Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 511Paragraph 511
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Rechte und Verbindlichkeiten des Fruchtnießers.
§ 511.Paragraph 511,
Der Fruchtnießer hat ein Recht auf den vollen, sowohl gewöhnlichen als ungewöhnlichen, Ertrag; ihm gehört daher auch die mit Beobachtung der bestehenden Bergwerksordnung erhaltene reine Ausbeute von Bergwerksantheilen, und das forstmäßig geschlagene Holz. Auf einen Schatz, welcher in dem zur Fruchtnießung bestimmten Grunde gefunden wird, hat er keinen Anspruch.
Schlagworte
Bergwerksanteil
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12018238
alte Dokumentnummer
N2181110719Z