Rechtssatz RS0046434
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0046434
Entscheidungsdatum
04.06.1996
Rechtssatz
Die Lieferung von Waren durch einen österreichischen Exporteur in das Ausland stellt für sich allein noch keine ausreichende Inlandsbeziehung zur Begründung der inländischen Gerichtsbarkeit für die Kaufpreisklage des Exporteurs dar. Sie wird auch durch das Vorliegen eines Fakturengerichtsstandes nicht in ausreichender Weise verstärkt, weil das Vorliegen bloß rein formaler Voraussetzungen (bestimmte Urkunden und deren Übermittlung) keinen zusätzlichen Inlandsbezug darstellt.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 548/94
Entscheidungstext OGH 27.10.1994 6 Ob 548/94
- 6 Ob 557/94
Entscheidungstext OGH 27.10.1994 6 Ob 557/94
Veröff: SZ 67/188
- 10 Ob 519/95
Entscheidungstext OGH 06.02.1996 10 Ob 519/95
nur: Die Lieferung von Waren durch einen österreichischen Exporteur in das Ausland stellt für sich allein noch keine ausreichende Inlandsbeziehung zur Begründung der inländischen Gerichtsbarkeit für die Kaufpreisklage des Exporteurs dar. (T1) Beisatz: Umso mehr muß dies gelten, wenn ein ausländischer Exporteur für einen ebenfalls ausländischen (jedoch andersstaatlichen) Empfänger einen Teil der Waren ins Ausland (darunter ua in ein vom Sitz des Empfängers verschiedenes Drittland, hier Österreich) liefert. Selbst die Vereinbarung österreichischen materiellen Rechts (als nach dem IPR zu beantwortende Frage des anzuwendenden Sachrechtes oder Kollisionsrechtes in merito) kann in diesem Zusammenhang für sich allein das Erfordernis ausreichender Nahebeziehung zum Inland nicht erfüllen. (T2)
- 1 Ob 2100/96x
Entscheidungstext OGH 04.06.1996 1 Ob 2100/96x
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0046434
Dokumentnummer
JJR_19941027_OGH0002_0060OB00557_9400000_001