Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 510Paragraph 510
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
In wie fern sie sich auf verbrauchbare Sachen erstrecken könne.
§ 510.Paragraph 510,
Verbrauchbare Sachen sind an sich selbst kein Gegenstand des Gebrauches oder der Fruchtnießung, sondern nur ihr Werth. Mit dem baren Gelde kann der Berechtigte nach Belieben verfügen; Wird aber ein bereits anliegendes Capital zum Fruchtgenusse oder Gebrauche bewilliget; so kann der Berechtigte nur die Zinsen fordern.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12018237
Alte Dokumentnummer
N2181110718Z