Begründung:
Am 3. 4. 1994 unterfertigten die Streitteile einen vom Beklagten aufgesetzten Mietvertrag, wonach die Klägerin dem Beklagten eine Vorsäßhütte um einen jährlichen Mietzins von S 12.000,- auf 5 Jahre vermietete. Die Streitteile besprachen nie ausdrücklich, wann das Mietverhältnis beginnen sollte. Zur Zeit der Unterfertigung befand sich die Vorsäßhütte in einem desolaten Zustand und war praktisch unbewohnbar. Sie hatte keinen Wasser- und Stromanschluß. Im Bereich dieser Vorsäß war keine Hütte ganzjährig bewohnt. Die letzte ganzjährig bewohnte Hütte befindet sich etwa 1 km unterhalb. Im Winter wird die Zufahrt zur Vorsäßhütte der Klägerin nicht geräumt. Der Beklagte, der in B***** einen Spielautomatenhandel betreibt, erklärte anläßlich der Besichtigung, daß er die Hütte herrichten werde. Seine Wohnung in B***** ist gleichzeitig auch sein Büro. Wenn er geschäftlich in B***** nichts zu tun hat, fuhr und fährt er auf die Vorsäßhütte, zumal er aufgrund des Kundenverkehrs in seinem Büro/seiner Wohnung nicht zur Ruhe kam und kommt. Bei der Hütte handelt es sich um eine typische Bregenzerwälder Vorsäßhütte, bestehend aus einem Wohntrakt und einem Stadel-/Stalltrakt.
Der Beklagte richtete während der ersten beiden Jahre nach Vertragsunterfertigung die Hütte her, verlegte Böden, täfelte Zimmer aus und baute eine neue Küche und ein neues Klosett ein. Er hat seinen Hauptwohnsitz in B***** und nutzt die Vorsäßhütte als Zweitwohnung. Zuletzt hielt er sich im Durchschnitt pro Monat 8 - 12 Tage in dieser auf, und zwar nicht nur an Wochenenden.
Es steht nicht fest, daß die Streitteile anläßlich der Vertragsunterzeichnung ausdrücklich vereinbart hätten, daß der Beklagte die Hütte zum Zweck der Erholung oder Freizeitgestaltung miete; ebensowenig, ob die Streitteile anläßlich der Besichtigung auch über die Dauer des Mietverhältnisses gesprochen haben und sich diesbezüglich bereits einig geworden sind.
Gegen den auf Antrag der Klägerin vom Erstgericht erlassenen Übergabsauftrag vom 13. 10. 1998, ihr den Bestandgegenstand zum 2. 4. 1999 bei sonstiger Exekution geräumt von eigenen Fahrnissen zu übergeben, erhob der Beklagte fristgerecht Einwendungen, in denen er geltend machte, daß das Mietverhältnis dem MRG unterliege und die Voraussetzungen des § 29 MRG für ein befristetes Mietverhältnis nicht vorlägen.Gegen den auf Antrag der Klägerin vom Erstgericht erlassenen Übergabsauftrag vom 13. 10. 1998, ihr den Bestandgegenstand zum 2. 4. 1999 bei sonstiger Exekution geräumt von eigenen Fahrnissen zu übergeben, erhob der Beklagte fristgerecht Einwendungen, in denen er geltend machte, daß das Mietverhältnis dem MRG unterliege und die Voraussetzungen des Paragraph 29, MRG für ein befristetes Mietverhältnis nicht vorlägen.
Darauf erwiderte die Klägerin, daß das Bestandverhältnis nicht dem MRG unterliege, weil der Beklagte seinen Hauptwohnsitz in B***** und im Bestandobjekt lediglich einen Zweitwohnsitz habe.
Das Erstgericht erklärte mit Urteil den Übergabsauftrag für wirksam und erkannte den Beklagten für schuldig, die gemietete Hütte binnen 14 Tagen nach dem 2. 4. 1999 geräumt von den nicht in Bestand gegebenen Gegenständen an die Klägerin zu übergeben. Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht noch aus, daß aus dem Verhalten der Vertragsteile im Zusammenhang mit der Lage und dem Zustand der gegenständlichen Vorsäßhütte mit Überlegung aller Umstände des Falles nur der Schluß gezogen werden könne, daß beide davon ausgegangen seien, daß der Beklagte das Objekt zu Erholungszwecken bzw zur Freizeitgestaltung miete.
Daraus folgerte das Erstgericht, daß im Zusammenhang mit der außer Streit gestellten Nutzung als Zweitwohnung der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 2 Z 4 MRG vorliege und das MRG daher nicht anzuwenden sei. Ausgehend davon, daß der Mietvertrag mit der schriftlichen Unterfertigung am 3. 4. 1994 zustande gekommen sei, beginne die Wirkung des Bestandverhältnisses mit Vertragsabschluß. Im Hinblick auf die vereinbarte 5-jährige Bestanddauer erlösche das Bestandverhältnis daher mit Ablauf des 2. 4. 1999.Daraus folgerte das Erstgericht, daß im Zusammenhang mit der außer Streit gestellten Nutzung als Zweitwohnung der Ausnahmetatbestand des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, MRG vorliege und das MRG daher nicht anzuwenden sei. Ausgehend davon, daß der Mietvertrag mit der schriftlichen Unterfertigung am 3. 4. 1994 zustande gekommen sei, beginne die Wirkung des Bestandverhältnisses mit Vertragsabschluß. Im Hinblick auf die vereinbarte 5-jährige Bestanddauer erlösche das Bestandverhältnis daher mit Ablauf des 2. 4. 1999.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Berufungsgericht der ausdrücklich allein auf unrichtige rechtliche Beurteilung gestützten Berufung des Beklagten nicht Folge. Es sprach aus, daß die Revision zulässig sei.
In der Begründung führte das Berufungsgericht aus, daß bei Wohnungsmieten die Vermutung für die Anwendbarkeit des MRG bestehe und die kündigende Partei daher das Vorliegen eines konkreten Ausnahmetatbestandes ausdrücklich behaupten und beweisen müsse. Wenn die klagende Partei behaupte, daß wegen des Zweitwohnsitzes das Bestandverhältnis nicht dem MRG unterliege, habe sie sich zweifellos auf § 1 Abs 2 Z 4 MRG gestützt, wenngleich die Behauptung hinsichtlich des Vermietungszweckes unvollständig sei. Der Berufungswerber stelle auch gar nicht in Frage, daß es für die Beurteilung des Ausnahmetatbestandes auf den Vertragszweck (und nicht etwa auf die tatsächliche Verwendung) ankomme und daß es auch keiner ausdrücklichen Vereinbarung dieses Vertragszweckes bedürfe. Die Umstände des Falles rechtfertigten jedenfalls die Annahme des Erstgerichtes, daß die Parteien stillschweigend davon ausgegangen seien, daß die Vorsäßhütte nicht (auch) zur Befriedigung des ordentlichen Wohnbedürfnisses vermietet werde. Demnach sei sie als "Ferienwohnung" gemietet worden, weshalb der Ausnahmetatbestand nach § 1 Abs 2 Z 4 MRG vorliege. Die Zulässigkeit der Revision sei ausschließlich deshalb gegeben, weil zur Frage, ob die Tatsache, daß die Klägerin nicht auch vorbrachte, das Bestandobjekt sei bloß zu Zwecken der Erholung oder der Freizeitgestaltung vermietet worden, für die Behauptung des Ausnahmetatbestandes ausreiche, eine oberstgerichtliche Rechtsprechung - soweit ersichtlich - fehle.In der Begründung führte das Berufungsgericht aus, daß bei Wohnungsmieten die Vermutung für die Anwendbarkeit des MRG bestehe und die kündigende Partei daher das Vorliegen eines konkreten Ausnahmetatbestandes ausdrücklich behaupten und beweisen müsse. Wenn die klagende Partei behaupte, daß wegen des Zweitwohnsitzes das Bestandverhältnis nicht dem MRG unterliege, habe sie sich zweifellos auf Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, MRG gestützt, wenngleich die Behauptung hinsichtlich des Vermietungszweckes unvollständig sei. Der Berufungswerber stelle auch gar nicht in Frage, daß es für die Beurteilung des Ausnahmetatbestandes auf den Vertragszweck (und nicht etwa auf die tatsächliche Verwendung) ankomme und daß es auch keiner ausdrücklichen Vereinbarung dieses Vertragszweckes bedürfe. Die Umstände des Falles rechtfertigten jedenfalls die Annahme des Erstgerichtes, daß die Parteien stillschweigend davon ausgegangen seien, daß die Vorsäßhütte nicht (auch) zur Befriedigung des ordentlichen Wohnbedürfnisses vermietet werde. Demnach sei sie als "Ferienwohnung" gemietet worden, weshalb der Ausnahmetatbestand nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, MRG vorliege. Die Zulässigkeit der Revision sei ausschließlich deshalb gegeben, weil zur Frage, ob die Tatsache, daß die Klägerin nicht auch vorbrachte, das Bestandobjekt sei bloß zu Zwecken der Erholung oder der Freizeitgestaltung vermietet worden, für die Behauptung des Ausnahmetatbestandes ausreiche, eine oberstgerichtliche Rechtsprechung - soweit ersichtlich - fehle.