Die Revision ist zulässig, weil oberstgerichtliche Judikatur zur über den vorliegenden Fall hinaus bedeutsamen Frage fehlt, ob eine Feststellungsklage, wie die gegenständliche, geeignet ist, die Mitwirkung eines Gesellschafters bei einer Anmeldung zum Firmenbuch zu ersetzen. Diese Frage ist keineswegs, wie das Berufungsgericht - damit die Richtigkeit seines Zulässigkeitsausspruches selbst in Frage stellend - meint, im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Eventualbegehren nur "theoretischer Natur", da ein Eventualbegehren erst dann einer Erledigung zugeführt werden kann, wenn das Hauptbegehren ab- oder zurückgewiesen worden ist (7 Ob 23/03p, RIS-Justiz RS0110359 [T 3] ua; vgl Rechberger/Frauenberger in Rechberger2 Rz 6 zu § 226 ZPO mwN; Stohanzl, ZPO15 § 226 E 314). Die Revision ist aber nicht berechtigt.Die Revision ist zulässig, weil oberstgerichtliche Judikatur zur über den vorliegenden Fall hinaus bedeutsamen Frage fehlt, ob eine Feststellungsklage, wie die gegenständliche, geeignet ist, die Mitwirkung eines Gesellschafters bei einer Anmeldung zum Firmenbuch zu ersetzen. Diese Frage ist keineswegs, wie das Berufungsgericht - damit die Richtigkeit seines Zulässigkeitsausspruches selbst in Frage stellend - meint, im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Eventualbegehren nur "theoretischer Natur", da ein Eventualbegehren erst dann einer Erledigung zugeführt werden kann, wenn das Hauptbegehren ab- oder zurückgewiesen worden ist (7 Ob 23/03p, RIS-Justiz RS0110359 [T 3] ua; vergleiche , Rechberger/Frauenberger in Rechberger2 Rz 6 zu Paragraph 226, ZPO mwN; Stohanzl, ZPO15 Paragraph 226, E 314). Die Revision ist aber nicht berechtigt.
Zu Unrecht wird vom Revisionswerber als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gerügt, dass es das Berufungsgericht abgelehnt hat, sich mit seiner, die Frage des rechtswirksamen Zustandekommens des Gesellschafterbeschlusses vom 10. 4. 1995 betreffenden Beweisrüge auseinanderzusetzen. Das Berufungsgericht ist dabei zutreffend der stRsp gefolgt, wonach die Beantwortung jener Fragen, die vom Rechtsmittelgericht, das die Aufhebung verfügt hat, auf der Grundlage des gegebenen Sachverhaltes bereits abschließend entschieden wurden, auf Grund neuer Tatsachen nicht mehr in Zweifel gezogen werden kann (RIS-Justiz RS0042031). Nach hM dürfen in jedem Fall der Aufhebung von Urteilen gemäß § 496 ZPO demnach abschließend erledigte Streitpunkte nicht wieder aufgerollt werden, es sei denn, es handelte sich um Tatsachen, die erst nach Schluss der Verhandlung im ersten Rechtsgang neu entstanden wären (1 Ob 274/99x, RIS-Justiz RS0042031 [T 3]; 10 ObS 77/02z; 8 Ob 70/03g ua). Das Verfahren im zweiten Rechtsgang ist stets auf den von der Aufhebung ausdrücklich betroffenen Teil zu beschränken (MietSlg 45.705; RZ 1996/19; SZ 71/94 ua). Richtig ist zwar, dass allenfalls auch erst im fortgesetzten Verfahren hervorkommen kann, wie weit ein Mangel reicht und sich danach der Umfang der neuen Verhandlung bestimmt (vgl Kodek aaO). Der Hinweis auf diesen Umstand in der Mängelrüge des Revisionswerbers muss aber ins Leere gehen, da hier die betreffenden Streitpunkte im ersten Rechtsgang abschließend erledigt wurden. Das Berufungsgericht hat in seinem Aufhebungsbeschluss ausdrücklich betont, dass sich der Beklagte zu Unrecht weigere, an der Anmeldung der Auflösung der Gesellschaft und der Bestellung der Klägerin zur Liquidatorin mitzuwirken und dass daher der Anspruch der Klägerin grundsätzlich zu Recht bestehe. Die Aufhebung erfolgte ausschließlich mangels Exequierbarkeit des Klagebegehrens, um der Klägerin zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung Gelegenheit zu bieten, das Klagebegehren zu modifizieren. Die vom Revisionswerber im zweiten Rechtsgang bekämpften Tatsachenfeststellungen waren bereits im ersten Verfahrensgang streitgegenständlich und konnten die betreffenden Umstände daher im fortgesetzten Verfahren nicht mehr neu aufgerollt werden.Zu Unrecht wird vom Revisionswerber als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gerügt, dass es das Berufungsgericht abgelehnt hat, sich mit seiner, die Frage des rechtswirksamen Zustandekommens des Gesellschafterbeschlusses vom 10. 4. 1995 betreffenden Beweisrüge auseinanderzusetzen. Das Berufungsgericht ist dabei zutreffend der stRsp gefolgt, wonach die Beantwortung jener Fragen, die vom Rechtsmittelgericht, das die Aufhebung verfügt hat, auf der Grundlage des gegebenen Sachverhaltes bereits abschließend entschieden wurden, auf Grund neuer Tatsachen nicht mehr in Zweifel gezogen werden kann (RIS-Justiz RS0042031). Nach hM dürfen in jedem Fall der Aufhebung von Urteilen gemäß Paragraph 496, ZPO demnach abschließend erledigte Streitpunkte nicht wieder aufgerollt werden, es sei denn, es handelte sich um Tatsachen, die erst nach Schluss der Verhandlung im ersten Rechtsgang neu entstanden wären (1 Ob 274/99x, RIS-Justiz RS0042031 [T 3]; 10 ObS 77/02z; 8 Ob 70/03g ua). Das Verfahren im zweiten Rechtsgang ist stets auf den von der Aufhebung ausdrücklich betroffenen Teil zu beschränken (MietSlg 45.705; RZ 1996/19; SZ 71/94 ua). Richtig ist zwar, dass allenfalls auch erst im fortgesetzten Verfahren hervorkommen kann, wie weit ein Mangel reicht und sich danach der Umfang der neuen Verhandlung bestimmt vergleiche Kodek aaO). Der Hinweis auf diesen Umstand in der Mängelrüge des Revisionswerbers muss aber ins Leere gehen, da hier die betreffenden Streitpunkte im ersten Rechtsgang abschließend erledigt wurden. Das Berufungsgericht hat in seinem Aufhebungsbeschluss ausdrücklich betont, dass sich der Beklagte zu Unrecht weigere, an der Anmeldung der Auflösung der Gesellschaft und der Bestellung der Klägerin zur Liquidatorin mitzuwirken und dass daher der Anspruch der Klägerin grundsätzlich zu Recht bestehe. Die Aufhebung erfolgte ausschließlich mangels Exequierbarkeit des Klagebegehrens, um der Klägerin zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung Gelegenheit zu bieten, das Klagebegehren zu modifizieren. Die vom Revisionswerber im zweiten Rechtsgang bekämpften Tatsachenfeststellungen waren bereits im ersten Verfahrensgang streitgegenständlich und konnten die betreffenden Umstände daher im fortgesetzten Verfahren nicht mehr neu aufgerollt werden.
Da es das Berufungsgericht daher zu Recht abgelehnt hat, die betreffende Sachverhaltsbasis nochmals zu überprüfen bzw abzuändern, ist der behauptete Verfahrensmangel nicht gegeben. Auf die in diesem Zusammenhang vom Beklagten aufgeworfene verfahrensrechtliche Frage, ob der Inhalt seines Schriftsatzes vom 10. 11. 2003, in dem er die betreffende Tatsachen- und Beweisrüge formulierte, als vorgetragen gelten kann, muss daher nicht mehr eingegangen werden.
Seiner im Rahmen der Rechtsrüge geübten Kritik an den Rechtsansichten des Berufungsgerichtes, der Gesellschafterbeschluss vom 4. 10. 1995 sei wirksam zustandegekommen und auf Grund dieses Beschlusses sei über den Auflösungsantrag eine stimmenmehrheitliche Entscheidung möglich gewesen, legt der Revisionswerber nicht den im ersten Rechtsgang festgestellten Sachverhalt, sondern die von ihm mit seiner Beweisrüge angestrebten Feststellungen zugrunde. Insofern ist seine Rechtsrüge nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt und daher unbeachtlich. Ausgehend von der von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhaltsbasis wird kein Rechtsfehler aufgezeigt. Es genügt daher der Hinweis, dass die, insbesondere auf die §§ 109, 119, 143 und 148 HGB iVm § 161 Abs 2 HGB gestützten Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes zu den Problemkreisen wirksame Auflösung der KG und Bestellung eines Liquidators sowie Anmeldung der Auflösung und Liquidatorbestellung zum Firmenbuch richtig sind (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, kann jeder Gesellschafter von den anderen zur Anmeldung verpflichteten Mitgesellschaftern (und auch von jedem einzelnen von diesen) die Mitwirkung bei der Anmeldung durch Klage begehren (7 Ob 675/89, WBl 1990, 26 = RdW 1990, 79 = ecolex 1990, 154; 6 Ob 4/94, RdW 1994, 175 = ecolex 1994, 397). Liegt eine rechtskräftige Entscheidung zur Mitwirkung bei der Anmeldung vor, genügt zur Eintragung in das Firmenbuch die Anmeldung der übrigen Gesellschafter (6 Ob 328/98x, ecolex 1999, 474 = WBl 2001, 42 = RIS-Justiz RS0061858 [T 1]).Seiner im Rahmen der Rechtsrüge geübten Kritik an den Rechtsansichten des Berufungsgerichtes, der Gesellschafterbeschluss vom 4. 10. 1995 sei wirksam zustandegekommen und auf Grund dieses Beschlusses sei über den Auflösungsantrag eine stimmenmehrheitliche Entscheidung möglich gewesen, legt der Revisionswerber nicht den im ersten Rechtsgang festgestellten Sachverhalt, sondern die von ihm mit seiner Beweisrüge angestrebten Feststellungen zugrunde. Insofern ist seine Rechtsrüge nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt und daher unbeachtlich. Ausgehend von der von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhaltsbasis wird kein Rechtsfehler aufgezeigt. Es genügt daher der Hinweis, dass die, insbesondere auf die Paragraphen 109, 119, 143 und 148 HGB in Verbindung mit Paragraph 161, Absatz 2, HGB gestützten Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes zu den Problemkreisen wirksame Auflösung der KG und Bestellung eines Liquidators sowie Anmeldung der Auflösung und Liquidatorbestellung zum Firmenbuch richtig sind (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO). Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, kann jeder Gesellschafter von den anderen zur Anmeldung verpflichteten Mitgesellschaftern (und auch von jedem einzelnen von diesen) die Mitwirkung bei der Anmeldung durch Klage begehren (7 Ob 675/89, WBl 1990, 26 = RdW 1990, 79 = ecolex 1990, 154; 6 Ob 4/94, RdW 1994, 175 = ecolex 1994, 397). Liegt eine rechtskräftige Entscheidung zur Mitwirkung bei der Anmeldung vor, genügt zur Eintragung in das Firmenbuch die Anmeldung der übrigen Gesellschafter (6 Ob 328/98x, ecolex 1999, 474 = WBl 2001, 42 = RIS-Justiz RS0061858 [T 1]).
Zu beantworten bleibt daher nur noch die, wie bereits betont, iSd § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage, ob das mit dem im zweiten Rechtsgang modifizierten Klagebegehren angestrebte Feststellungsurteil - ungeachtet einer etwa bestehenden Möglichkeit, bereits ein Leistungsurteil zu erwirken - einen geeigneten Titel darstellt, die Mitwirkung des Beklagten an den gemäß §§ 143 und 148 HGB vorzunehmenden Anmeldungen zum Firmenbuch iSd § 16 Abs 1 HGB zu ersetzen.Zu beantworten bleibt daher nur noch die, wie bereits betont, iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage, ob das mit dem im zweiten Rechtsgang modifizierten Klagebegehren angestrebte Feststellungsurteil - ungeachtet einer etwa bestehenden Möglichkeit, bereits ein Leistungsurteil zu erwirken - einen geeigneten Titel darstellt, die Mitwirkung des Beklagten an den gemäß Paragraphen 143 und 148 HGB vorzunehmenden Anmeldungen zum Firmenbuch iSd Paragraph 16, Absatz eins, HGB zu ersetzen.
Der erkennende Senat hat dazu erwogen:
§ 16 Abs 1 erster Satz HGB legt fest, dass - falls durch eine rechtskräftige oder vollstreckbare Entscheidung des Prozessgerichtes die Verpflichtung zur Mitwirkung bei einer Anmeldung zum Firmenbuch oder ein Rechtsverhältnis, bezüglich dessen eine Eintragung zu erfolgen hat, gegen einen von mehreren bei der Vornahme der Anmeldung Beteiligten festgestellt ist - zur Eintragung die Anmeldung der übrigen Beteiligten genügt. Da die damit normierte Eintragungsvoraussetzung einer prozessgerichtlichen Feststellung der Mitwirkungsverpflichtung eines Gesellschafters ein entsprechendes Klagerecht (maW: die Zulässigkeit einer entsprechenden Feststellungsklage) insinuiert bzw voraussetzt, erfüllt bei einer solchen Feststellungsklage nach § 16 Abs 1 HGB bereits der materiellrechtliche Tatbestand (die Weigerung des zur Mitwirkung an der Anmeldung verpflichteten Gesellschafters) alle Voraussetzungen des § 228 ZPO. So wie bei anderen sog. "materiellrechtlichen Feststellungsklagen" (etwa der Erbrechtsklage, der Eigentumsfreiheits- und der Dienstbarkeitsklage gemäß § 523 ABGB ua) ist das Feststellungsinteresse hier nicht gesondert zu behaupten und zu überprüfen (vgl Fasching, LB2 Rz 1104; ders, Komm III 52; vgl auch Klang in Klang II2 601). Wiederholt hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, dass bei materiellrechtlichen Feststellungsklagen das Problem "Feststellungsklage oder Leistungsklage" daher nicht aufzuwerfen ist (EvBl 1956/289; RIS-Justiz RS0038877). Zwar kann, wie Schenk in Straube, HGB I3 § 16 Rz 3 ausführt, auch ein Leistungsurteil, in welchem der Beklagte verurteilt wird, eine Anmeldung vorzunehmen, Grundlage einer Eintragung durch das Firmenbuchgericht sein. Ein - das Rechtsschutzinteresse des Klägers tangierender - "Vorrang" einer Leistungsklage vor einem Feststellungsbegehren besteht jedoch im Hinblick auf die erörterte Bestimmung des § 16 Abs 1 HGB nicht. Die Einwände des Beklagten gegen die Zulässigkeit des gegenständlichen Feststellungsbegehrens sind daher nicht berechtigt.Paragraph 16, Absatz eins, erster Satz HGB legt fest, dass - falls durch eine rechtskräftige oder vollstreckbare Entscheidung des Prozessgerichtes die Verpflichtung zur Mitwirkung bei einer Anmeldung zum Firmenbuch oder ein Rechtsverhältnis, bezüglich dessen eine Eintragung zu erfolgen hat, gegen einen von mehreren bei der Vornahme der Anmeldung Beteiligten festgestellt ist - zur Eintragung die Anmeldung der übrigen Beteiligten genügt. Da die damit normierte Eintragungsvoraussetzung einer prozessgerichtlichen Feststellung der Mitwirkungsverpflichtung eines Gesellschafters ein entsprechendes Klagerecht (maW: die Zulässigkeit einer entsprechenden Feststellungsklage) insinuiert bzw voraussetzt, erfüllt bei einer solchen Feststellungsklage nach Paragraph 16, Absatz eins, HGB bereits der materiellrechtliche Tatbestand (die Weigerung des zur Mitwirkung an der Anmeldung verpflichteten Gesellschafters) alle Voraussetzungen des Paragraph 228, ZPO. So wie bei anderen sog. "materiellrechtlichen Feststellungsklagen" (etwa der Erbrechtsklage, der Eigentumsfreiheits- und der Dienstbarkeitsklage gemäß Paragraph 523, ABGB ua) ist das Feststellungsinteresse hier nicht gesondert zu behaupten und zu überprüfen vergleiche Fasching, LB2 Rz 1104; ders, Komm römisch drei 52; vergleiche auch Klang in Klang II2 601). Wiederholt hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, dass bei materiellrechtlichen Feststellungsklagen das Problem "Feststellungsklage oder Leistungsklage" daher nicht aufzuwerfen ist (EvBl 1956/289; RIS-Justiz RS0038877). Zwar kann, wie Schenk in Straube, HGB I3 Paragraph 16, Rz 3 ausführt, auch ein Leistungsurteil, in welchem der Beklagte verurteilt wird, eine Anmeldung vorzunehmen, Grundlage einer Eintragung durch das Firmenbuchgericht sein. Ein - das Rechtsschutzinteresse des Klägers tangierender - "Vorrang" einer Leistungsklage vor einem Feststellungsbegehren besteht jedoch im Hinblick auf die erörterte Bestimmung des Paragraph 16, Absatz eins, HGB nicht. Die Einwände des Beklagten gegen die Zulässigkeit des gegenständlichen Feststellungsbegehrens sind daher nicht berechtigt.
Da die Vorinstanzen dem Hauptbegehren demnach zu Recht Folge gegeben haben und über das Eventualbegehren deshalb nicht zu entscheiden war (RIS-Justiz RS0037625), ist auf den vom Beklagten schließlich noch erhobenen Einwand, das eventualiter erhobene Leistungsbegehren wäre nicht exequierbar, nicht mehr einzugehen.
Die Revision muss erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.