Rechtssatz RS0021172
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021172
Entscheidungsdatum
11.11.1998
Rechtssatz
In der vertragsgemäßen Widmung einer Mietwohnung als Zweitwohnung liegt begriffsnotwendig ein Verzicht des Vermieters auf die Geltendmachung des Kündigungsgrundes der nicht regelmäßigen Verwendung der gemieteten Wohnung zur Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses nach § 30 Abs 2 Z 6 (vgl MietSlg 31232).In der vertragsgemäßen Widmung einer Mietwohnung als Zweitwohnung liegt begriffsnotwendig ein Verzicht des Vermieters auf die Geltendmachung des Kündigungsgrundes der nicht regelmäßigen Verwendung der gemieteten Wohnung zur Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, vergleiche MietSlg 31232).
Entscheidungstexte
- 8 Ob 595/88
Entscheidungstext OGH 07.09.1989 8 Ob 595/88
Veröff: WoBl 1991,59
- 1 Ob 567/91
Entscheidungstext OGH 10.07.1991 1 Ob 567/91
- 7 Ob 206/98i
Entscheidungstext OGH 11.11.1998 7 Ob 206/98i
Beisatz: Hier: Mieterin wurde sowohl die Benützung als Hauptwohnsitz als auch die Benützung als Zweitwohnsitz gestattet. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0021172
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19890907_OGH0002_0080OB00595_8800000_001