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Rechtssatz RS0011870×

Rechtssatz RS0011870

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0011870

Geschäftszahl

2Ob502/54; 5Ob173/70; 1Ob130/73; 7Ob627/90; 6Ob140/05i; 2Ob161/09d

Entscheidungsdatum

08.07.2010

Rechtssatz

Dem Fruchtniesser steht das Recht zu, alle sein Fruchtgenussrecht beeinträchtigenden Eingriffe wie der Eigentümer abzuwehren. Es steht ihm daher auch das Recht zu, bei Zutreffen der Voraussetzungen des Paragraph 228, ZPO das Nichtbestehen eines seine Befugnisse einschränkenden Bestandvertrages feststellen zu lassen. Dem Eigentümer kommt daher auf die Dauer des Fruchtgenussrechtes ein solches Klagerecht nicht zu.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 502/54
    Entscheidungstext OGH 14.07.1954 2 Ob 502/54
    SZ 27/203
  • 5 Ob 173/70
    Entscheidungstext OGH 09.09.1970 5 Ob 173/70
    nur: Dem Fruchtniesser steht das Recht zu, alle sein Fruchtgenussrecht beeinträchtigenden Eingriffe wie der Eigentümer abzuwehren. (T1)
  • 1 Ob 130/73
    Entscheidungstext OGH 05.09.1973 1 Ob 130/73
    nur T1; EvBl 1974/54 S 128
  • 7 Ob 627/90
    Entscheidungstext OGH 27.09.1990 7 Ob 627/90
    nur T1; Beisatz: Das Revisionsgericht schließt sich der Ansicht Ehrenzweigs und Klangs, die Negatorienklage stehe nur dem Eigentümer, nicht aber auch dem Fruchtnießer zu, nicht an. (T2); Veröff: WoBl 1991/14899 = SZ 63/164
  • 6 Ob 140/05i
    Entscheidungstext OGH 14.07.2005 6 Ob 140/05i
    Auch; Beisatz: Der Fruchtnießer kann Eingriffe Dritter in sein Fruchtgenussrecht abwehren. Der Fruchtnießer ist aber nicht Dienstbarkeitsberechtigter, er leitet sein Recht auf Benutzung des dienenden Gutes von den dienstbarkeitsberechtigten Grundeigentümern ab. Nur der Eigentümer, nicht aber auch ein Fruchtgenussberechtigter, ist zur Servitutsklage (actio confessoria) betreffend eine Grunddienstbarkeit aktiv legitimiert. (T3); Veröff: SZ 2005/104
  • 2 Ob 161/09d
    Entscheidungstext OGH 08.07.2010 2 Ob 161/09d
    Auch; auch Beis wie T3; Beisatz: Nur der Fruchtnießer, nicht auch der Eigentümer ist zur Abwehr von das Fruchtgenussrecht beeinträchtigenden Angriffen während der Dauer der Fruchtnießung berechtigt. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0011870

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2010

Dokumentnummer

JJR_19540714_OGH0002_0020OB00502_5400000_001