Der Revisionsrekurs des Beklagten ist nicht zulässig.
§ 528 ZPO bindet die Zulässigkeit des Revisionsrekurses daran, daß die Entscheidung über das Rechtsmittel von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Die Anfechtung der Entscheidung des Rekursgerichtes ist daher nur dann möglich, wenn der Rechtsmittelwerber die unrichtige Lösung einer in diesem Sinn erheblichen Rechtsfrage geltend macht (JBl 1992, 794). Nur in diesem Fall hat der Oberste Gerichtshof aus Anlaß des Rekurses die rechtliche Beurteilung durch das Rekursgericht in jeder Richtung zu überprüfen. Hat das Gericht zweiter Instanz zu Recht ausgesprochen, daß der Revisionsrekurs zulässig sei, macht der Rechtsmittelwerber dann aber nur solche Gründe geltend, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt, ist der Rekurs trotz des Ausspruchs der Zulässigkeit durch das Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen (Kodek in Rechberger ZPO Rz 3 vor § 502).Paragraph 528, ZPO bindet die Zulässigkeit des Revisionsrekurses daran, daß die Entscheidung über das Rechtsmittel von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Die Anfechtung der Entscheidung des Rekursgerichtes ist daher nur dann möglich, wenn der Rechtsmittelwerber die unrichtige Lösung einer in diesem Sinn erheblichen Rechtsfrage geltend macht (JBl 1992, 794). Nur in diesem Fall hat der Oberste Gerichtshof aus Anlaß des Rekurses die rechtliche Beurteilung durch das Rekursgericht in jeder Richtung zu überprüfen. Hat das Gericht zweiter Instanz zu Recht ausgesprochen, daß der Revisionsrekurs zulässig sei, macht der Rechtsmittelwerber dann aber nur solche Gründe geltend, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt, ist der Rekurs trotz des Ausspruchs der Zulässigkeit durch das Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen (Kodek in Rechberger ZPO Rz 3 vor Paragraph 502,).
Der Beklagte nimmt in seinem Revisionsrekurs auf die vom Rekursgericht als erheblich erachtete Rechtsfrage nicht Bezug. Er macht vielmehr (ohne das Vorliegen und die Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung selbst in Frage zu stellen) geltend, es fehle im vorliegenden Fall an ausreichenden, die inländische Gerichtsbarkeit begründenden Anknüpfungspunkten; das Erstgericht habe die inländische Gerichtsbarkeit allein aufgrund der vorliegenden Gerichtsstandsvereinbarung bejaht und sei damit von der herrschenden Lehre und Rechtsprechung abgewichen.
Dieses Vorbringen ist mit Rücksicht auf die bereits bestehende, im folgenden dargestellte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der inländischen Gerichtsbarkeit im Fall einer Gerichtsstandsvereinbarung nach § 104 JN - von der das Rekursgericht nicht abgewichen ist - nicht geeignet, die Zulässigkeit des Revisionsrekurses zu begründen.Dieses Vorbringen ist mit Rücksicht auf die bereits bestehende, im folgenden dargestellte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der inländischen Gerichtsbarkeit im Fall einer Gerichtsstandsvereinbarung nach Paragraph 104, JN - von der das Rekursgericht nicht abgewichen ist - nicht geeignet, die Zulässigkeit des Revisionsrekurses zu begründen.
Die inländische Gerichtsbarkeit im Sinn der inländischen Zuständigkeit ist eine selbständige allgemeine Prozeßvoraussetzung, deren Vorliegen primär (SZ 62/101; ecolex 1995, 887) und unabhängig von der Frage der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes nach innerstaatlichem Recht zu beurteilen ist. Sie besteht nach herrschender Lehre und Rechtsprechung für alle Zivilrechtssachen, die durch positiv-gesetzliche Anordnung, völkerrechtliche Regelungen oder zufolge eines durch die inländische Verfahrensordnung anerkannten Anknüpfungspunktes an das Inland - zB einen inländischen Gerichtsstand - vor die österreichischen Gerichte verwiesen sind (ZfRV 1994/46; zuletzt 1 Ob 2034/96s).
Liegt jedoch ein inländischer Gerichtsstand ohne hinreichende Nahebeziehung zum Inland vor, ist die inländische Gerichtsbarkeit zu verneinen (ZfRV 1994/46; JBl 1994, 343; EvBl 1994/154; ZfRV 1995/26; RdW 1996, 63; Mayr in Rechberger ZPO Rz 4 zu § 28 JN).Liegt jedoch ein inländischer Gerichtsstand ohne hinreichende Nahebeziehung zum Inland vor, ist die inländische Gerichtsbarkeit zu verneinen (ZfRV 1994/46; JBl 1994, 343; EvBl 1994/154; ZfRV 1995/26; RdW 1996, 63; Mayr in Rechberger ZPO Rz 4 zu Paragraph 28, JN).
Eine gültige und wirksame Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien bildet nach der herrschenden Rechtsprechung einen - auch von anderen Verfahrensordnungen wie dem EUGVÜ oder dem Lugano Parallelabkommen (insbes Art 17) international allgemein anerkannten - Anknüpfungspunkt an das österreichische Inland (JBl 1994, 343; ecolex 1995, 887; WBl 1995, 426). Die darin liegende vertragliche Unterwerfung unter die internationale Zuständigkeit der inländischen Gerichte wird unter der Voraussetzung einer hinreichenden Inlandsbeziehung des Streitgegenstandes oder der Parteien anerkannt (JBl 1994, 343; ZfRV 1994/46; ZfRV 1995/26), wobei der im Inland gelegene - den allgemeinen Gerichtsstand begründende - Sitz oder Wohnort des Klägers regelmäßig als ausreichende Inlandsbeziehung angesehen wird (JBl 1994, 343; ecolex 1995, 887; ZfRV 1995/26; ZfRV 1995/46).Eine gültige und wirksame Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien bildet nach der herrschenden Rechtsprechung einen - auch von anderen Verfahrensordnungen wie dem EUGVÜ oder dem Lugano Parallelabkommen (insbes Artikel 17,) international allgemein anerkannten - Anknüpfungspunkt an das österreichische Inland (JBl 1994, 343; ecolex 1995, 887; WBl 1995, 426). Die darin liegende vertragliche Unterwerfung unter die internationale Zuständigkeit der inländischen Gerichte wird unter der Voraussetzung einer hinreichenden Inlandsbeziehung des Streitgegenstandes oder der Parteien anerkannt (JBl 1994, 343; ZfRV 1994/46; ZfRV 1995/26), wobei der im Inland gelegene - den allgemeinen Gerichtsstand begründende - Sitz oder Wohnort des Klägers regelmäßig als ausreichende Inlandsbeziehung angesehen wird (JBl 1994, 343; ecolex 1995, 887; ZfRV 1995/26; ZfRV 1995/46).
Die von der Rekurswerberin zitierte Entscheidung 6 Ob 557/94 (veröffentlicht in WBl 1995, 165) ist auf den gegenständlichen Fall einer Gerichtsstandsvereinbarung nach § 104 JN nicht anwendbar. Sie betraf Entgeltforderungen eines österreichischen Exporteurs für Warenlieferungen ins Ausland, wobei sich der Kläger auf das Vorliegen eines Fakturengerichtsstandes nach § 88 Abs 2 JN berufen hatte. In dieser Entscheidung verneinte der Oberste Gerichtshof die inländische Zuständigkeit unter Bedachtnahme auf die im (von Österreich wohl unterzeichneten jedoch noch nicht ratifizierten Lugano-Übereinkommen) zum Ausdruck kommende überragende Bedeutung des allgemeinen Gerichtsstands des Beklagten und die von diesem Übereinkommen eröffnete Möglichkeit, die Klage beim Gericht des Erfüllungsortes anhängig zu machen (Art 5 Z 1) unter ausdrücklichem Hinweis darauf, daß die dort eingeklagte Geldschuld mangels anderer vertraglicher Vereinbarung im Ausland zu erfüllen sei. Die bloß einseitige Erklärung des Lieferanten in der mit der Ware übersendeten Faktura bilde weder eine vertragliche Vereinbarung des Erfüllungsortes, noch verstärke sie die zur Begründung der inländischen Gerichtsbarkeit noch nicht ausreichende Inlandsbeziehung.Die von der Rekurswerberin zitierte Entscheidung 6 Ob 557/94 (veröffentlicht in WBl 1995, 165) ist auf den gegenständlichen Fall einer Gerichtsstandsvereinbarung nach Paragraph 104, JN nicht anwendbar. Sie betraf Entgeltforderungen eines österreichischen Exporteurs für Warenlieferungen ins Ausland, wobei sich der Kläger auf das Vorliegen eines Fakturengerichtsstandes nach Paragraph 88, Absatz 2, JN berufen hatte. In dieser Entscheidung verneinte der Oberste Gerichtshof die inländische Zuständigkeit unter Bedachtnahme auf die im (von Österreich wohl unterzeichneten jedoch noch nicht ratifizierten Lugano-Übereinkommen) zum Ausdruck kommende überragende Bedeutung des allgemeinen Gerichtsstands des Beklagten und die von diesem Übereinkommen eröffnete Möglichkeit, die Klage beim Gericht des Erfüllungsortes anhängig zu machen (Artikel 5, Ziffer eins,) unter ausdrücklichem Hinweis darauf, daß die dort eingeklagte Geldschuld mangels anderer vertraglicher Vereinbarung im Ausland zu erfüllen sei. Die bloß einseitige Erklärung des Lieferanten in der mit der Ware übersendeten Faktura bilde weder eine vertragliche Vereinbarung des Erfüllungsortes, noch verstärke sie die zur Begründung der inländischen Gerichtsbarkeit noch nicht ausreichende Inlandsbeziehung.
Die in der zit.Entscheidung dargelegten Grundsätze sind entgegen der Ansicht des Rekurswerbers auf den gegenständlichen Fall schon deshalb nicht anwendbar, weil diesem eine ausdrückliche, im Kreditvertrag formulierte (und von ihm auch unterfertigte) Gerichtsstandsvereinbarung nach § 104 JN zugrunde liegt, während die Entscheidung 6 Ob 557/94 = WBl 1995, 165 den Fall eines durch einseitige Übersendung der Rechnung begründeten Fakturengerichtsstandes zum Inhalt hatte.Die in der zit.Entscheidung dargelegten Grundsätze sind entgegen der Ansicht des Rekurswerbers auf den gegenständlichen Fall schon deshalb nicht anwendbar, weil diesem eine ausdrückliche, im Kreditvertrag formulierte (und von ihm auch unterfertigte) Gerichtsstandsvereinbarung nach Paragraph 104, JN zugrunde liegt, während die Entscheidung 6 Ob 557/94 = WBl 1995, 165 den Fall eines durch einseitige Übersendung der Rechnung begründeten Fakturengerichtsstandes zum Inhalt hatte.
Die Entscheidung des Rekursgerichtes steht daher mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage des Inlandsbezuges bei Vorliegen einer Gerichtsstandsvereinbarung nach § 104 JN, wonach der im Inland gelegene Sitz des Klägers ausreicht, in Einklang. Die vom Rekurswerber angesprochene erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO liegt nicht vor.Die Entscheidung des Rekursgerichtes steht daher mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage des Inlandsbezuges bei Vorliegen einer Gerichtsstandsvereinbarung nach Paragraph 104, JN, wonach der im Inland gelegene Sitz des Klägers ausreicht, in Einklang. Die vom Rekurswerber angesprochene erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO liegt nicht vor.
Der Revisionsrekurs des Beklagten ist daher unzulässig.
Da die Klägerin in ihrer Revisionsrekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, waren Kosten zuzusprechen (§§ 41, 50 ZPO).Da die Klägerin in ihrer Revisionsrekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, waren Kosten zuzusprechen (Paragraphen 41, 50, ZPO).