Die Revision des Beklagten ist zulässig, aber nicht berechtigt.
1. Zum Einverleibungsbegehren:
Der Beklagte vertritt die Ansicht, die örtlichen Gegebenheiten hätten bei ihm nicht die begründete Vermutung entstehen lassen müssen, dass zugunsten der Klägerin ein Servitutsrecht bestehe. Dem kann nicht beigepflichtet werden:
Nach den Feststellungen erfolgten Zugang und Zufahrt zur Liegenschaft der Klägerin regelmäßig über den Weg des Beklagten und dieser wurde seit jeher auch von den Bewohnern, Besuchern und Zustellern sowie von der Müllabfuhr benutzt. Die Lage des Postkastens, der Klingel und die festgestellten Parkmöglichkeiten sind Hinweise darauf, dass diese Umstände (Zugang und Zufahrt) dem Beklagten bzw seinen Rechtsvorgängern bekannt gewesen sein mussten. Die Einwände des Revisionswerbers, es bestehe keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass über seinen Weg zugefahren worden sei, scheitern somit schon an den im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpfbaren Feststellungen der Vorinstanzen. Die Ausführungen des Beklagten, mit Fahrzeugen sei immer über die Landesstraße auf die Liegenschaft der Klägerin zugefahren worden, widersprechen den von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen. Soweit diese die Offenkundigkeit der von der Klägerin beanspruchten Dienstbarkeit bejahten, ist darin keine Fehlbeurteilung zu erblicken. Aus den besonderen Umständen hätten sich für den Beklagten gegen die Vollständigkeit des Grundbuchs jedenfalls Bedenken ergeben müssen, weil er das Bestehen einer Dienstbarkeit vermuten konnte (7 Ob 95/03a; NZ 2003, 52; SZ 74/33; NZ 1999, 214). Dass die Eigentümerin des herrschenden Gutes (= Klägerin) auch auf einem anderen Weg zu ihrem Wohnhaus gelangen könnte, hat auf die von ihr ersessene Dienstbarkeit keinen Einfluss (MietSlg 50.231). Dem Einverleibungsbegehren wurde sohin zu Recht stattgegeben.
2. Zum Feststellungsbegehren:
Nach ständiger und nahezu einhelliger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs müssen bei einer gegen den Eigentümer des dienenden Gutes gerichteten Dienstbarkeitsfeststellungsklage die sonst für Feststellungsklagen erforderlichen Voraussetzungen (§ 228 ZPO) nicht gegeben sein (NZ 2001, 472 mwN; MietSlg 50.040; MietSlg 38.038; MietSlg 34.063; SZ 39/21; EvBl 1960/19; SZ 24/267; SZ 13/54). Auch die Lehre verneint großteils bei dieser "materiellrechtlichen Feststellungsklage" die Anwendbarkeit des § 228 ZPO und fordert daher die Überprüfung des Feststellungsinteresses nicht, weil bereits der materiellrechtliche Tatbestand alle Voraussetzungen des § 228 ZPO erfülle (Fasching LB2 Rz 1104; derselbe, Kommentar III 52; Klang in Klang II2 601). Ergibt sich das Feststellungsinteresse aber schon aus § 523 ABGB und wird dadurch die Möglichkeit einer Klage auf Feststellung des Bestehens einer Servitut eröffnet (vgl MietSlg 50.040), dann ist nicht einzusehen, warum mit dieser Feststellungsklage, die der sonstigen Voraussetzungen des § 228 ZPO nicht bedarf, nicht auch das Begehren auf Einverleibung der Dienstbarkeit verbunden werden könnte. Gegen eine solche Kumulierung bestehen keine Bedenken (EvBl 1960/19; SZ 24/267; vgl SZ 13/54; Fasching III 70 f).Nach ständiger und nahezu einhelliger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs müssen bei einer gegen den Eigentümer des dienenden Gutes gerichteten Dienstbarkeitsfeststellungsklage die sonst für Feststellungsklagen erforderlichen Voraussetzungen (Paragraph 228, ZPO) nicht gegeben sein (NZ 2001, 472 mwN; MietSlg 50.040; MietSlg 38.038; MietSlg 34.063; SZ 39/21; EvBl 1960/19; SZ 24/267; SZ 13/54). Auch die Lehre verneint großteils bei dieser "materiellrechtlichen Feststellungsklage" die Anwendbarkeit des Paragraph 228, ZPO und fordert daher die Überprüfung des Feststellungsinteresses nicht, weil bereits der materiellrechtliche Tatbestand alle Voraussetzungen des Paragraph 228, ZPO erfülle (Fasching LB2 Rz 1104; derselbe, Kommentar römisch drei 52; Klang in Klang II2 601). Ergibt sich das Feststellungsinteresse aber schon aus Paragraph 523, ABGB und wird dadurch die Möglichkeit einer Klage auf Feststellung des Bestehens einer Servitut eröffnet vergleiche MietSlg 50.040), dann ist nicht einzusehen, warum mit dieser Feststellungsklage, die der sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 228, ZPO nicht bedarf, nicht auch das Begehren auf Einverleibung der Dienstbarkeit verbunden werden könnte. Gegen eine solche Kumulierung bestehen keine Bedenken (EvBl 1960/19; SZ 24/267; vergleiche SZ 13/54; Fasching römisch drei 70 f).
Auch in der Entscheidung 2 Ob 36/03p wurde ausgeführt, die Verknüpfung eines Feststellungs- und eines Einverleibungsbegehrens sei "nicht zu beanstanden". Die Entscheidung 5 Ob 10/96 nahm zu der von den Vorinstanzen gebilligten Möglichkeit der Erhebung eines Feststellungs- und eines Einverleibungsbegehrens nicht Stellung. In 8 Ob 546/86 war die Behandlung der Frage, ob ein Einverleibungsbegehren statt eines Feststellungsbegehrens oder neben diesem gestellt werden könne, entbehrlich. Das in RZ 1991/41 veröffentlichte Erkenntnis betrifft eine Hauptinterventionsklage, zu der nur ausgeführt wurde, dass bei möglicher Leistungsklage in der Regel dann kein rechtliches Interesse an der Einbringung einer Feststellungsklage bestehe, wenn das mögliche Leistungsbegehren alles biete, was mit dem Feststellungsbegehren angestrebt werde. Dieser Fall ist mit dem hier vorliegenden, in dem die gesetzliche Möglichkeit (§ 523 ABGB) zur Erhebung einer Feststellungsklage eröffnet wurde, nicht vergleichbar.Auch in der Entscheidung 2 Ob 36/03p wurde ausgeführt, die Verknüpfung eines Feststellungs- und eines Einverleibungsbegehrens sei "nicht zu beanstanden". Die Entscheidung 5 Ob 10/96 nahm zu der von den Vorinstanzen gebilligten Möglichkeit der Erhebung eines Feststellungs- und eines Einverleibungsbegehrens nicht Stellung. In 8 Ob 546/86 war die Behandlung der Frage, ob ein Einverleibungsbegehren statt eines Feststellungsbegehrens oder neben diesem gestellt werden könne, entbehrlich. Das in RZ 1991/41 veröffentlichte Erkenntnis betrifft eine Hauptinterventionsklage, zu der nur ausgeführt wurde, dass bei möglicher Leistungsklage in der Regel dann kein rechtliches Interesse an der Einbringung einer Feststellungsklage bestehe, wenn das mögliche Leistungsbegehren alles biete, was mit dem Feststellungsbegehren angestrebt werde. Dieser Fall ist mit dem hier vorliegenden, in dem die gesetzliche Möglichkeit (Paragraph 523, ABGB) zur Erhebung einer Feststellungsklage eröffnet wurde, nicht vergleichbar.
Lediglich die Entscheidung 2 Ob 104/98b spricht für den Standpunkt des Beklagten. Sie fordert in Abkehr von der ständigen Rechtsprechung, dass die Voraussetzungen des § 228 ZPO auch bei einer Servitutsklage nach § 523 ABGB zu beachten seien. Dieses Erkenntnis ist indes vereinzelt geblieben und wird vom erkennenden Senat deshalb abgelehnt, zumal auf das zuvor schon zitierte Urteil des 2. Senats zu 2 Ob 36/03p verwiesen werden kann: Aus dieser Entscheidung geht schlüssig hervor, dass die in 2 Ob 104/98b vertretene Rechtsansicht nicht aufrecht erhalten wurde.Lediglich die Entscheidung 2 Ob 104/98b spricht für den Standpunkt des Beklagten. Sie fordert in Abkehr von der ständigen Rechtsprechung, dass die Voraussetzungen des Paragraph 228, ZPO auch bei einer Servitutsklage nach Paragraph 523, ABGB zu beachten seien. Dieses Erkenntnis ist indes vereinzelt geblieben und wird vom erkennenden Senat deshalb abgelehnt, zumal auf das zuvor schon zitierte Urteil des 2. Senats zu 2 Ob 36/03p verwiesen werden kann: Aus dieser Entscheidung geht schlüssig hervor, dass die in 2 Ob 104/98b vertretene Rechtsansicht nicht aufrecht erhalten wurde.
Im Lichte dieser Ausführungen erweist sich - geht man von der Berechtigung des Einverleibungsbegehrens aus - auch das Feststellungsbegehren als berechtigt.
3. Zum Entfernungsbegehren:
Der Revisionswerber zitiert aus dem vom Berufungsgericht aufgehobenen Urteil des Erstgerichts vom 7. 5. 2002 (ON 46) den Satz, dass das ursprüngliche Holzlattentor in einer Entfernung von etwa 8 bis 9 m "nach der Landesstraße" auf dem Weg des Beklagten errichtet gewesen sei. Er übersieht dabei jedoch, dass im Urteil des Erstgerichts im zweiten Rechtsgang vom 8. 2. 2003 (ON 63) die Feststellungen des Ersturteils nur insoweit übernommen wurden, als sie nicht den "nunmehrigen Ergebnissen des Lokalaugenscheins und der angefertigten Lichtbilder" widersprechen. Wenngleich es wünschenswert gewesen wäre, die Feststellungen insgesamt neu zu fassen und damit keine Zweifel aufkommen zu lassen, so ist den ergänzenden Feststellungen des Erstgerichts in dessen Zweiturteil eindeutig zu entnehmen, dass das Holzlattentor 3 bis 4 m "weiter innerhalb des" Servitutswegs "als die derzeitige Absperrung" errichtet war (S 4 des Ersturteils, was die Feststellungen zu Lichtbild III betrifft, bzw insbesondere S 7). Damit erweisen sich die Ausführungen des Revisionswerbers, die beiden Absperrungen hätten sich exakt an demselben Ort befunden, als nicht den Feststellungen entsprechend, weshalb die Argumente dafür, dass das Entfernungsbegehren - infolge teilweiser Freiheitsersitzung - abzuweisen sei, ins Leere gehen.Der Revisionswerber zitiert aus dem vom Berufungsgericht aufgehobenen Urteil des Erstgerichts vom 7. 5. 2002 (ON 46) den Satz, dass das ursprüngliche Holzlattentor in einer Entfernung von etwa 8 bis 9 m "nach der Landesstraße" auf dem Weg des Beklagten errichtet gewesen sei. Er übersieht dabei jedoch, dass im Urteil des Erstgerichts im zweiten Rechtsgang vom 8. 2. 2003 (ON 63) die Feststellungen des Ersturteils nur insoweit übernommen wurden, als sie nicht den "nunmehrigen Ergebnissen des Lokalaugenscheins und der angefertigten Lichtbilder" widersprechen. Wenngleich es wünschenswert gewesen wäre, die Feststellungen insgesamt neu zu fassen und damit keine Zweifel aufkommen zu lassen, so ist den ergänzenden Feststellungen des Erstgerichts in dessen Zweiturteil eindeutig zu entnehmen, dass das Holzlattentor 3 bis 4 m "weiter innerhalb des" Servitutswegs "als die derzeitige Absperrung" errichtet war (S 4 des Ersturteils, was die Feststellungen zu Lichtbild römisch drei betrifft, bzw insbesondere S 7). Damit erweisen sich die Ausführungen des Revisionswerbers, die beiden Absperrungen hätten sich exakt an demselben Ort befunden, als nicht den Feststellungen entsprechend, weshalb die Argumente dafür, dass das Entfernungsbegehren - infolge teilweiser Freiheitsersitzung - abzuweisen sei, ins Leere gehen.
Zur Stattgebung des Unterlassungsbegehrens werden keine Revisionsausführungen erstattet. Erweist sich die Absperrung als rechtswidrig und ist demnach dem Entfernungsbegehren stattzugeben, dann ergibt sich in logischer Konsequenz auch die Berechtigung des Unterlassungsbegehrens.
Der Revision ist sohin insgesamt ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.