Es trifft zu, daß seit der Neufassung des § 104 Abs 1 JN durch Art IX Z 6 der WGN 1989 vom Obersten Gerichtshofes noch nicht ausdrücklich zur Frage Stellung genommen wurde, ob das in ZBl 1930/226 aus der Beweisregel des § 104 Abs 1 Satz 2 JN abgeleitete und seither wiederholt bekräftigte Verbot einer Zeugen- und Parteieneinvernahme zur Feststellung bzw Auslegung des Inhalts einer Gerichtsstandsvereinbarung (SZ 17/95; EvBl 1957/386; EvBl 1963/488; EvBl 1972/6 ua; vgl Fasching I, 501) auch weiterhin gilt. Schon nach dem Wortlaut der fraglichen Gesetzesbestimmung, wonach die Gerichtsstandsvereinbarung "urkundlich nachgewiesen werden muß", ist jedoch daran nicht zu zweifeln. Auch der Gesetzeszweck, Einwendungen und verfahrensaufwendige Beweisaufnahmen im Zuständigkeitsrecht aus Gründen der Prozeßökonomie nach Tunlichkeit auszuschließen (WBl 1987, 17; vgl Matscher, Zuständigkeitsvereinbarungen im österreichischen und internationalen Zivilprozeßrecht, 52; Schoibl, Zum Abschluß von Gerichtsstandsvereinbarungen im deutsch-österreichischen Rechtsverkehr, in Beiträge zum ZPR IV, 177), hat durch die Zielsetzungen der WGN 1989 keine erkennbare Änderung erfahren. Außerdem ist offenkundig und durch die Materialien der WGN 1989 auch belegbar, daß mit der Streichung des Erfordernisses, die Gerichtsstandsvereinbarung schon in der Klage urkundlich nachzuweisen, eine Angleichung des Prorogationsgerichtsstandes an den Gerichtsstand des Erfüllungsortes gemäß § 88 Abs 1 JN beabsichtigt war (Fasching, Zivilprozeßrecht2, Rz 196). Gerade zu diesem Gerichtsstand wurde aber immer judiziert, daß der vom Gesetz gefordete urkundliche Nachweis seiner Voraussetzungen die Heranziehung anderer Beweismittel ausschließt (EvBl 1963/488 mwN). Auch die Lehre neigt nach wie vor dazu, eine Gerichtsstandsvereinbarung nur auf Grund der sie bestätigenden Urkunde und nicht auch auf Grund anderer Beweismittel, etwa einer Zeugen- oder Parteieneinvernahme, beurteilen zu lasen (Schoibl aaO, 162).Es trifft zu, daß seit der Neufassung des Paragraph 104, Absatz eins, JN durch Artikel römisch neun, Ziffer 6, der WGN 1989 vom Obersten Gerichtshofes noch nicht ausdrücklich zur Frage Stellung genommen wurde, ob das in ZBl 1930/226 aus der Beweisregel des Paragraph 104, Absatz eins, Satz 2 JN abgeleitete und seither wiederholt bekräftigte Verbot einer Zeugen- und Parteieneinvernahme zur Feststellung bzw Auslegung des Inhalts einer Gerichtsstandsvereinbarung (SZ 17/95; EvBl 1957/386; EvBl 1963/488; EvBl 1972/6 ua; vergleiche Fasching römisch eins, 501) auch weiterhin gilt. Schon nach dem Wortlaut der fraglichen Gesetzesbestimmung, wonach die Gerichtsstandsvereinbarung "urkundlich nachgewiesen werden muß", ist jedoch daran nicht zu zweifeln. Auch der Gesetzeszweck, Einwendungen und verfahrensaufwendige Beweisaufnahmen im Zuständigkeitsrecht aus Gründen der Prozeßökonomie nach Tunlichkeit auszuschließen (WBl 1987, 17; vergleiche Matscher, Zuständigkeitsvereinbarungen im österreichischen und internationalen Zivilprozeßrecht, 52; Schoibl, Zum Abschluß von Gerichtsstandsvereinbarungen im deutsch-österreichischen Rechtsverkehr, in Beiträge zum ZPR römisch vier, 177), hat durch die Zielsetzungen der WGN 1989 keine erkennbare Änderung erfahren. Außerdem ist offenkundig und durch die Materialien der WGN 1989 auch belegbar, daß mit der Streichung des Erfordernisses, die Gerichtsstandsvereinbarung schon in der Klage urkundlich nachzuweisen, eine Angleichung des Prorogationsgerichtsstandes an den Gerichtsstand des Erfüllungsortes gemäß Paragraph 88, Absatz eins, JN beabsichtigt war (Fasching, Zivilprozeßrecht2, Rz 196). Gerade zu diesem Gerichtsstand wurde aber immer judiziert, daß der vom Gesetz gefordete urkundliche Nachweis seiner Voraussetzungen die Heranziehung anderer Beweismittel ausschließt (EvBl 1963/488 mwN). Auch die Lehre neigt nach wie vor dazu, eine Gerichtsstandsvereinbarung nur auf Grund der sie bestätigenden Urkunde und nicht auch auf Grund anderer Beweismittel, etwa einer Zeugen- oder Parteieneinvernahme, beurteilen zu lasen (Schoibl aaO, 162).
Der erkennende Senat hält an dieser Auffassung nicht zuletzt aus der Erwägung fest, daß die Zuständigkeitsvereinbarung kein materiellrechtlicher Vertrag, sondern eine Prozeßhandlung ist, deren Wirksamkeit sich allein nach den Regeln des Prozeßrechtes bestimmt (WBl 1987, 17; SZ 63/188; Fasching aaO; Matscher aaO, 21 ff). Eine Auslegung des von den Parteien geschaffenen Kompetenztatbestandes unter Heranziehung von Beweisen, die - wie von der Revisionsrekurswerberin unter Berufung auf § 914 ABGB verlangt - über den Wortlaut der Urkunde hinausgehen, kommt daher gar nicht in Betracht (vgl Fasching I, 501; 7 Ob 8/81; 7 Ob 620/92).Der erkennende Senat hält an dieser Auffassung nicht zuletzt aus der Erwägung fest, daß die Zuständigkeitsvereinbarung kein materiellrechtlicher Vertrag, sondern eine Prozeßhandlung ist, deren Wirksamkeit sich allein nach den Regeln des Prozeßrechtes bestimmt (WBl 1987, 17; SZ 63/188; Fasching aaO; Matscher aaO, 21 ff). Eine Auslegung des von den Parteien geschaffenen Kompetenztatbestandes unter Heranziehung von Beweisen, die - wie von der Revisionsrekurswerberin unter Berufung auf Paragraph 914, ABGB verlangt - über den Wortlaut der Urkunde hinausgehen, kommt daher gar nicht in Betracht vergleiche Fasching römisch eins, 501; 7 Ob 8/81; 7 Ob 620/92).
Auch das zweite Argument der Revisionsrekurswerberin, das Rekursgericht habe Judikaturgrundsätze verletzt, indem es sich weigert, aus dem engen Zusammenhang der Vereinbarungen vom 18.1.1991 (Beilage A) und vom 31.1.1991 (Beilage B) Schlüsse auf die Tragweite der Gerichtsstandsvereinbarung zu ziehen, wäre so nicht zu halten. Die Regel, daß eine für Streitigkeiten aus einem bestimmten Vertragsverhältnis getroffene Gerichtsstandsvereinbarung im Zweifel auch für Streitigkeiten gilt, die sich auf Ergänzungen und Nebenabreden zu diesem Vertrag beziehen (MietSlg 34.682 mwN), definiert nämlich nur den Kreis der dem prorogierten Gericht zugewiesenen Vertragsstreitigkeiten, ohne die strikte Bindung an den Wortlaut der Prorogationsklausel aufzugeben. Damit ist im Grunde nur gesagt, daß mit Streitigkeiten aus einem Vertrag alle Streitigkeiten aus dem konkreten Vertragsverhältnis gemeint sind, wenn nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde; an eine Auslegungsregel, daß eine Gerichtsstandsvereinbarung jeweils im Licht anderer Verträge der Streitteile oder gar der Begleitumstände des Vertragsabschlusses zu sehen wäre, war nicht gedacht. Es ist vielmehr daran festzuhalten, daß ausschließlich der Wortlaut der urkundlich nachgewiesenen Prorogationsklausel Auskunft darüber gibt, ob sie auch den beim vereinbarten Gericht geltend gemachten Anspruch umfaßt (vgl Fasching I, 505).Auch das zweite Argument der Revisionsrekurswerberin, das Rekursgericht habe Judikaturgrundsätze verletzt, indem es sich weigert, aus dem engen Zusammenhang der Vereinbarungen vom 18.1.1991 (Beilage A) und vom 31.1.1991 (Beilage B) Schlüsse auf die Tragweite der Gerichtsstandsvereinbarung zu ziehen, wäre so nicht zu halten. Die Regel, daß eine für Streitigkeiten aus einem bestimmten Vertragsverhältnis getroffene Gerichtsstandsvereinbarung im Zweifel auch für Streitigkeiten gilt, die sich auf Ergänzungen und Nebenabreden zu diesem Vertrag beziehen (MietSlg 34.682 mwN), definiert nämlich nur den Kreis der dem prorogierten Gericht zugewiesenen Vertragsstreitigkeiten, ohne die strikte Bindung an den Wortlaut der Prorogationsklausel aufzugeben. Damit ist im Grunde nur gesagt, daß mit Streitigkeiten aus einem Vertrag alle Streitigkeiten aus dem konkreten Vertragsverhältnis gemeint sind, wenn nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde; an eine Auslegungsregel, daß eine Gerichtsstandsvereinbarung jeweils im Licht anderer Verträge der Streitteile oder gar der Begleitumstände des Vertragsabschlusses zu sehen wäre, war nicht gedacht. Es ist vielmehr daran festzuhalten, daß ausschließlich der Wortlaut der urkundlich nachgewiesenen Prorogationsklausel Auskunft darüber gibt, ob sie auch den beim vereinbarten Gericht geltend gemachten Anspruch umfaßt vergleiche Fasching römisch eins, 505).
Dennoch ermöglicht der Hinweis auf die soeben zitierte Judikatur eine Entscheidung im Sinne des Revisionsrekursantrages, weil er einen Fehler in der rechtlichen Beurteilung des Zuständigkeitsproblems aufgezeigt. Auszugehen ist davon, daß die Parteien alle nur denkbaren Streitigkeiten aus dem Alleinvertriebsvertrag vom 31.1.1991 der örtlichen Zuständigkeit des Erstgerichtes unterworfen haben, weil sich die Gerichtsstandsvereinbarung schlechthin auf "Meinungsverschiedenheiten bei der Handhabung dieses Vertrages" bezieht. Um den vereinbarten Gerichtsstand - hier dem Sitz der klagenden Partei entsprechend, die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichtes Wien - in Anspruch nehmen zu können, genügt es daher, den Klagsanspruch - die Provisionsforderung - aus dem Alleinvertriebsvertrag abzuleiten. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich allein nach den Klagsbehauptungen, da gemäß § 41 Abs 2 JN nur sie der Zuständigkeitsüberprüfung zugrunde zu legen sind (vgl JBl 1980, 211; RZ 1992, 289/94 ua).Dennoch ermöglicht der Hinweis auf die soeben zitierte Judikatur eine Entscheidung im Sinne des Revisionsrekursantrages, weil er einen Fehler in der rechtlichen Beurteilung des Zuständigkeitsproblems aufgezeigt. Auszugehen ist davon, daß die Parteien alle nur denkbaren Streitigkeiten aus dem Alleinvertriebsvertrag vom 31.1.1991 der örtlichen Zuständigkeit des Erstgerichtes unterworfen haben, weil sich die Gerichtsstandsvereinbarung schlechthin auf "Meinungsverschiedenheiten bei der Handhabung dieses Vertrages" bezieht. Um den vereinbarten Gerichtsstand - hier dem Sitz der klagenden Partei entsprechend, die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichtes Wien - in Anspruch nehmen zu können, genügt es daher, den Klagsanspruch - die Provisionsforderung - aus dem Alleinvertriebsvertrag abzuleiten. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich allein nach den Klagsbehauptungen, da gemäß Paragraph 41, Absatz 2, JN nur sie der Zuständigkeitsüberprüfung zugrunde zu legen sind vergleiche JBl 1980, 211; RZ 1992, 289/94 ua).
Im gegenständlichen Fall hat die klagende Partei geltend gemacht, daß ihr die eingeklagte Provisionsforderung auf Grund des Alleinvertriebsvertrages vom 31.1.1991 zustehe, der auch die Prorogationsklausel für alle aus diesem Vertragsverhältnis entstehenden Streitigkeiten enthält. Sie fügte dem sinngemäß hinzu, daß die im Alleinvertriebsvertrag enthaltene Provisionsvereinbarung nicht nur für den Verkauf der Produkte der beklagten Partei, sondern auch für den klagsgegenständlichen Auftrag zur Reparatur und Modernisierung einer Karossenpresse bei der Fa Skoda AG zu gelten habe, wie sich nicht zuletzt aus der Vereinbarung vom 18.1.1991 ergebe. Ob dies zutrifft, wird sachlich zu prüfen sein, ändert jedoch an der Zuständigkeit des auf Grund der Prorogationsklausel zu Recht angerufenen Gerichtes nichts. Es ist einem Kläger, der sich mit der Behauptung, einen Anspruch aus dem mit einer Prorogationsklausel versehenen Vertrag geltend zu machen, an das vereinbarte Gericht wendet, nie verwehrt, diesen Anspruch mit Zusatzvereinbarungen zu untermauern (vgl JBl 1956, 367).Im gegenständlichen Fall hat die klagende Partei geltend gemacht, daß ihr die eingeklagte Provisionsforderung auf Grund des Alleinvertriebsvertrages vom 31.1.1991 zustehe, der auch die Prorogationsklausel für alle aus diesem Vertragsverhältnis entstehenden Streitigkeiten enthält. Sie fügte dem sinngemäß hinzu, daß die im Alleinvertriebsvertrag enthaltene Provisionsvereinbarung nicht nur für den Verkauf der Produkte der beklagten Partei, sondern auch für den klagsgegenständlichen Auftrag zur Reparatur und Modernisierung einer Karossenpresse bei der Fa Skoda AG zu gelten habe, wie sich nicht zuletzt aus der Vereinbarung vom 18.1.1991 ergebe. Ob dies zutrifft, wird sachlich zu prüfen sein, ändert jedoch an der Zuständigkeit des auf Grund der Prorogationsklausel zu Recht angerufenen Gerichtes nichts. Es ist einem Kläger, der sich mit der Behauptung, einen Anspruch aus dem mit einer Prorogationsklausel versehenen Vertrag geltend zu machen, an das vereinbarte Gericht wendet, nie verwehrt, diesen Anspruch mit Zusatzvereinbarungen zu untermauern vergleiche JBl 1956, 367).
Zu erwähnen bleibt, daß sich die Beurteilung der Gerichtsstandsvereinbarung trotz der Auslandsbeziehung des Streitfalls nach inländischem Verfahrensrecht zu richten hatte (SZ 10/162; EvBl 1957/386 ua).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.