Entscheidungsgründe:
Die Streitteile sind Schwestern. Die Klägerin ist Eigentümerin des Hauses mit Garten in W*****. Anläßlich des dieses Haus betreffenden Übergabsvertrages vom 12. 1. 1994 räumte die Klägerin der Mutter der Streitteile das lebenslängliche unentgeltliche Fruchtgenußrecht an der Liegenschaft ein. Mit Mietvertrag vom 28. 7. 1994 vermietete die Mutter das im Haus befindliche Kabinett zur Alleinbenützung, verbunden mit dem Recht der Mitbenützung der übrigen Räumlichkeiten an die Beklagte. Der Mietvertrag wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. In Punkt 3. des Mietvertrages wurde vereinbart, daß es der Mieterin freistehe, das Mietobjekt nach ihren Bedürfnissen entweder als Zweitwohnung oder als ihren Hauptwohnsitz zu benützen. Die Klägerin hatte vom Abschluß dieses Mietvertrages keine Kenntnis.
Die Beklagte wohnt und arbeitet in Wien. Sie war aus ihrer ursprünglichen Wohnung delogiert worden und wohnt seit Mai 1994 in einer 300 m2 großen, bestens ausgestatteten Dachwohnung einer Bekannten. Der Beklagten steht dort die Benützung eines Zimmers samt Bad und WC und die Mitbenützung der Küche zu. Als Gegenleistung zahlt sie die anteiligen Betriebskosten und hilft bei Bedarf im Unternehmen ihrer Bekannten aus.
Die Mutter der Streitteile ist am 21. 3. 1997 verstorben. Die Beklagte besuchte ihre Mutter zu deren Lebzeiten an den Wochenenden und übernachtete auch im Haus in W*****. Gemeinsame Urlaube mit der Mutter verbrachte die Beklagte in ihrer Wohnung in Wien.
Die Beklagte hat vor, in Hinkunft etwa alle 14 Tage das Wochenende im Haus in W***** zu verbringen. Sollte sie die Wohnmöglichkeit bei ihrer Bekannten in Wien verlieren, will sie sich neuerlich in Wien eine Wohnung suchen. Nach ihrer Pensionierung in ein bis zwei Jahren würde sie aber gerne nach W***** ziehen.
Die Klägerin kündigte der Beklagten das Mietobjekt zum 31. 7. 1997 gerichtlich auf. Da die Beklagte ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn des § 66 JN in Wien habe, stelle das Mietobjekt eine Zweitwohnung im Sinn des § 1 Abs 2 Z 4 MRG dar. Das MRG komme daher nicht zur Anwendung. Hilfsweise werde der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 6 MRG geltend gemacht, weil die Beklagte in Wien wohne und arbeite und kein dringendes Wohnbedürfnis am Mietobjekt habe.Die Klägerin kündigte der Beklagten das Mietobjekt zum 31. 7. 1997 gerichtlich auf. Da die Beklagte ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn des Paragraph 66, JN in Wien habe, stelle das Mietobjekt eine Zweitwohnung im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, MRG dar. Das MRG komme daher nicht zur Anwendung. Hilfsweise werde der Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG geltend gemacht, weil die Beklagte in Wien wohne und arbeite und kein dringendes Wohnbedürfnis am Mietobjekt habe.
Die Beklagte erhob dagegen Einwendungen und brachte vor, daß keine Zweitwohnung im Sinn des § 1 Abs 2 Z 4 MRG vorliege. Maßgeblich hiefür sei der Vertragszweck. Die Vertragsparteien hätten bei Abschluß des Mietvertrages beabsichtigt, daß die unverheiratete und unversorgte Beklagte das lebenslängliche Wohnrecht am Mietobjekt haben solle. Das Haus sei das Geburtshaus der Beklagten, das Kabinett ihr Kinderzimmer gewesen. Es sei vereinbart gewesen, daß die Beklagte, solange sie noch berufstätig sein werde, das Haus vorzugsweise an den Wochenenden, an den Feiertagen und im Urlaub benützen, nach ihrer Pensionierung aber ständig darin wohnen werde. Die Beklagte habe nicht nur Kleidung, sondern auch Lebensmittel dort gelagert. Sie habe ihre Mutter regelmäßig besucht. Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 6 MRG komme im Hinblick auf die vereinbarte Verwendungsart nicht zum Tragen.Die Beklagte erhob dagegen Einwendungen und brachte vor, daß keine Zweitwohnung im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, MRG vorliege. Maßgeblich hiefür sei der Vertragszweck. Die Vertragsparteien hätten bei Abschluß des Mietvertrages beabsichtigt, daß die unverheiratete und unversorgte Beklagte das lebenslängliche Wohnrecht am Mietobjekt haben solle. Das Haus sei das Geburtshaus der Beklagten, das Kabinett ihr Kinderzimmer gewesen. Es sei vereinbart gewesen, daß die Beklagte, solange sie noch berufstätig sein werde, das Haus vorzugsweise an den Wochenenden, an den Feiertagen und im Urlaub benützen, nach ihrer Pensionierung aber ständig darin wohnen werde. Die Beklagte habe nicht nur Kleidung, sondern auch Lebensmittel dort gelagert. Sie habe ihre Mutter regelmäßig besucht. Der Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG komme im Hinblick auf die vereinbarte Verwendungsart nicht zum Tragen.
Das Erstgericht verpflichtete die Beklagte zur Räumung. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergebe sich der Schluß, daß das Bestandobjekt von der Beklagten bloß als Zweitwohnung zu Zwecken der Erholung gemietet worden sei. Daneben bestehe ein gewöhnlicher Aufenthalt in Wien. Das Bestandobjekt sei daher gemäß § 1 Abs 2 Z 4 MRG vom Anwendungsbereich des MRG ausgenommen, so daß kein Kündigungsschutz bestehe. Selbst bei Anwendbarkeit des MRG läge jedoch der Kündigungsgrund des "§ 30 Abs 2 Z 5 MRG" vor, weil das Bestandobjekt nicht zur Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendet werde.Das Erstgericht verpflichtete die Beklagte zur Räumung. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergebe sich der Schluß, daß das Bestandobjekt von der Beklagten bloß als Zweitwohnung zu Zwecken der Erholung gemietet worden sei. Daneben bestehe ein gewöhnlicher Aufenthalt in Wien. Das Bestandobjekt sei daher gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, MRG vom Anwendungsbereich des MRG ausgenommen, so daß kein Kündigungsschutz bestehe. Selbst bei Anwendbarkeit des MRG läge jedoch der Kündigungsgrund des "§ 30 Absatz 2, Ziffer 5, MRG" vor, weil das Bestandobjekt nicht zur Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendet werde.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Der Vertragszweck bestehe im vorliegenden Fall darin, daß es der Mieterin freistehe, das Mietobjekt nach ihren Bedürfnissen entweder als Zweitwohnung oder als Hauptwohnsitz zu verwenden. Deshalb sei hier darauf abzustellen, wie das Bestandobjekt von der Beklagten tatsächlich benützt werde. Die Beklagte benütze das Bestandobjekt als Zweitwohnsitz und habe damit diese Benützungsart gewählt. Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß es beim Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 2 Z 4 MRG auf die Parteienabsicht, daß die Wohnung lediglich zum Zweck der Erholung oder Freizeitgestaltung verwendet werde und nicht auf den tatsächlichen Verwendungszweck ankomme, sei daher auf den vorliegenden Fall nicht direkt anwendbar. Soweit die Berufung der Beklagten das Vorliegen des Kündigungsgrundes des § 30 Abs 2 Z 5 MRG bekämpfe, könne ihr schon deshalb nicht gefolgt werden, weil das Erstgericht seine Entscheidung erkennbar auf den Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 6 MRG gestützt habe. Die ordentliche Revision sei unzulässig, weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht abweiche.Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Der Vertragszweck bestehe im vorliegenden Fall darin, daß es der Mieterin freistehe, das Mietobjekt nach ihren Bedürfnissen entweder als Zweitwohnung oder als Hauptwohnsitz zu verwenden. Deshalb sei hier darauf abzustellen, wie das Bestandobjekt von der Beklagten tatsächlich benützt werde. Die Beklagte benütze das Bestandobjekt als Zweitwohnsitz und habe damit diese Benützungsart gewählt. Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß es beim Ausnahmetatbestand des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, MRG auf die Parteienabsicht, daß die Wohnung lediglich zum Zweck der Erholung oder Freizeitgestaltung verwendet werde und nicht auf den tatsächlichen Verwendungszweck ankomme, sei daher auf den vorliegenden Fall nicht direkt anwendbar. Soweit die Berufung der Beklagten das Vorliegen des Kündigungsgrundes des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 5, MRG bekämpfe, könne ihr schon deshalb nicht gefolgt werden, weil das Erstgericht seine Entscheidung erkennbar auf den Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG gestützt habe. Die ordentliche Revision sei unzulässig, weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht abweiche.
Die dagegen erhobene Revision der Beklagten ist jedoch zulässig und berechtigt.