Rechtssatz RS0108021
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108021
Entscheidungsdatum
06.11.2018
Rechtssatz
Ob den jeweiligen Eigentümern (Miteigentümern) einer Liegenschaft gegenüber dem Eigentümer der Nachbarliegenschaft ein Nutzungsrecht an dieser zusteht, betrifft für sich keine Geschäftsführungshandlung, somit keine Angelegenheit der Verwaltung im Sinne des § 13c WEG (hier: Klage zutreffend nicht gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern gegen alle Wohnungseigentümer als notwendige Streitgenossen gerichtet).Ob den jeweiligen Eigentümern (Miteigentümern) einer Liegenschaft gegenüber dem Eigentümer der Nachbarliegenschaft ein Nutzungsrecht an dieser zusteht, betrifft für sich keine Geschäftsführungshandlung, somit keine Angelegenheit der Verwaltung im Sinne des Paragraph 13 c, WEG (hier: Klage zutreffend nicht gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern gegen alle Wohnungseigentümer als notwendige Streitgenossen gerichtet).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 230/97b
Entscheidungstext OGH 10.06.1997 5 Ob 230/97b
- 5 Ob 392/97a
Entscheidungstext OGH 14.10.1997 5 Ob 392/97a
Vgl auch; Beisatz: Die Frage der Grundstücksgrenzen betrifft keine Angelegenheit der Verwaltung im Sinne des § 13c WEG (hier: Eigentumsklage auf Räumung gemäß § 366 ABGB). (T1)
- 6 Ob 255/00v
Entscheidungstext OGH 29.03.2001 6 Ob 255/00v
Auch; Veröff: SZ 74/57
- 5 Ob 268/02a
Entscheidungstext OGH 20.11.2002 5 Ob 268/02a
Vgl auch
- 6 Ob 140/05i
Entscheidungstext OGH 14.07.2005 6 Ob 140/05i
Vgl auch; Beisatz: Ob dem Eigentümer einer Liegenschaft gegenüber dem Eigentümer der Nachbarliegenschaft ein Nutzungsrecht an dieser zusteht, betrifft für sich keine Angelegenheit der Verwaltung . Hier: Der Fruchtnießer ist zur Servitutsklage (actio confessoria) betreffend eine Grunddienstbarkeit nicht aktiv legitimiert. (T2); Veröff: SZ 2005/104
- 5 Ob 206/07s
Entscheidungstext OGH 08.01.2008 5 Ob 206/07s
Vgl aber; Beisatz: Bei der Erhaltung eines Servitutsweges, der eine Wohnungseigentumsanlage mit dem öffentlichen Wegenetz verbindet, handelt es sich um eine Angelegenheit der Verwaltung.
Gleiches gilt für die Entfernung von Schnee, der im Zuge der Schneeräumung neben dem Weg auf dem dienenden Grundstück gelagert wurde. (T3); Veröff: SZ 2008/1
- 6 Ob 188/15p
Entscheidungstext OGH 26.11.2015 6 Ob 188/15p
Beisatz: Eine Eigentumsfreiheitsklage nach § 523 ABGB ist nicht gegen die Eigentümergemeinschaft, sondern gegen die Miteigentümer zu richten, da sie keine Geschäftsführungshandlung betrifft. (T4)
- 5 Ob 127/18i
Entscheidungstext OGH 06.11.2018 5 Ob 127/18i
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108021
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2019
Dokumentnummer
JJR_19970610_OGH0002_0050OB00230_97B0000_002