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Entscheidung 10 Ob 29/01i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob29/01i

Entscheidungsdatum

20.02.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Fellinger, Dr. Hoch und Dr. Neumayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N***** Produktions & Handels GmbH, ***** vertreten durch Dr. Herbert Rabitsch, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Hans A*****, Weinhändler, ***** vertreten durch Dr. Karl-Heinz Götz ua, Rechtsanwälte in Neusiedl am See, und den auf ihrer Seite beigetretenen Nebenintervenienten 1. Hans S*****, 2. Walter S*****, und 3. Gerald S*****, alle vertreten durch Beck & Dörnhöfer Rechtsanwälte OEG, Eisenstadt, wegen S 536.806,40 sA, Revisionsinteresse S 380.346,25, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 29. November 2000, GZ 2 R 99/00v-14, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die klagende Partei hat den Beklagten mit der Fertigstellung eines Kirschwein-Vorprodukts und der Abfüllung beauftragt. Dafür wurden von der klagenden Partei Zutaten, Flaschen, Etiketten und Kartons beigestellt. Bei der Abfüllung durch die Nebenintervenienten wurde der Kirschwein verunreinigt, wodurch es zu einer Nachgärung gekommen ist.

In der Klage wurde vorgebracht, der entstandene Schaden setze "sich aus den Material- Herstellungs-, Verpackungs- Transport- und Vertriebskosten sowie dem Organisations- sowie Rettungsaufwand und aus entgangenem Gewinn zusammen" und betrage insgesamt S 913.520,-

(ohne USt). Darauf rechnete sich die klagende Partei einen Restwert des schadhaften Kirschweins (S 100.000,--) sowie eine Zahlung der beklagten Partei (S 200.000,--) an.

Die beklagte Partei erhob bereits in der Klagebeantwortung den Einwand, das Klagsvorbringen sei unschlüssig, weil sich in keiner Weise nachvollziehen lasse, wie sich der von der klagenden Partei behauptete Schaden von S 913.520,-- zusammensetze.

Nach Aufforderung durch das Erstgericht, den geltend gemachten Schaden inhaltlich zu konkretisieren, verwies die klagende Partei auf eine dem Gericht vorgelegte Aufstellung (Blg./A), die einen erwarteten "Umsatz" von S 913.520,-- netto aufzeigt. Ergänzend wurde von der klagenden Partei vorgebracht, dass das dem Beklagten zur Verarbeitung gelieferte Vorprodukt S 732.913,-- gekostet habe; diese Summe umfasse die gesamten Entstehungskosten des Teilprodukts inklusive Flaschen, Etiketten etc. Zur Aufschlüsselung hat die klagende Partei wiederum auf die Aufstellung (Blg./A) verwiesen, auf der der Nettobetrag von S 732.913,--, betragsmäßig aufgegliedert in einzelne Positionen wie Lagerkosten, Transportkosten, NPG Aufwand, Etiketten, Kartons, Zucker etc, unter dem Titel "Zwischenabrechnung" aufscheint.

In der Streitverhandlung vom 12. Jänner 2000 hat die klagende Partei ihr Klagebegehren um S 17.500,-- (Position "Konzentrat" laut Blg./A) und S 59.213,60 (Reduktion der Position "Wein 7 % alc. Herstellung" von S 184.299,84 auf S 125.086,24 aufgrund teilweiser Refundierung von Abfüll- bzw Verpackungskosten durch den Beklagten) auf S 536.807,-- sA eingeschränkt.

Während das Erstgericht dem eingeschränkten Klagebegehren mit Ausnahme S 536.806,40 sA stattgab, stellte das Berufungsgericht auf der Grundlage der vom Erstgericht getroffenen umfangreichen Feststellungen Berechnungen über die Höhe des der klagenden Partei entstandenen "Aufwands" einschließlich entgangenen Gewinns an und gelangte zu einer Summe von S 533.173,75, die auch die Teibeträge von S 17.500,-- und S 59.213,60 enthält, um die die klagende Partei ihr Begehren im erstinstanzlichen Verfahren eingeschränkt hatte. Nach Abzug des Restwerts des Kirschweins (S 100.000,--) und der Zahlung der beklagten Partei von S 276.713,60 sprach das Berufungsgericht in Abänderung des Ersturteils einen Betrag von S 156.460,15 sA zu.

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung ist es für die Substantiierung eines Schadenersatzanspruchs notwendig, dass nicht nur das rechtswidrige, schuldhafte und kausale Verhalten des Schädigers, sondern auch - neben dem ziffernmäßig bestimmten Begehren - die Art des eingetretenen Schadens behauptet wird (4 Ob 376/84; ArbSlg 10.427). Dabei muss bei Geltendmachung mehrerer Ansprüche in einer Klage jeder einzelne Anspruch ziffernmäßig bestimmt und individualisiert sein (RS0031014/T2). Fehlendes Vorbringen hiezu kann weder durch Verweis auf eine Urkunde (RIS-Justiz RS0017844/T2) noch durch eigene Berechnungen des Gerichts ersetzt werden.

Entscheidend bleibt somit, ob die Schlüssigkeit des Klagsvorbringens gegeben ist. Da dies nur an Hand der konkreten Behauptungen im Einzelfall geprüft werden kann, stellt die Schlüssigkeitsfrage grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar. Nur eine krasse Fehlbeurteilung der Schlüssigkeit durch das Berufungsgericht könnte die Zulässigkeit der Revision begründen (RIS-Justiz RS0037780). Eine solcherart qualifizierte Unrichtigkeit zu Lasten der klagenden Partei haftet dem Berufungsurteil aber nicht an.

Ergänzend ist anzumerken, dass auch die Frage, ob vom Berufungsgericht sogenannte "überschießende" Feststellungen berückschtigt werden können, wenn sie sich im Rahmen des geltend gemachten Klagegrundes oder der erhobenen Einwendungen halten, grundsätzlich keine über den vorliegenden Rechtsstreit hinausgehende Bedeutung hat (3 Ob 127/99v; 4 Ob 190/00w; 7 Ob 185/00g).

Anmerkung

E61115 10A00291

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0100OB00029.01I.0220.000

Dokumentnummer

JJT_20010220_OGH0002_0100OB00029_01I0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0017844 Rechtssatz 18.12.1991Zivilrecht
Eine Urkunde kann auf die Schlüssigkeit des Parteienvorbringens nur dann von Einfluss sein, wenn ihr Inhalt damit in unlösbarem Widerspruch steht, was auf Urkunden über rechtsgeschäftliche Erklärungen im Hinblick auf deren Auslegungsbedürftigkeit unter Berü …
RS0031014 Rechtssatz 01.02.1961Zivilrecht
Jeder von mehreren in einer Klage geltend gemachten Schadenersatzansprüchen muss ziffernmäßig bestimmt und individualisiert sein. Der Kläger kann daher nicht verlangen, dass ihm ein vom Gericht vorgenommener Abstrich beim Schmerzengeld als weiterer Verdiens …
RS0037550 Rechtssatz 27.11.1984Zivilrecht
Für die Substantiierung eines auf eine Markenverletzung gestützten Schadenersatzanspruches ist es notwendig, dass nicht nur das rechtswidrige, schuldhafte und kausale Verhalten des Schädigers, sondern auch - neben dem ziffernmäßig bestimmten Schadenersatzbe …
RS0037780 Rechtssatz 12.07.1988Zivilrecht
Die Schlüssigkeit einer Klage kann nur anhand der konkreten Behauptungen im Einzelfall geprüft werden; ob eine Klage schlüssig ist, sich also der Anspruch aus dem behaupteten Sachverhalt ergibt, kann daher nie eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 …
RS0040318 Rechtssatz 25.08.1993Zivilrecht
Das Gericht darf die bei seiner Beweisaufnahme hervorkommenden Umstände nur insoweit berücksichtigen, als sie im Parteivorbringen Deckung finden. Solche sogenannten "überschießenden" Feststellungen dürfen nur dann berücksichtigt werden, wenn sie sich im Rah …