Beide Rechtsmittel sind zulässig, aber nicht berechtigt.
Zur Revision der Kläger:
Dеr Revisionsgegner hält die Revision für unzulässig, weil es sich um ein bestätigendes Urteil wegen eines von den Revisionswerbern selbst mit S 35.000,-- bewerteten Streitgegenstandes handle. Er übersieht, daß es darauf ankommt, ob das Urteil des Erstgerichtes voll bestätigt wurde (§ 502 Abs 3 ZPO, JB 56 neu). Dies ist nicht der Fall, weil das Urteil der ersten Instanz teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde (SZ 44/187, SZ 27/112 ua). Die Revision ist daher zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.Dеr Revisionsgegner hält die Revision für unzulässig, weil es sich um ein bestätigendes Urteil wegen eines von den Revisionswerbern selbst mit S 35.000,-- bewerteten Streitgegenstandes handle. Er übersieht, daß es darauf ankommt, ob das Urteil des Erstgerichtes voll bestätigt wurde (Paragraph 502, Absatz 3, ZPO, JB 56 neu). Dies ist nicht der Fall, weil das Urteil der ersten Instanz teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde (SZ 44/187, SZ 27/112 ua). Die Revision ist daher zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.
Nach § 361 ABGB sind die Teilhaber einer gemeinsamen Sache in Beziehung auf das Ganze für eine einzige Person anzusehen. Daraus wird mit Recht der Schluß gezogen, daß dann, wenn hinsichtlich einer im Miteigentum stehenden Liegenschaft die Einräumung oder das Bestehen einer Dienstbarkeit bzw nachbarrechtlicher Dienstbarkeiten gleichkommender Ansprüche, die Duldung ihrer Ausübung oder die Beseitigung von ihrer Ausübung entgegenstehenden Hindernissen begehrt wird, das Klagebegehren gegen sämtliche Teilhaber der gemeinsamen Sache zu richten ist (SZ 27/64, SZ 27/101, RZ 1967, 36 ua). Die Revisionsbehauptung, daß dies nach der Rechtsprechung nur für unmittelbar auf dem Gesetz beruhende Duldungsansprüche gelte, ist unzutreffend. Die in SZ 27/101 veröffentlichte Entscheidung hatte wohl eine ersessene Servitut zum Gegenstand, doch hat der Oberste Gerichtshof weder in dieser noch in anderen Entscheidungen einen solchen Rechtssatz zum Ausdruck gebracht. Die oben wiedergegebenen Erwägungen, aus denen das Begehren auf Duldung der Ausübung einer Dienstbarkeit gegen sämtliche Miteigentümer des dienenden Gutes zu richten ist, treffen auch für Servituten zu, die durch Vertrag begründet wurden. Titel für den Erwerb einer Dienstbarkeit kann nämlich nach § 480 ABGB auch ein Vertrag sein.Nach Paragraph 361, ABGB sind die Teilhaber einer gemeinsamen Sache in Beziehung auf das Ganze für eine einzige Person anzusehen. Daraus wird mit Recht der Schluß gezogen, daß dann, wenn hinsichtlich einer im Miteigentum stehenden Liegenschaft die Einräumung oder das Bestehen einer Dienstbarkeit bzw nachbarrechtlicher Dienstbarkeiten gleichkommender Ansprüche, die Duldung ihrer Ausübung oder die Beseitigung von ihrer Ausübung entgegenstehenden Hindernissen begehrt wird, das Klagebegehren gegen sämtliche Teilhaber der gemeinsamen Sache zu richten ist (SZ 27/64, SZ 27/101, RZ 1967, 36 ua). Die Revisionsbehauptung, daß dies nach der Rechtsprechung nur für unmittelbar auf dem Gesetz beruhende Duldungsansprüche gelte, ist unzutreffend. Die in SZ 27/101 veröffentlichte Entscheidung hatte wohl eine ersessene Servitut zum Gegenstand, doch hat der Oberste Gerichtshof weder in dieser noch in anderen Entscheidungen einen solchen Rechtssatz zum Ausdruck gebracht. Die oben wiedergegebenen Erwägungen, aus denen das Begehren auf Duldung der Ausübung einer Dienstbarkeit gegen sämtliche Miteigentümer des dienenden Gutes zu richten ist, treffen auch für Servituten zu, die durch Vertrag begründet wurden. Titel für den Erwerb einer Dienstbarkeit kann nämlich nach Paragraph 480, ABGB auch ein Vertrag sein.
Es kann dahingestellt bleiben, ob das dem geltend gemachten Duldungsanspruch zugrundeliegende Recht, wie die Kläger behaupten, eine Servitut ist oder ob es sich, wie das Berufungsgericht angenommen hat, um das einer unregelmäßigen Grunddienstbarkeit inhaltgleiches (Forderungs-) Recht handelt.
Die Beteiligung mehrerer Parteien hat bei obligatorischen Rechten zwar nicht in jedem Fall eine einheitliche Streitgenossenschaft zur Folge (MietSlg 25.516 ua); eine notwendige Streitgenossenschaft ist aber auch bei schuldrechtlichen Rechtsverhältnissen nicht ausgeschlossen. Ob alle an einem Rechtsverhältnis Beteiligten im Verfahren auf der Aktiv- oder Passivseite Parteistellung haben müssen, richtet sich im wesentlichen nach der materiellrechtlichen Beurteilung des Streitgegenstandes, ob dieser nämlich eine einheitliche Entscheidung erfordert. Eine notwendige Streitgenossenschaft liegt dabei іm Zweifel vor, falls bei Nichterfassung aller Teilhaber die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch verschiedene Entscheidungen zu besorgen wäre, was nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen ist (vgl SZ 27/64, SZ 37/22, MietSlg 20.676).Die Beteiligung mehrerer Parteien hat bei obligatorischen Rechten zwar nicht in jedem Fall eine einheitliche Streitgenossenschaft zur Folge (MietSlg 25.516 ua); eine notwendige Streitgenossenschaft ist aber auch bei schuldrechtlichen Rechtsverhältnissen nicht ausgeschlossen. Ob alle an einem Rechtsverhältnis Beteiligten im Verfahren auf der Aktiv- oder Passivseite Parteistellung haben müssen, richtet sich im wesentlichen nach der materiellrechtlichen Beurteilung des Streitgegenstandes, ob dieser nämlich eine einheitliche Entscheidung erfordert. Eine notwendige Streitgenossenschaft liegt dabei іm Zweifel vor, falls bei Nichterfassung aller Teilhaber die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch verschiedene Entscheidungen zu besorgen wäre, was nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen ist vergleiche SZ 27/64, SZ 37/22, MietSlg 20.676).
Wenn Miteigentümer zur Bestellung einer Grunddienstbarkeit oder zur Einräumung eines gleichartigen Rechtes verpflichtet sind, kann keiner für den anderen das Ganze leisten, weil die Bestellung einer Dienstbarkeit (oder auch die Einräumung eines Bestandrechtes) an einem ideellen Teil an einer Liegenschaft nicht möglich ist (vgl MietSlg 7.640 uа). Auch wenn eine Dienstbarkeit bloß mit schuldrechtlicher Wirkung eingeräumt wird (vgl hiezu SZ 44/41 ua), kann keiner für den anderen das Ganze leisten. Die Klage auf Duldung eines derartigen Rechtes ist daher nach den vorstehenden Ausführungen bei sonstiger Abweisung gegen sämtliche Miteigentümer der davon betroffenen Liegenschaft zu richten.Wenn Miteigentümer zur Bestellung einer Grunddienstbarkeit oder zur Einräumung eines gleichartigen Rechtes verpflichtet sind, kann keiner für den anderen das Ganze leisten, weil die Bestellung einer Dienstbarkeit (oder auch die Einräumung eines Bestandrechtes) an einem ideellen Teil an einer Liegenschaft nicht möglich ist vergleiche MietSlg 7.640 uа). Auch wenn eine Dienstbarkeit bloß mit schuldrechtlicher Wirkung eingeräumt wird vergleiche hiezu SZ 44/41 ua), kann keiner für den anderen das Ganze leisten. Die Klage auf Duldung eines derartigen Rechtes ist daher nach den vorstehenden Ausführungen bei sonstiger Abweisung gegen sämtliche Miteigentümer der davon betroffenen Liegenschaft zu richten.
Dem Revisionsvorbringen, daß der Beklagte auf Grund seiner Verpflichtungserklärung im Sinne des Verschaffungsprinzipes für die Erfüllung seiner Zusage zu sorgen habe, ist entgegenzuhalten, daß ein Verschaffungsanspruch nicht geltend gemacht wird und nach dem Prozeßvorbringen der Kläger auch nicht besteht. Ein Verschaffungsanspruch stünde den Revisionswerbern gegen den Beklagten nur dann zu, wenn dieser nur im eigenen Namen oder zwar auch im Namen seiner Ehefrau, aber ohne deren Ermächtigung die dem Duldungsbegehren zugrundeliegende Vereinbarung geschlossen hätte. Dies ist nach dem Prozeßvorbringen der Kläger nicht der Fall. Vielmehr haben die Kläger vorgebracht, daß der Beklagte die Vereinbarung auch im Vollmachtsnamen seiner Ehefrau als Miteigentümerin seiner Liegenschaft getroffen habe. Ihr Prozeßvorbringen kann wohl nur dahin verstanden werden, daß der Beklagte von seiner Ehegattin auch zur Einräumung einer Dienstbarkeit bzw eines inhaltsgleichen obligatorischen Rechtes ermächtigt war.
Es ist somit dem Berufungsgericht beizupflichten, daß die beiden Miteigentümer gemeinsam geklagt hätten werden müssen.
Die Revision erweist sich daher als unberechtigt, sodaß ihr der Erfolg zu versagen war.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 46 Abs 1, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 46, Absatz eins, 50, ZPO.
Zum Rekurs der beklagten Partei:
Die Ausführungen des Rekurses lassen sich dahin zusammenfassen, daß der vom Berufungsgericht angenommene Mangel der Passivlegitimation des beklagten Miteigentümers um so mehr bei einem Leistungsanspruch bejaht werden müsse, weil ein Leistungsbegehren wesentlich stärker in das gemeinsame Eigentum eingreife als ein Duldungsanspruch. Für die Richtigkeit seiner Auffassung beruft sich der Rechtsmittelwerber vor allem auf die in SZ 45/49 veröffentlichte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, deren Überlegungen seiner Meinung auch für den vorliegenden Fall zuträfen. In dieser Entscheidung sprach der Oberste Gerichtshof aus, daß der vom Hälfteeigentümer einer Liegenschaft ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer abgeschlossene Mietvertrag diese nicht binde. Dem Rekurs ist zuzugeben, daß dieser Rechtssatz auch für einen Vertrag gilt, mit dem sich ein Miteigentümer zur Errichtung einer Drainage auf der gemeinsamen Liegenschaft verpflichtet. Damit ist aber für den Standpunkt des Rekurses nichts gewonnen. Ein Miteigentümer, der einen solchen Vertrag ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer schließt, verstößt zwar gegen seine aus der dinglichen Rechtsgemeinschaft gegenüber den anderen Teilhabern erfließenden Pflichten; er ist aber, wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, selbst an diesen Vertrag gebunden. Der aus einem solchen Vertrag resultierende Leistungsanspruch kann gegen den am Vertrag beteiligten Miteigentümer auch durchgesetzt werden. Eine derartige Leistungsverpflichtung ist im Gegensatz zu dem sich aus der Einräumung einer Dienstbarkeit ergebenden Duldungsanspruch keine Gesamthandschuld. Die übrigen vom Rekurs zitierten Entscheidungen betreffen Dienstbarkeiten, aber keine Leistungsansprüche. Die Ausführungen des Rekurses zur Frage, wann eine notwendige Streitgenossenschaft vorliegt, treffen daher auf den vorliegenden Fall nicht zu.
Der Rekurs ist daher nicht berechtigt, sodaß ihm der Erfolg zu versagen war.
Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Rekurses gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Rekurses gründet sich auf Paragraphen 40, 50, ZPO.