Rechtssatz RS0006094
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0006094
Entscheidungsdatum
22.02.1990
Rechtssatz
Solange das Wohnbedürfniss der Frau faktisch in einer Wohneinheit geführt wird, die von den im Haus tatsächlich benutzten Räumen des Mannes räumlich abtrennbar ist, fehlt es an der Notwendigkeit einer einstweiligen Regelung iSd des § 382 Z 8 lit c) EO und damit an einer Grundlage für eine Sicherung einer derartigen einstweiligen Regelung durch Hausverweisung des Mannes.Solange das Wohnbedürfniss der Frau faktisch in einer Wohneinheit geführt wird, die von den im Haus tatsächlich benutzten Räumen des Mannes räumlich abtrennbar ist, fehlt es an der Notwendigkeit einer einstweiligen Regelung iSd des Paragraph 382, Ziffer 8, Litera c,) EO und damit an einer Grundlage für eine Sicherung einer derartigen einstweiligen Regelung durch Hausverweisung des Mannes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0006094
Dokumentnummer
JJR_19900222_OGH0002_0060OB00534_9000000_001