Die Revision ist im Sinne des darin enthaltenen Aufhebungantrags berechtigt.
Nach der seit Jahrzehnten nahezu einhelligen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs leitet sich bei einer gegen den Eigentümer des dienenden Grundstücks gerichteten Servitutenklage der Anspruch auf Feststellung der Dienstbarkeit aus § 523 ABGB ab, sodass für das Feststellungsbegehren die sonst für Feststellungsklagen erforderlichen Voraussetzungen (§ 228 ZPO) nicht gegeben sein müssen (RIS-Justiz RS0012120; RS0038877; RS0011506; RS0012121; zuletzt etwa 1 Ob 230/03k; 7 Ob 126/04m). Diese Rechtsprechung wird auch von der überwiegenden Lehre gebilligt (Klang in Klang II² 600 f; Hofmann in Rummel, ABGB³ Rz 3 und 8; Koch in KBB, § 523 Rz 3; Rechberger/Klicka in Rechberger³ § 228 Rz 12; Fasching in Fasching/Konecny § 228 Rz 33 ff, wobei sich letzterer allerdings gegen den in diesem Zusammenhang verwendeten Begriff der „materiell-rechtlichen" Feststellungsklage wendet, weil das materielle Recht keinen eigenen Feststellungsanspruch schaffe; auch er geht aber davon aus, dass in den mit diesem Begriff umschriebenen Fällen eine gesonderte Prüfung des Feststellungsinteresses entbehrlich ist, weil das materielle Recht Tatbestände konkretisiert, die durch Tatsachen gebildet werden, die gleichzeitig auch das alsbaldige rechtliche Interesse dartun, sodass in deren Behauptung und Beweis auch die Behauptung und der Beweis des Feststellungsinteresses liegt).Nach der seit Jahrzehnten nahezu einhelligen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs leitet sich bei einer gegen den Eigentümer des dienenden Grundstücks gerichteten Servitutenklage der Anspruch auf Feststellung der Dienstbarkeit aus Paragraph 523, ABGB ab, sodass für das Feststellungsbegehren die sonst für Feststellungsklagen erforderlichen Voraussetzungen (Paragraph 228, ZPO) nicht gegeben sein müssen (RIS-Justiz RS0012120; RS0038877; RS0011506; RS0012121; zuletzt etwa 1 Ob 230/03k; 7 Ob 126/04m). Diese Rechtsprechung wird auch von der überwiegenden Lehre gebilligt (Klang in Klang II² 600 f; Hofmann in Rummel, ABGB³ Rz 3 und 8; Koch in KBB, Paragraph 523, Rz 3; Rechberger/Klicka in Rechberger³ Paragraph 228, Rz 12; Fasching in Fasching/Konecny Paragraph 228, Rz 33 ff, wobei sich letzterer allerdings gegen den in diesem Zusammenhang verwendeten Begriff der „materiell-rechtlichen" Feststellungsklage wendet, weil das materielle Recht keinen eigenen Feststellungsanspruch schaffe; auch er geht aber davon aus, dass in den mit diesem Begriff umschriebenen Fällen eine gesonderte Prüfung des Feststellungsinteresses entbehrlich ist, weil das materielle Recht Tatbestände konkretisiert, die durch Tatsachen gebildet werden, die gleichzeitig auch das alsbaldige rechtliche Interesse dartun, sodass in deren Behauptung und Beweis auch die Behauptung und der Beweis des Feststellungsinteresses liegt).
Aus dem Umstand, dass es bei den sog. „materiellrechtlichen" Feststellungsklagen des Nachweises des Feststellungsinteresses nicht bedarf, hat aber der Oberste Gerichtshof wiederholt gefolgert, dass bei diesen Klagen das Problem „Feststellungsklage und/oder Leistungsklage" nicht aufzuwerfen ist (RIS-Justiz RS0038877; zuletzt etwa 7 Ob 126/04m).
Bei der vorliegenden Klage handelt es sich unzweifelhaft um eine Servitutenklage iSd § 523 ABGB, zumal nach den (insoweit unwidersprochenen) Klagebehauptungen der Bestand der Servitut strittig ist und die Kläger die Störung ihres Rechtes durch den Beklagten geltend machen. Dennoch erachtet das Berufungsgericht die eben wiedergegebenen Überlegungen, nach denen sich das Feststellungsinteresse des Servitutsklägers aus dem Gesetz ergibt, auf das hier gestellte Feststellungsbegehren nicht anwendbar. Das Berufungsgericht knüpft dabei an den Umstand an, dass im hier zu beurteilenden Fall die Dienstbarkeit bereits im Grundbuch eingetragen ist, was gemäß § 323 ABGB die Vermutung des Rechtes bewirke. Es sei daher Sache des Beklagten, das von ihm behauptete Erlöschen des Rechtes zu beweisen und mittels einer Eigentumsfreiheitsklage die Löschung der Eintragung zu erwirken. Zur Geltendmachung der rechtlichen Interessen des Klägers reiche hingegen das ohnedies gestellte Wiederherstellungsbegehren aus. Durch das Feststellungsbegehren könne er nicht mehr erreichen, als er schon habe, nämlich die Verbücherung seines Rechtes.Bei der vorliegenden Klage handelt es sich unzweifelhaft um eine Servitutenklage iSd Paragraph 523, ABGB, zumal nach den (insoweit unwidersprochenen) Klagebehauptungen der Bestand der Servitut strittig ist und die Kläger die Störung ihres Rechtes durch den Beklagten geltend machen. Dennoch erachtet das Berufungsgericht die eben wiedergegebenen Überlegungen, nach denen sich das Feststellungsinteresse des Servitutsklägers aus dem Gesetz ergibt, auf das hier gestellte Feststellungsbegehren nicht anwendbar. Das Berufungsgericht knüpft dabei an den Umstand an, dass im hier zu beurteilenden Fall die Dienstbarkeit bereits im Grundbuch eingetragen ist, was gemäß Paragraph 323, ABGB die Vermutung des Rechtes bewirke. Es sei daher Sache des Beklagten, das von ihm behauptete Erlöschen des Rechtes zu beweisen und mittels einer Eigentumsfreiheitsklage die Löschung der Eintragung zu erwirken. Zur Geltendmachung der rechtlichen Interessen des Klägers reiche hingegen das ohnedies gestellte Wiederherstellungsbegehren aus. Durch das Feststellungsbegehren könne er nicht mehr erreichen, als er schon habe, nämlich die Verbücherung seines Rechtes.
Diese Betrachtungsweise wird der Funktion des Feststellungsbegehrens nicht gerecht. Dass nach der Rechtsprechung auf Grund eines Urteils, mit dem das Bestehen einer Dienstbarkeit festgestellt wird, deren Eintragung ins Grundbuch erfolgen kann (RIS-Justiz RS0012126), bedeutet nicht, dass sich die Bedeutung des Feststellungsurteils in der Verbücherung des Rechtes erschöpft (vgl dazu auch die ohnedies von der zweiten Instanz zitierte Rechtsprechung, wonach das Feststellungsbegehren mit dem Begehren auf Einverleibung der Dienstbarkeit verbunden werden kann; RIS-Justiz RS0118963; zuletzt etwa 1 Ob 230/03k). Vielmehr geht es im Verfahren über ein Feststellungsbegehren ganz generell um die Feststellung eines strittigen Rechtes oder Rechtsverhältnisses. Diese Funktion kommt dem Feststellungsbegehren der Kläger auch hier zu, zumal - wie ausgeführt - nach dem Vorbringen beider Parteien ungeachtet des Grundbuchstandes der Bestand der von den Klägerin behaupteten Servitut strittig ist. Die Annahme, der Kläger dürfe - weil sein Recht bereits verbüchert ist - dennoch kein Feststellungsbegehren erheben, weil es Sache des Beklagten sei, eine Eigentumsfreiheitsklage zu erheben, entbehrt einer rechtfertigenden Grundlage und widerspricht dem durch § 523 ABGB normierten „doppelten Klagerecht".Diese Betrachtungsweise wird der Funktion des Feststellungsbegehrens nicht gerecht. Dass nach der Rechtsprechung auf Grund eines Urteils, mit dem das Bestehen einer Dienstbarkeit festgestellt wird, deren Eintragung ins Grundbuch erfolgen kann (RIS-Justiz RS0012126), bedeutet nicht, dass sich die Bedeutung des Feststellungsurteils in der Verbücherung des Rechtes erschöpft vergleiche dazu auch die ohnedies von der zweiten Instanz zitierte Rechtsprechung, wonach das Feststellungsbegehren mit dem Begehren auf Einverleibung der Dienstbarkeit verbunden werden kann; RIS-Justiz RS0118963; zuletzt etwa 1 Ob 230/03k). Vielmehr geht es im Verfahren über ein Feststellungsbegehren ganz generell um die Feststellung eines strittigen Rechtes oder Rechtsverhältnisses. Diese Funktion kommt dem Feststellungsbegehren der Kläger auch hier zu, zumal - wie ausgeführt - nach dem Vorbringen beider Parteien ungeachtet des Grundbuchstandes der Bestand der von den Klägerin behaupteten Servitut strittig ist. Die Annahme, der Kläger dürfe - weil sein Recht bereits verbüchert ist - dennoch kein Feststellungsbegehren erheben, weil es Sache des Beklagten sei, eine Eigentumsfreiheitsklage zu erheben, entbehrt einer rechtfertigenden Grundlage und widerspricht dem durch Paragraph 523, ABGB normierten „doppelten Klagerecht".
Dass im Bereich des § 228 ZPO dem Kläger das Feststellungsinteresse abgesprochen wird, wenn er eine Leistungsklage erheben kann, deren Erfolg die Feststellung des Rechtsverhältnisses gänzlich erübrigt, trifft zu (Rechberger/Klicka, ZPO³ § 228 Rz 11 und die dort angeführten Nachweise). Daraus ist aber für den Standpunkt des Berufungsgerichtes ebenfalls nichts zu gewinnen, weil sich - wie schon oben ausgeführt - nach herrschender Lehre und Rechtsprechung bei der gegen den Eigentümer des dienenden Grundstücks gerichteten Servitutenklage der Anspruch auf Feststellung der Dienstbarkeit aus § 523 ABGB ergibt, sodass für das Feststellungsbegehren die sonst für Feststellungsklagen erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben sein müssen und die Frage der Zulässigkeit des Nebeneinanders von Leistungsklage und Feststellungsklage nicht zu prüfen ist. Die Begründung der zweiten Instanz für die Abweisung des Feststellungsbegehren der Kläger erweist sich daher nicht als tragfähig. Die Entscheidung über dieses Begehren hängt somit von der Frage ab, ob das zwischen den Parteien strittige Recht besteht oder nicht. Die vom Berufungsgericht in seinem Beschluss über die Aufhebung der Entscheidung über das Wiederherstellungsbegehren vertretene Rechtsauffassung, dass diese Frage noch nicht beurteilt werden kann, wird in der Revision nicht in Frage gestellt. Es erweist sich daher als notwendig, die Entscheidungen der Vorinstanzen über das Feststellungsbegehren aufzuheben und auch in diesem Umfang die Sache an die erste Instanz zurückzuverweisen.Dass im Bereich des Paragraph 228, ZPO dem Kläger das Feststellungsinteresse abgesprochen wird, wenn er eine Leistungsklage erheben kann, deren Erfolg die Feststellung des Rechtsverhältnisses gänzlich erübrigt, trifft zu (Rechberger/Klicka, ZPO³ Paragraph 228, Rz 11 und die dort angeführten Nachweise). Daraus ist aber für den Standpunkt des Berufungsgerichtes ebenfalls nichts zu gewinnen, weil sich - wie schon oben ausgeführt - nach herrschender Lehre und Rechtsprechung bei der gegen den Eigentümer des dienenden Grundstücks gerichteten Servitutenklage der Anspruch auf Feststellung der Dienstbarkeit aus Paragraph 523, ABGB ergibt, sodass für das Feststellungsbegehren die sonst für Feststellungsklagen erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben sein müssen und die Frage der Zulässigkeit des Nebeneinanders von Leistungsklage und Feststellungsklage nicht zu prüfen ist. Die Begründung der zweiten Instanz für die Abweisung des Feststellungsbegehren der Kläger erweist sich daher nicht als tragfähig. Die Entscheidung über dieses Begehren hängt somit von der Frage ab, ob das zwischen den Parteien strittige Recht besteht oder nicht. Die vom Berufungsgericht in seinem Beschluss über die Aufhebung der Entscheidung über das Wiederherstellungsbegehren vertretene Rechtsauffassung, dass diese Frage noch nicht beurteilt werden kann, wird in der Revision nicht in Frage gestellt. Es erweist sich daher als notwendig, die Entscheidungen der Vorinstanzen über das Feststellungsbegehren aufzuheben und auch in diesem Umfang die Sache an die erste Instanz zurückzuverweisen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.