Begründung:
Die klagende Partei hat den Beklagten mit der Fertigstellung eines Kirschwein-Vorprodukts und der Abfüllung beauftragt. Dafür wurden von der klagenden Partei Zutaten, Flaschen, Etiketten und Kartons beigestellt. Bei der Abfüllung durch die Nebenintervenienten wurde der Kirschwein verunreinigt, wodurch es zu einer Nachgärung gekommen ist.
In der Klage wurde vorgebracht, der entstandene Schaden setze "sich aus den Material- Herstellungs-, Verpackungs- Transport- und Vertriebskosten sowie dem Organisations- sowie Rettungsaufwand und aus entgangenem Gewinn zusammen" und betrage insgesamt S 913.520,-
(ohne USt). Darauf rechnete sich die klagende Partei einen Restwert des schadhaften Kirschweins (S 100.000,--) sowie eine Zahlung der beklagten Partei (S 200.000,--) an.
Die beklagte Partei erhob bereits in der Klagebeantwortung den Einwand, das Klagsvorbringen sei unschlüssig, weil sich in keiner Weise nachvollziehen lasse, wie sich der von der klagenden Partei behauptete Schaden von S 913.520,-- zusammensetze.
Nach Aufforderung durch das Erstgericht, den geltend gemachten Schaden inhaltlich zu konkretisieren, verwies die klagende Partei auf eine dem Gericht vorgelegte Aufstellung (Blg./A), die einen erwarteten "Umsatz" von S 913.520,-- netto aufzeigt. Ergänzend wurde von der klagenden Partei vorgebracht, dass das dem Beklagten zur Verarbeitung gelieferte Vorprodukt S 732.913,-- gekostet habe; diese Summe umfasse die gesamten Entstehungskosten des Teilprodukts inklusive Flaschen, Etiketten etc. Zur Aufschlüsselung hat die klagende Partei wiederum auf die Aufstellung (Blg./A) verwiesen, auf der der Nettobetrag von S 732.913,--, betragsmäßig aufgegliedert in einzelne Positionen wie Lagerkosten, Transportkosten, NPG Aufwand, Etiketten, Kartons, Zucker etc, unter dem Titel "Zwischenabrechnung" aufscheint.
In der Streitverhandlung vom 12. Jänner 2000 hat die klagende Partei ihr Klagebegehren um S 17.500,-- (Position "Konzentrat" laut Blg./A) und S 59.213,60 (Reduktion der Position "Wein 7 % alc. Herstellung" von S 184.299,84 auf S 125.086,24 aufgrund teilweiser Refundierung von Abfüll- bzw Verpackungskosten durch den Beklagten) auf S 536.807,-- sA eingeschränkt.
Während das Erstgericht dem eingeschränkten Klagebegehren mit Ausnahme S 536.806,40 sA stattgab, stellte das Berufungsgericht auf der Grundlage der vom Erstgericht getroffenen umfangreichen Feststellungen Berechnungen über die Höhe des der klagenden Partei entstandenen "Aufwands" einschließlich entgangenen Gewinns an und gelangte zu einer Summe von S 533.173,75, die auch die Teibeträge von S 17.500,-- und S 59.213,60 enthält, um die die klagende Partei ihr Begehren im erstinstanzlichen Verfahren eingeschränkt hatte. Nach Abzug des Restwerts des Kirschweins (S 100.000,--) und der Zahlung der beklagten Partei von S 276.713,60 sprach das Berufungsgericht in Abänderung des Ersturteils einen Betrag von S 156.460,15 sA zu.