Begründung:
Die Klägerin war Mieterin von Geschäftsräumlichkeiten in einem Haus im 7. Wiener Gemeindebezirk, in dem sie einen Gastgewerbebetrieb führte. Aufgrund einer Vereinbarung vom 3. April 1984 überließ sie diese Räumlichkeiten den beklagten Parteien, die sich verpflichteten, der Klägerin entsprechende Ersatzobjekte in einem nahegelegenen Haus in derselben Gasse zum Betrieb dieser Gaststätte zu vermieten. Hiebei war eine möglichst weitgehende Angleichung der Gasträume der neuen Betriebsstätte bezüglich Gestaltung und Einrichtung an jene der bisherigen Betriebsstätte angestrebt. Vereinbart war auch, dass im Rahmen des Ersatzes keine Verbesserung des bisherigen Zustandes und der bisherigen Kapazität erreicht werden sollte. Für den Fall, dass einzelne Anlagen und Einrichtungen aus der ehemaligen Betriebsstätte in das neue Objekt nicht übersiedelt werden können sollten, verpflichtete sich die erstbeklagte Partei, diese Einrichtungen und Anlagen in möglichst weitgehender Annäherung an jene, die im seinerzeitigen Gastgewerbebetrieb vorhanden waren, neu herzustellen. Zur Entscheidung darüber, welche Anlagen und Einrichtungen nicht zu übersiedeln seien, wurde ein Schiedsmann bestellt. In einem Leistungsverzeichnis wurden die durchzuführenden Adaptierungsarbeiten taxativ aufgezählt. Im Vertrag ist festgehalten, dass die Klägerin die Mehrkosten für eine von ihr gewünschte Sonderausstattung für drei Innentüren selbst zu tragen hat.
Hinsichtlich der Be- und Entlüftung wurde festgelegt, dass diese mittels in den Fenstern bzw Außenmauern situierten sogenannten X-Pelair-Lüftern zu erfolgen habe, die denselben Standard wie im alten Lokal aufweisen und die dort funktionierten. Die ursprünglich vorgesehenen Lüfter wurden über ausdrücklichen Wunsch der Klägerin durch solche einer anderen Marke mit besseren Regulierungsmöglichkeiten ersetzt.
Nach Übergabe des Betriebsobjektes gab die Klägerin Anfang 1986 den Beklagten bekannt, dass die Lüftungsanlage schwere Mängel aufweise. Es steht fest, dass die im neuen Lokal eingebauten Be- und Entlüftungsgeräte zur Erfüllung ihrer Funktion insofern nicht geeignet waren, als sie die vorhandene Frischluft nicht erwärmten, außerdem die Frischluft nicht gefiltert wurde und auch die Lautstärke, die durch die Geräte entwickelt wird, zu hoch war. Die eingebauten Geräte konnten nicht verbessert werden; es kam zu Zugluft und unzumutbarer Geräuschbelästigung.
Nachdem sich die Unbehebbarkeit der Mängel der eingebauten Be- und Entlüftungsanlage herausgestellt hatte, forderte die Klägerin von den beklagten Parteien anstatt der schlecht funktionierenden Anlage, die aus Einzelkomponenten besteht, den Einbau einer besser funktionierenden, aber wesentlich teueren Mehrkomponentenanlage, die allerdings wegen eines besseren Lüftungseffekts eine Standardverbesserung mit sich bringen würde. Im Zuge des klagegegenständlichen Verfahrens entschloss sich die Klägerin, die von ihr gewünschte Mehrkomponentenanlage vorerst auf eigene Kosten einzubauen, wofür sie jedenfalls S 873.150,01 bezahlte.
Die Klägerin begehrt EUR 63.454,29 sA (S 873.150,01) an Kosten für die von ihr errichtete neue Be- und Entlüftungsanlage im Lokal (das weitere Begehren auf Verdienstentgang wurde bereits im zweiten Rechtsgang rechtskräftig erledigt).
Die Beklagten wenden Unschlüssigkeit des Begehrens und Verjährung ein. Überdies bestreiten sie die Höhe des Klagebegehrens unter Hinweis darauf, dass nur die Kosten einer funktionierenden Be- und Entlüftungsanlage ohne Standarderhöhung zustünden.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im vierten Rechtsgang im Umfang von EUR 38.357,67 sA statt und wies das Mehrbegehren auf Zahlung von EUR 25.096,62 ab.
Unter Zugrundelegung des allerdings in der Ausfertigung des Ersturteils nicht neuerlich wiedergegebenen eingangs dargestellten Sachverhaltes, der bereits im zweiten Rechtsgang abschließend geklärt wurde, und unter Zugrundelegung weiterer, vom Erstgericht im vierten Rechtsgang getroffener Feststellungen gelangte das Erstgericht zur rechtlichen Beurteilung, dass nach dem Auftrag des Aufhebungsbeschlusses des Obersten Gerichtshofes vom 3. 1. 1997 (8 Ob 2161/96v) nur noch zu prüfen sei, wie hoch die Kosten einer zufriedenstellend funktionierenden Be- und Entlüftungsanlage ohne Standarderhöhung seien. Ausgehend von den Ergebnissen des eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Ing. M***** stünden der Klägerin 71,16 % jener Anschaffungskosten zu, die notwendig gewesen wären, um eine funktionierende Be- und Entlüftungsanlage ohne Standarderhöhung herzustellen. Der Prozentsatz von 71,16 % ergebe sich aus dem Vorbringen der Klägerin, die lediglich einen Teilbetrag der gesamten Anschaffungskosten von S 1,226.998,40 eingeklagt habe (Sitzplatzverhältnis zwischen dem alten Lokal und dem neuen Lokal).
Das Berufungsgericht gab der gegen das Ersturteil erhobenen Berufung der Klägerin nicht Folge; der Berufung der Beklagten gab es Folge und änderte das Ersturteil dahin ab, dass es das Klagebegehren zur Gänze abwies. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil zur konkreten Frage, inwieweit die bereits eingetretene Verjährung der vorgenommenen Klageänderung entgegenstehe, eine höchstgerichtliche Judikatur fehle.
Das Berufungsgericht erledigte weder die auf den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO gestützte Nichtigkeitsberufung der Beklagten noch die in beiden Berufungen enthaltenen Tatsachenrügen der Parteien.Das Berufungsgericht erledigte weder die auf den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO gestützte Nichtigkeitsberufung der Beklagten noch die in beiden Berufungen enthaltenen Tatsachenrügen der Parteien.
Es vertrat vielmehr rechtlich die Auffassung, dass das Klagebegehren unschlüssig bzw verjährt sei: Das ursprüngliche Klagebegehren der Klägerin sei schlüssig gewesen. Sie habe als Ersatz für die von ihr installierte Be- und Entlüftungsanlage einen Pauschalbetrag von S 873.150,01 sA gefordert. Das Klagebegehren sei jedoch dadurch unschlüssig geworden, dass die Klägerin im dritten bzw vierten Rechtsgang ihr Begehren über Aufforderung des Gerichtes in Bruttobeträge aufgeschlüsselt und zunächst auf S 1,226.998,40 ausgedehnt habe. Nach Nichtzulassung dieser Klageausdehnung habe sie ihr Vorbringen nicht entsprechend dem Verbesserungsauftrag im Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes (im dritten Rechtsgang) verbessert, sondern durch Einführung einer anderen Anspruchsgrundlage verändert. Sie habe nämlich nun behauptet, vom aufgewendeten Gesamtbetrag in Höhe von S 1,226.998,40 nur deshalb S 873.150,01 gefordert zu haben, weil die Sitzplatzanzahl vergrößert bzw der Standard der Anlage angehoben worden sei. Diese nach Eintritt der Verjährung vorgebrachten Anspruchsgrundlage weiche von der ursprünglichen Anspruchsgrundlage ab. Darüber hinaus habe die Klägerin nicht konkretisiert, woraus sich der eingeklagte, nicht verjährte Betrag zusammensetze. Damit sei das Klagebegehren unschlüssig geblieben und überdies verjährt. Letztlich habe die Klägerin auch ungenügend dargestellt, in welchem Verhältnis die Kosten der Be- und Entlüftungsanlage im engeren Sinn zu den Nebenkosten für den Einbau wie etwa Stemm-, Maler-, Tischlerarbeiten udgl stünden. Das wäre jedoch notwendig gewesen, weil die Standarderhöhung nur hinsichtlich der eigentlichen Be- und Entlüftungsanlage eingetreten wäre und die übrigen Kosten nach dem Vorbringen der Klägerin nicht zu mindern seien.