Rechtssatz RS0012098
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012098
Entscheidungsdatum
14.07.2005
Rechtssatz
Gegen sämtliche Teilhaber einer im Miteigentum stehenden Liegenschaft ist das Klagebegehren zu richten, wenn die Einräumung oder das Bestehen einer Dienstbarkeit bzw nachbarrechtlichen Dienstbarkeiten gleichkommender Ansprüche, die Duldung ihrer Ausübung oder die Beseitigung von ihrer Ausübung entgegenstehenden Hindernissen begehrt wird.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 504/78
Entscheidungstext OGH 31.01.1979 3 Ob 504/78
MietSlg 31650
- 6 Ob 84/05d
Entscheidungstext OGH 23.06.2005 6 Ob 84/05d
Auch; Beisatz: Miteigentümer sind im Streit über Grunddienstbarkeiten wegen deren Unteilbarkeit sowohl auf der Aktivseite wie auf der Passivseite-ausgenommen den Fall der Abwehr von Störungen-nicht klagelegitimiert, weil ein Urteil, das die anderen Miteigentümer nicht bindet, zu unlösbaren Verwicklungen führt. (T1); Beisatz: Hier: Hier: Das „Einverleibungsbegehren" wurde nicht vom Dienstbarkeitsberechtigten, sondern vom mit der Grunddienstbarkeit belasteten Miteigentümer des dienenden Grundstücks gestellt und gegen die Alleineigentümerin des herrschenden Grundstücks gerichtet. (T2)
- 6 Ob 140/05i
Entscheidungstext OGH 14.07.2005 6 Ob 140/05i
Vgl auch; Beisatz: Nur der Eigentümer, nicht aber auch ein Fruchtgenussberechtigter, ist zur Servitutsklage (actio confessoria) betreffend eine Grunddienstbarkeit aktiv legitimiert. (T3); Veröff: SZ 2005/104
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0012098
Dokumentnummer
JJR_19790131_OGH0002_0030OB00504_7800000_003