Der Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Die inländische Gerichtsbarkeit im Sinne der internationalen Zuständigkeit ist eine selbständige allgemeine Prozeßvoraussetzung. Ihr Vorliegen ist ausschließlich nach dem innerstaatlichen Verfahrensrecht, zu welchem aber vor allem auch die aus völkerrechtlichen Verträgen in das innerstaatliche Recht aufgenommenen Normen zu zählen sind, zu beurteilen. Derzeit fehlt es für vermögensrechtliche Streitigkeiten an positiv-gesetzlichen Regelungen über die Voraussetzungen, unter denen solche Streitigkeiten mit sachlichen und persönlichen Auslandsbeziehungen von den inländischen Gerichten zu entscheiden sind. Im Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, dem eine Vielzahl europäischer Staaten beigetreten ist, wird diese Lücke geschlossen. Die österreichische Regierung hat dieses Übereinkommen bereits unterzeichnet; nach den jüngsten Entwicklungen darf angenommen werden, daß die Ratifizierung in Kürze erfolgen wird. Der erkennende Senat hat bereits in seiner Entscheidung SZ 65/141 = EvBl 1993/93 darauf hingewiesen, daß für die Bejahung der inländischen Zuständigkeit besonders berücksichtigungswürdige Inlandsbeziehungen des Verfahrensgegenstandes oder der Parteien erforderlich sind. Dies gebietet nicht nur eine sinnvolle Beschränkung der staatlichen Aufgaben aus organisatorischen und Kostengründen, sondern auch die Rücksichtnahme auf die Akzeptanz der typischerweise Angehörige ausländischer Staaten betreffenden innerstaatlichen Regelungen durch diese ausländischen Staaten, nicht zuletzt, um mögliche Retorsionen, von denen Inländer betroffen würden, zu vermeiden. In diesem Zusammenhang können auch Regelungen ausländischer Rechtsordnungen zur Lückenfüllung und zur Gewichtung einzelner Tatbestandselemente sowie zur Bestimmung der Lösungstendenzen auch die Regelungen in Völkerrechtsverträgen (Lugano-Übereinkommen), die Österreich bereits unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert hat, herangezogen werden. In diesem Übereinkommen drückt sich zur Wahrung der Interessen des Beklagten die überragende Bedeutung des allgemeinen Gerichtsstandes aus (Art 2). Klägergerichtsstände sind nur in besonderen, eingeschränkten Fällen zulässig, sodaß auch vor Inkrafttreten des Übereinkommens für den österreichischen Rechtsbereich Ausnahmen von diesem Grundsatz nur aus überwiegendem Interesse des Klägers und im Zweifel nur eingeschränkt gemacht werden sollen. Denn ab Inkrafttreten kommt den Zuständigkeitsvorschriften des Übereinkommens der Vorrang vor dem autonomen Recht zu. Die Zuständigkeitsvoraussetzungen sind im Abkommen abschließend geregelt (Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht, Rz 15 vor Art 2). Nach Art 5 Z 1 (1.Fall) kann eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet des Vertragsstaates hat, in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre, wobei sich der Erfüllungsort nach dem Recht bestimmt, das nach Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befaßten Rechtes für die strittige Verpflichtung maßgebend ist (Kropholler aaO Rz 12 zu Art 5). Dies bedeutet, daß im vorliegenden Fall gemäß § 36 IPRG zur Bestimmung des Erfüllungsortes österreichisches Recht anzuwenden wäre und die eingeklagte Geldschuld im Ausland zu erfüllen wäre. Der Erfüllungsort kann auch durch vertragliche Vereinbarung der Parteien festgelegt werden. Eine bloß einseitige Erklärung des Lieferanten in der mit der Ware übersendeten Faktura, daß die Zahlung an einem bestimmten Ort zu leisten ist und an diesem Ort auch die Klage aus diesem Geschäft angebracht werden könne, ohne daß es auf eine Kenntnisnahme ankäme, stellt noch keine vertragliche Vereinbarung dar. Aus dem Stillschweigen des Empfängers kann im vorliegenden Fall umsoweniger eine Zustimmung angenommen werden, als die Gerichtsstandklausel nicht wie die übrigen Teile der Faktura und die Korrespondenz aus der laufenden Geschäftsverbindung in der von den Parteien benützten Geschäftssprache, sondern auschließlich in deutscher Sprache angebracht wurde.Die inländische Gerichtsbarkeit im Sinne der internationalen Zuständigkeit ist eine selbständige allgemeine Prozeßvoraussetzung. Ihr Vorliegen ist ausschließlich nach dem innerstaatlichen Verfahrensrecht, zu welchem aber vor allem auch die aus völkerrechtlichen Verträgen in das innerstaatliche Recht aufgenommenen Normen zu zählen sind, zu beurteilen. Derzeit fehlt es für vermögensrechtliche Streitigkeiten an positiv-gesetzlichen Regelungen über die Voraussetzungen, unter denen solche Streitigkeiten mit sachlichen und persönlichen Auslandsbeziehungen von den inländischen Gerichten zu entscheiden sind. Im Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, dem eine Vielzahl europäischer Staaten beigetreten ist, wird diese Lücke geschlossen. Die österreichische Regierung hat dieses Übereinkommen bereits unterzeichnet; nach den jüngsten Entwicklungen darf angenommen werden, daß die Ratifizierung in Kürze erfolgen wird. Der erkennende Senat hat bereits in seiner Entscheidung SZ 65/141 = EvBl 1993/93 darauf hingewiesen, daß für die Bejahung der inländischen Zuständigkeit besonders berücksichtigungswürdige Inlandsbeziehungen des Verfahrensgegenstandes oder der Parteien erforderlich sind. Dies gebietet nicht nur eine sinnvolle Beschränkung der staatlichen Aufgaben aus organisatorischen und Kostengründen, sondern auch die Rücksichtnahme auf die Akzeptanz der typischerweise Angehörige ausländischer Staaten betreffenden innerstaatlichen Regelungen durch diese ausländischen Staaten, nicht zuletzt, um mögliche Retorsionen, von denen Inländer betroffen würden, zu vermeiden. In diesem Zusammenhang können auch Regelungen ausländischer Rechtsordnungen zur Lückenfüllung und zur Gewichtung einzelner Tatbestandselemente sowie zur Bestimmung der Lösungstendenzen auch die Regelungen in Völkerrechtsverträgen (Lugano-Übereinkommen), die Österreich bereits unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert hat, herangezogen werden. In diesem Übereinkommen drückt sich zur Wahrung der Interessen des Beklagten die überragende Bedeutung des allgemeinen Gerichtsstandes aus (Artikel 2,). Klägergerichtsstände sind nur in besonderen, eingeschränkten Fällen zulässig, sodaß auch vor Inkrafttreten des Übereinkommens für den österreichischen Rechtsbereich Ausnahmen von diesem Grundsatz nur aus überwiegendem Interesse des Klägers und im Zweifel nur eingeschränkt gemacht werden sollen. Denn ab Inkrafttreten kommt den Zuständigkeitsvorschriften des Übereinkommens der Vorrang vor dem autonomen Recht zu. Die Zuständigkeitsvoraussetzungen sind im Abkommen abschließend geregelt (Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht, Rz 15 vor Artikel 2,). Nach Artikel 5, Ziffer eins, (1.Fall) kann eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet des Vertragsstaates hat, in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre, wobei sich der Erfüllungsort nach dem Recht bestimmt, das nach Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befaßten Rechtes für die strittige Verpflichtung maßgebend ist (Kropholler aaO Rz 12 zu Artikel 5,). Dies bedeutet, daß im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 36, IPRG zur Bestimmung des Erfüllungsortes österreichisches Recht anzuwenden wäre und die eingeklagte Geldschuld im Ausland zu erfüllen wäre. Der Erfüllungsort kann auch durch vertragliche Vereinbarung der Parteien festgelegt werden. Eine bloß einseitige Erklärung des Lieferanten in der mit der Ware übersendeten Faktura, daß die Zahlung an einem bestimmten Ort zu leisten ist und an diesem Ort auch die Klage aus diesem Geschäft angebracht werden könne, ohne daß es auf eine Kenntnisnahme ankäme, stellt noch keine vertragliche Vereinbarung dar. Aus dem Stillschweigen des Empfängers kann im vorliegenden Fall umsoweniger eine Zustimmung angenommen werden, als die Gerichtsstandklausel nicht wie die übrigen Teile der Faktura und die Korrespondenz aus der laufenden Geschäftsverbindung in der von den Parteien benützten Geschäftssprache, sondern auschließlich in deutscher Sprache angebracht wurde.
Die Lieferung von Waren durch einen österreichischen Exporteur in das Ausland stellt für sich allein noch keine ausreichende Inlandsbeziehung zur Begründung der inländischen Gerichtsbarkeit dar. Sie wird aber unter Berücksichtigung auch der völkerrechtlichen Normen zur Lückenfüllung im Interesse der notwendigen Annäherung an ein einheitliches europäisches Verfahrensrecht auch durch das Vorliegen eines Fakturengerichtsstandes nach § 88 Abs 2 JN - ebensowenig wie eines Gerichtsstandes für Warenforderungen der Kaufleute nach § 87a JN (vgl. 6 Ob 548/94) - nicht in ausreichender Weise verstärkt, weil das Vorliegen weiterer bloß rein formaler Voraussetzungen, nämlich bestimmte Urkunden und deren Übermittlung, keinen zusätzlichen Inlandsbezug darstellt (vgl hiezu auch die Entscheidung JBl 1991, 393, in welcher die Frage, ob der Fakturengerichtsstand für sich allein schon eine ausreichende Indizwirkung habe, noch offengelassen wurde, die aber unter Zitat von Hoyer, ZfRV 1983, 59 (64) eine ausreichende Inlandsbeziehung schon in Zweifel zieht).Die Lieferung von Waren durch einen österreichischen Exporteur in das Ausland stellt für sich allein noch keine ausreichende Inlandsbeziehung zur Begründung der inländischen Gerichtsbarkeit dar. Sie wird aber unter Berücksichtigung auch der völkerrechtlichen Normen zur Lückenfüllung im Interesse der notwendigen Annäherung an ein einheitliches europäisches Verfahrensrecht auch durch das Vorliegen eines Fakturengerichtsstandes nach Paragraph 88, Absatz 2, JN - ebensowenig wie eines Gerichtsstandes für Warenforderungen der Kaufleute nach Paragraph 87 a, JN vergleiche 6 Ob 548/94) - nicht in ausreichender Weise verstärkt, weil das Vorliegen weiterer bloß rein formaler Voraussetzungen, nämlich bestimmte Urkunden und deren Übermittlung, keinen zusätzlichen Inlandsbezug darstellt vergleiche hiezu auch die Entscheidung JBl 1991, 393, in welcher die Frage, ob der Fakturengerichtsstand für sich allein schon eine ausreichende Indizwirkung habe, noch offengelassen wurde, die aber unter Zitat von Hoyer, ZfRV 1983, 59 (64) eine ausreichende Inlandsbeziehung schon in Zweifel zieht).
Das Rekursgericht hat die internationale Zuständigkeit daher zutreffend verneint.
Der Ausspruch über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung beruht auf §§ 41 und 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung beruht auf Paragraphen 41 und 50 ZPO.