 6 Ob 534/90 und 6 Ob 675/90 ausführte, war der Rechtsgrund für die Benützung von Räumen in dem zu einem Viertelanteil im Eigentum des Beklagten stehenden Haus neben den höchstpersönlichen familienrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern das ungeregelte, aus dem Miteigentum des Beklagten fließende Benützungsrecht. Ersterer Rechtsgrund ist durch die Ehescheidung, den Eintritt der Volljährigkeit der Erstklägerin und die Zuteilung der Obsorge hinsichtlich der Zweitklägerin (und des dritten, noch minderjährigen Kindes) an die Drittklägerin, letzterer Rechtsgrund durch die Begründung des Fruchtgenußrechtes der Drittklägerin am Miteigentumsanteil des Beklagten weggefallen.
Der OGH hat bereits in einer Vielzahl von Fällen einhellig eine Nachwirkung der ehedem familienrechtlichen Beziehungen von Eltern und Kindern dahin, daß jeder derart nahe Verwandte unabhängig vom Zerfall der Familie gegen den Willen des oder der über das Elternhaus verfügungsberechtigten Eigentümer oder Fruchtgenußberechtigten weiter darin verbleiben könne, verneint. Es wurde wiederholt dargelegt, daß ein dem Familienverhältnis entspringender tatsächlicher Wohnzustand nach Erlöschen der besonderen Verpflichtungen (volljährig und selbsterhaltungsfähig gewordene Kinder, Ehescheidung und Abschluß des Aufteilungsverfahrens, Zuteilung der Obsorge bezüglich minderjähriger Kinder an den anderen Elternteil) jederzeit, nötigenfalls durch Räumungsklage geändert werden kann (MietSlg 35.007, 37.025, 39.007, 39.009, 40.005, 40.078, 41.003 uva).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Da die Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht hinweist, waren den Klägerinnen hiefür keine Kosten zuzusprechen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Da die Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision wegen Fehlens der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht hinweist, waren den Klägerinnen hiefür keine Kosten zuzusprechen.