Aus Anlaß des zulässigen Revisionsrekurses war der Nichtigkeitsgrund der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit, welche vor der von den Vorinstanzen allein behandelten örtlichen Zuständigkeit zu prüfen ist, wahrzunehmen.
Da eine gültige Gerichtsstandvereinbarung gemäß § 104 JN, zu deren Feststellung und Auslegung Zeugen- und Parteieneinvernahmen nicht in Betracht kommen, die vielmehr nur urkundlich nachgewiesen werden kann (zuletzt 5 Ob 503/93), nicht vorliegt, weil sich aus dem zum Nachweis vorgelegten Schlußbrief vom 9.11.1989 eine über Streitigkeiten aus der dort vereinbarten Lieferung hinausgehende Gerichtsstandvereinbarung nicht ergibt, bleibt nur noch zu prüfen, ob der auch geltend gemachte Gerichtsstand nach § 87a JN im Zusammenhang mit den vom österreichischen Kläger nach Italien exportierten Waren zur Begründung der inländischen Gerichtsbarkeit im Sinne der herrschenden Indikationentheorie ausreicht. Dies ist zu verneinen:Da eine gültige Gerichtsstandvereinbarung gemäß Paragraph 104, JN, zu deren Feststellung und Auslegung Zeugen- und Parteieneinvernahmen nicht in Betracht kommen, die vielmehr nur urkundlich nachgewiesen werden kann (zuletzt 5 Ob 503/93), nicht vorliegt, weil sich aus dem zum Nachweis vorgelegten Schlußbrief vom 9.11.1989 eine über Streitigkeiten aus der dort vereinbarten Lieferung hinausgehende Gerichtsstandvereinbarung nicht ergibt, bleibt nur noch zu prüfen, ob der auch geltend gemachte Gerichtsstand nach Paragraph 87 a, JN im Zusammenhang mit den vom österreichischen Kläger nach Italien exportierten Waren zur Begründung der inländischen Gerichtsbarkeit im Sinne der herrschenden Indikationentheorie ausreicht. Dies ist zu verneinen:
Die inländische Gerichtsbarkeit im Sinne der internationalen Zuständigkeit ist eine selbständige allgemeine Prozeßvoraussetzung. Ihr Vorliegen ist ausschließlich nach dem innerstaatlichen Verfahrensrecht, zu welchem aber vor allem auch die aus völkerrechtlichen Verträgen in das innerstaatliche Recht aufgenommenen Normen zu zählen sind, zu beurteilen. Derzeit fehlt es für vermögensrechtliche Streitigkeiten an positiv-gesetzlichen Regelungen über die Voraussetzungen, unter denen solche Streitigkeiten mit sachlichen und persönlichen Auslandsbeziehungen von den inländischen Gerichten zu entscheiden sind. Im Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, dem eine Vielzahl europäischer Staaten beigetreten ist, wird diese Lücke geschlossen. Die österreichische Regierung hat dieses Übereinkommen bereits unterzeichnet. Nach den jüngsten Entwicklungen darf angenommen werden, daß die Ratifizierung in Kürze erfolgen wird. Der erkennende Senat hat bereits in seiner Entscheidung SZ 65/141 = EvBl 1993/93 darauf hingewiesen, daß für die Bejahung der inländischen Zuständigkeit besonders berücksichtigungswürdige Inlandsbeziehungen des Verfahrensgegenstandes oder der Parteien erforderlich sind. Dies gebietet nicht nur eine sinnvolle Beschränkung der staatlichen Aufgaben aus organisatorischen und Kostengründen, sondern auch die Rücksichtnahme auf die Akzeptanz der typischerweise Angehörige ausländischer Staaten betreffenden innerstaatlichen Regelungen durch diese ausländischen Staaten, nicht zuletzt, um mögliche Retorsionen, von denen Inländer betroffen würden, zu vermeiden. In diesem Zusammenhang können auch Regelungen ausländischer Rchtsordnungen zur Lückenfüllung herangezogen werden und zur Gewichtung einzelner Tatbestandselemente sowie zur Bestimmung der Lösungstendenzen auch die Regelungen in Völkerrechtsverträgen (Lugano-Übereinkommen), die Österreich bereits unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert hat. In diesem Übereinkommen drückt sich zur Wahrung der Interessen des Beklagten die überragende Bedeutung des allgemeinen Gerichtsstandes aus (Art 2). Klägergerichtsstände sind nur in besonderen, eingeschränkten Fällen zulässig, sodaß auch vor Inkrafttreten des Übereinkommens für den österreichischen Rechtsbereich Ausnahmen von diesem Grundsatz nur aus überwiegendem Interesse des Klägers und im Zweifel nur eingeschränkt gemacht werden sollen. Denn ab Inkrafttreten kommt den Zuständigkeitsvorschriften des Übereinkommens der Vorrang vor dem autonomen Recht zu. Die Zuständigkeitsvoraussetzungen sind im Abkommen abschließend geregelt (Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht, Rz 15 vor Art 2).Die inländische Gerichtsbarkeit im Sinne der internationalen Zuständigkeit ist eine selbständige allgemeine Prozeßvoraussetzung. Ihr Vorliegen ist ausschließlich nach dem innerstaatlichen Verfahrensrecht, zu welchem aber vor allem auch die aus völkerrechtlichen Verträgen in das innerstaatliche Recht aufgenommenen Normen zu zählen sind, zu beurteilen. Derzeit fehlt es für vermögensrechtliche Streitigkeiten an positiv-gesetzlichen Regelungen über die Voraussetzungen, unter denen solche Streitigkeiten mit sachlichen und persönlichen Auslandsbeziehungen von den inländischen Gerichten zu entscheiden sind. Im Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, dem eine Vielzahl europäischer Staaten beigetreten ist, wird diese Lücke geschlossen. Die österreichische Regierung hat dieses Übereinkommen bereits unterzeichnet. Nach den jüngsten Entwicklungen darf angenommen werden, daß die Ratifizierung in Kürze erfolgen wird. Der erkennende Senat hat bereits in seiner Entscheidung SZ 65/141 = EvBl 1993/93 darauf hingewiesen, daß für die Bejahung der inländischen Zuständigkeit besonders berücksichtigungswürdige Inlandsbeziehungen des Verfahrensgegenstandes oder der Parteien erforderlich sind. Dies gebietet nicht nur eine sinnvolle Beschränkung der staatlichen Aufgaben aus organisatorischen und Kostengründen, sondern auch die Rücksichtnahme auf die Akzeptanz der typischerweise Angehörige ausländischer Staaten betreffenden innerstaatlichen Regelungen durch diese ausländischen Staaten, nicht zuletzt, um mögliche Retorsionen, von denen Inländer betroffen würden, zu vermeiden. In diesem Zusammenhang können auch Regelungen ausländischer Rchtsordnungen zur Lückenfüllung herangezogen werden und zur Gewichtung einzelner Tatbestandselemente sowie zur Bestimmung der Lösungstendenzen auch die Regelungen in Völkerrechtsverträgen (Lugano-Übereinkommen), die Österreich bereits unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert hat. In diesem Übereinkommen drückt sich zur Wahrung der Interessen des Beklagten die überragende Bedeutung des allgemeinen Gerichtsstandes aus (Artikel 2,). Klägergerichtsstände sind nur in besonderen, eingeschränkten Fällen zulässig, sodaß auch vor Inkrafttreten des Übereinkommens für den österreichischen Rechtsbereich Ausnahmen von diesem Grundsatz nur aus überwiegendem Interesse des Klägers und im Zweifel nur eingeschränkt gemacht werden sollen. Denn ab Inkrafttreten kommt den Zuständigkeitsvorschriften des Übereinkommens der Vorrang vor dem autonomen Recht zu. Die Zuständigkeitsvoraussetzungen sind im Abkommen abschließend geregelt (Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht, Rz 15 vor Artikel 2,).
Ein Klägergerichtsstand, der nur daran anknüpft, daß protokollierte Kaufleute wegen ihrer Forderungen aus einem im Kreise ihres Geschäftes erfolgten Verkauf auch vor dem Gericht ihrer Niederlassung klagen können, wenn sie die als Grundlage der Forderung dienende Bestellung und die tatsächliche Übernahme (Ablieferung) der Ware urkundlich nachweisen, und der dazu noch auf den Verkauf innerhalb zweier Jahre von der letzten Bestellung an gerechnet zeitlich begrenzt wird, ist dem Abkommen fremd und widerspricht dessen Grundgedanken und Zielsetzungen diametral. Die Lieferung von Waren durch einen österreichischen Exporteur in das Ausland stellt für sich allein noch keine ausreichende Inlandsbeziehung zur Begründung der inländischen Gerichtsbarkeit dar. Sie wird aber - auch unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Normen zur Lückenfüllung im Interesse der notwendigen Annäherung an ein einheitliches europäisches Verfahrensrecht - durch das Vorliegen des Gerichtsstandes nach § 87a JN auch nicht in ausreichender Weise verstärkt, weil das Vorliegen der weiteren, rein formalen Voraussetzung des urkundlichen Nachweises der Bestellung und der tatsächlichen Übernahme keinen zusätzlichen Inlandsbezug darstellt. So hat der erkennende Senat in seiner Entscheidung 6 Ob 557/94 bei gleichartigem Inlandsbezug selbst das Vorliegen eines Fakturengerichtsstandes nach § 88 Abs 2 JN nicht als ausreichend für die Annahme der inländischen Gerichtsbarkeit angesehen, bei welchem, anders als nach § 87a JN, dem ausländischen Vertragspartner die einseitige Erklärung des inländischen Lieferanten auf der Faktura wenigstens schriftlich zur Kenntnis gelangt.Ein Klägergerichtsstand, der nur daran anknüpft, daß protokollierte Kaufleute wegen ihrer Forderungen aus einem im Kreise ihres Geschäftes erfolgten Verkauf auch vor dem Gericht ihrer Niederlassung klagen können, wenn sie die als Grundlage der Forderung dienende Bestellung und die tatsächliche Übernahme (Ablieferung) der Ware urkundlich nachweisen, und der dazu noch auf den Verkauf innerhalb zweier Jahre von der letzten Bestellung an gerechnet zeitlich begrenzt wird, ist dem Abkommen fremd und widerspricht dessen Grundgedanken und Zielsetzungen diametral. Die Lieferung von Waren durch einen österreichischen Exporteur in das Ausland stellt für sich allein noch keine ausreichende Inlandsbeziehung zur Begründung der inländischen Gerichtsbarkeit dar. Sie wird aber - auch unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Normen zur Lückenfüllung im Interesse der notwendigen Annäherung an ein einheitliches europäisches Verfahrensrecht - durch das Vorliegen des Gerichtsstandes nach Paragraph 87 a, JN auch nicht in ausreichender Weise verstärkt, weil das Vorliegen der weiteren, rein formalen Voraussetzung des urkundlichen Nachweises der Bestellung und der tatsächlichen Übernahme keinen zusätzlichen Inlandsbezug darstellt. So hat der erkennende Senat in seiner Entscheidung 6 Ob 557/94 bei gleichartigem Inlandsbezug selbst das Vorliegen eines Fakturengerichtsstandes nach Paragraph 88, Absatz 2, JN nicht als ausreichend für die Annahme der inländischen Gerichtsbarkeit angesehen, bei welchem, anders als nach Paragraph 87 a, JN, dem ausländischen Vertragspartner die einseitige Erklärung des inländischen Lieferanten auf der Faktura wenigstens schriftlich zur Kenntnis gelangt.
Das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit muß daher auch hinsichtlich jener Warenlieferungen, für die die in § 87a JN geforderten urkundlichen Nachweise gegeben wäre, verneint werden. Eine Ausdehnung auf nicht urkundlich nachgewiesene, ohne tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang in derselben Klage geltend gemachte weitere Lieferungen wäre keinesfalls in Betracht gekommen, weil nach § 227 Abs 1 ZPO das Prozeßgericht bei Klagenhäufung für jeden einzelnen geltend gemachten Anspruch sowohl sachlich als auch örtlich - von den in Abs 2 normierten Ausnahmen abgesehen - zuständig sein muß.Das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit muß daher auch hinsichtlich jener Warenlieferungen, für die die in Paragraph 87 a, JN geforderten urkundlichen Nachweise gegeben wäre, verneint werden. Eine Ausdehnung auf nicht urkundlich nachgewiesene, ohne tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang in derselben Klage geltend gemachte weitere Lieferungen wäre keinesfalls in Betracht gekommen, weil nach Paragraph 227, Absatz eins, ZPO das Prozeßgericht bei Klagenhäufung für jeden einzelnen geltend gemachten Anspruch sowohl sachlich als auch örtlich - von den in Absatz 2, normierten Ausnahmen abgesehen - zuständig sein muß.
Der Ausspruch über die gegenseitige Kostenaufhebung beruht auf § 51 ZPO. Die beklagte Partei hat gegen die Einleitung und Fortsetzung des Verfahrens durch die klagende Partei lediglich den Einwand der örtlichen Unzuständigkeit erhoben, den Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit jedoch nicht geltend gemacht.Der Ausspruch über die gegenseitige Kostenaufhebung beruht auf Paragraph 51, ZPO. Die beklagte Partei hat gegen die Einleitung und Fortsetzung des Verfahrens durch die klagende Partei lediglich den Einwand der örtlichen Unzuständigkeit erhoben, den Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit jedoch nicht geltend gemacht.