Begründung:
Die am 10.August 1968 geschlossene Ehe des damals 20 Jahre alten Mannes und der damals 19 Jahre alten Frau wurde mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 24.Februar 1988, nachdem die eheliche Lebensgemeinschaft bereits mit Jahresende 1987 aufgehoben worden war, geschieden.
Die Eheleute hatten ihren gemeinsamen Haushalt, in dem auch ihre drei Töchter heranwuchsen, in einem Haus geführt, das im Familienbesitz stand. Derzeit ist (auf Grund Erbganges nach seinem Vater im Sinne der Einantwortungsurkunde vom 21.Juni 1968, also schon seit einem vor der Eheschließung gelegenen Zeitpunkt) der Mann Eigentümer eines Viertelanteiles an der Hausliegenschaft; die restlichen Anteile stehen (seit dem Erbgang nach der 1976 gestorbenen Mutter des Mannes) im Eigentum der beiden älteren Töchter. Die am 23.Mai 1969 geborene älteste Tochter ist bereits volljährig. Die am 5.Oktober 1976 geborene Miteigentümerin ist ebenso wie die am 24.März 1983 geborene jüngste Tochter noch minderjährig.
Auf Grund eines von der Frau am 18.April 1988 angebrachten Antrages ist das Aufteilungsverfahren anhängig. Gegenstand dieses Verfahrens ist nach dem Antrag der Viertelanteil des Mannes an der Hausliegenschaft. Die Frau strebt nach ihrem Aufteilungsvorschlag die Übertragung des Eigentums an diesem Grundanteil an sie an. Dabei erkennt sie selbst, daß der Liegenschaftsanteil des Mannes nicht als Bestandteil ehelicher Ersparnisse, sondern nur als Rechtsgrundlage für die Benützung der Ehewohnung, auf deren Weiterbenützung die Frau angewiesen zu sein behauptet, einer richterlichen Aufteilungsregelung unterliegen kann.
Das dem Mann und den beiden älteren Töchtern gemeinschaftliche Villenwohnhaus steht auf einer von einer 1037 m2 großen Parkfläche umschlossenen 351 m2 großen Baufläche. Das 1913 errichtete, größtenteils unterkellerte Haus hat Wohnräume im Erdgeschoß und im Obergeschoß mit einer Nutzfläche von jeweils 95,50 m2 sowie im Dachgeschoß ausgebaute Wohnräume mit einer Nutzfläche von rund 62 m2 und einen ausbaufähigen Dachboden mit einer Fläche von 38 m2. Bautechnisch wären die im Erdgeschoß gelegenen Räume mit einem unter 200.000 S einzuschätzenden Gesamtaufwand als eine gesonderte Wohneinheit ausgestaltbar. Aber auch die Schaffung zweier selbständiger Wohneinheiten im Erdgeschoß ist mit einem geschätzten Bauaufwand von rund 80.000 S bautechnisch möglich.
Nach den Antragsbehauptungen sei die Frau zur Befriedigung ihres Wohnbedürfnisses auf die Ehewohnung angewiesen. Der Mann habe sich in Dachgeschoß-Räume zurückgezogen. Ein Zuammenleben mit ihm unter einem Dach sei der Frau aber wegen seiner Neigung zu Gewalttätigkeiten nicht zumutbar.
Am 24.Oktober 1989 stellte die Frau den Antrag, durch einstweilige Verfügung im Sinne des § 382 Z 8 c, erster Fall, EO, eine einstweilige Regelung der Benützung der Ehewohnung dadurch vorzunehmen, daß dem Mann geboten werde, das Villengrundstück unverzüglich zu verlassen, und daß ihm ferner verboten werde, das Grundstück bis zur Beendigung des Aufteilungsverfahrens zu betreten. In ihrem Antrag auf einstweilige Regelung der Wohnungsbenützung behauptete die Frau selbst, als Ehewohnung seien die im Obergeschoß des als Einfamilienhaus bezeichneten Villenwohnhauses gelegenen Räume benützt worden, der Mann habe sich (nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft) in die beiden mangels Naßräume nur beschränkt benützbaren Zimmer im Dachgeschoß zurückgezogen. Die im Erdgeschoß gelegenen Räume seien seit Jahren unbenützbar. Der Mann habe dort eigenmächtig mit Bauarbeiten begonnen. Zur Deckung ihres dringenden Wohnbedürfnisses sei die Frau auf ihre Wohnversorgung in dem Haus angewiesen, in dem sie selbst mit den Kindern die ehemalige Ehewohnung weiter benütze. Der Mann benütze aber Hauseingang und Stiegenaufgang und mache der Frau und der ältesten Tochter durch grobe Beschimpfungen, Drohungen und Sachbeschädigung das Zusammenleben im Haus unerträglich.Am 24.Oktober 1989 stellte die Frau den Antrag, durch einstweilige Verfügung im Sinne des Paragraph 382, Ziffer 8, c, erster Fall, EO, eine einstweilige Regelung der Benützung der Ehewohnung dadurch vorzunehmen, daß dem Mann geboten werde, das Villengrundstück unverzüglich zu verlassen, und daß ihm ferner verboten werde, das Grundstück bis zur Beendigung des Aufteilungsverfahrens zu betreten. In ihrem Antrag auf einstweilige Regelung der Wohnungsbenützung behauptete die Frau selbst, als Ehewohnung seien die im Obergeschoß des als Einfamilienhaus bezeichneten Villenwohnhauses gelegenen Räume benützt worden, der Mann habe sich (nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft) in die beiden mangels Naßräume nur beschränkt benützbaren Zimmer im Dachgeschoß zurückgezogen. Die im Erdgeschoß gelegenen Räume seien seit Jahren unbenützbar. Der Mann habe dort eigenmächtig mit Bauarbeiten begonnen. Zur Deckung ihres dringenden Wohnbedürfnisses sei die Frau auf ihre Wohnversorgung in dem Haus angewiesen, in dem sie selbst mit den Kindern die ehemalige Ehewohnung weiter benütze. Der Mann benütze aber Hauseingang und Stiegenaufgang und mache der Frau und der ältesten Tochter durch grobe Beschimpfungen, Drohungen und Sachbeschädigung das Zusammenleben im Haus unerträglich.
Der Mann sprach sich gegen die beantragte einstweilige Regelung aus. Er ließ die von der Frau geschilderten tatsächlichen Benützungsverhältnisse im Haus unwidersprochen, bestritt aber die ihm angelasteten verbalen und tätlichen Aggressionen und sprach sich insbesondere auch aus rechtlichen Gründen gegen seine Verweisung aus dem Haus aus.
Das Gericht erster Instanz wies den Sicherungsantrag der Frau im wesentlichen aus den in der Entscheidung SZ 55/144 dargelegten Gründen ab.
Das Rekursgericht faßte einen Aufhebungsbeschluß. Dazu sprach es aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt und setzte seiner Entscheidung einen Rechtskraftvorbehalt, der als Ausspruch der Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof im Sinne des § 527 Abs 2 ZPO zu verstehen ist, bei. Das Rekursgericht erachtete die erstinstanzliche Auffassung über eine mangelnde gesetzliche Deckung für eine mittels einstweiliger Verfügung anzuordnende Ausweisung eines ehemaligen Ehegatten aus der Ehewohnung im Sinne der Entscheidung SZ 58/68 (= EvBl 1986/61) als widerlegt und demgemäß eine Ausweisung als Anordnung zur Durchführung und Sicherung einer einstweiligen Regelung der Ehewohnungsbenützung auch im ersten Fall des § 382 Z 8 c EO (sogenannte "Regelungs-EV") als zulässig. Das Rekursgericht beurteilte den in diesem Sinne zu verstehenden Sicherungsantrag der Frau als nicht unschlüssig und trug dem Gericht erster Instanz die Verfahrensergänzung durch Feststellung des als bescheinigt anzusehenden Sachverhaltes in Ansehung der sachlichen Voraussetzungen für die beantragte einstweilige Wohnungsbenützungsregelung auf.Das Rekursgericht faßte einen Aufhebungsbeschluß. Dazu sprach es aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt und setzte seiner Entscheidung einen Rechtskraftvorbehalt, der als Ausspruch der Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof im Sinne des Paragraph 527, Absatz 2, ZPO zu verstehen ist, bei. Das Rekursgericht erachtete die erstinstanzliche Auffassung über eine mangelnde gesetzliche Deckung für eine mittels einstweiliger Verfügung anzuordnende Ausweisung eines ehemaligen Ehegatten aus der Ehewohnung im Sinne der Entscheidung SZ 58/68 (= EvBl 1986/61) als widerlegt und demgemäß eine Ausweisung als Anordnung zur Durchführung und Sicherung einer einstweiligen Regelung der Ehewohnungsbenützung auch im ersten Fall des Paragraph 382, Ziffer 8, c EO (sogenannte "Regelungs-EV") als zulässig. Das Rekursgericht beurteilte den in diesem Sinne zu verstehenden Sicherungsantrag der Frau als nicht unschlüssig und trug dem Gericht erster Instanz die Verfahrensergänzung durch Feststellung des als bescheinigt anzusehenden Sachverhaltes in Ansehung der sachlichen Voraussetzungen für die beantragte einstweilige Wohnungsbenützungsregelung auf.
Der Mann ficht den rekursgerichtlichen Aufhebungsbeschluß mit einem auf Wiederherstellung der erstinstanzlichen Antragsabweisung zielenden Abänderungsantrag und einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag an.
Die Frau erachtet die Rechtsmittelzulässigkeitsvoraussetzung im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO als nicht erfüllt, hilfsweise strebt sie die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.Die Frau erachtet die Rechtsmittelzulässigkeitsvoraussetzung im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO als nicht erfüllt, hilfsweise strebt sie die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.
Die Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Regelung der Ehewohnung hängt von der Beurteilung der Regelungsmöglichkeit nach § 87 EheG im Falle einer teils auf einer ungeregelten Nutzungsbefugnis eines Miteigentümers und teils auf familienrechtlicher Beziehung beruhenden Benützung der Ehewohnung sowie von der Beurteilung des räumlichen Umfanges der Ehewohnung in einem nur von den Ehegatten und den in ihrem Haushalt lebenden Kindern bewohnten, mehrgeschoßigen Haus mit selbständigen oder trennbaren Wohneinheiten, von denen nicht alle tatsächlich als Ehewohnung benützt wurden, ab.Die Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Regelung der Ehewohnung hängt von der Beurteilung der Regelungsmöglichkeit nach Paragraph 87, EheG im Falle einer teils auf einer ungeregelten Nutzungsbefugnis eines Miteigentümers und teils auf familienrechtlicher Beziehung beruhenden Benützung der Ehewohnung sowie von der Beurteilung des räumlichen Umfanges der Ehewohnung in einem nur von den Ehegatten und den in ihrem Haushalt lebenden Kindern bewohnten, mehrgeschoßigen Haus mit selbständigen oder trennbaren Wohneinheiten, von denen nicht alle tatsächlich als Ehewohnung benützt wurden, ab.