Das Rekursgericht hat zwar die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes richtig wiedergegeben, jedoch im vorliegenden Fall unrichtig angewendet.
Eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 104 JN muß hinsichtlich des gewählten Gerichtes eindeutig bestimmt oder zumindest eindeutig bestimmbar sein (vgl. ZfRV 1992, 233). Eine Urkunde ist zum Nachweis einer Gerichtsstandsvereinbarung dann ungeeignet, wenn zu ihrer Auslegung andere Beweismittel herangezogen werden müßten (vgl. 7 Ob 8/81). Zur Bestimmbarkeit der Gerichtsstandsvereinbarung genügt es jedoch, wenn der Ort, das ist die Gemeinde, die aufgrund der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften je nach der sachlichen Zuständigkeit ganz bestimmten Gerichtssprengeln zugeteilt ist, namentlich angeführt ist. Daß nur ein Ort, in dem auch ein Gericht seinen Sitz hat, Gegenstand einer Gerichtsstandsvereinbarung sein kann und dementsprechend dieser Ort auch namentlich in der Gerichtsstandsvereinbarung genannt sein müsse, kann dem Gesetz nicht entnommen werden. Dies liefe letztlich auf die Forderung hinaus, daß immer nur ein ganz bestimmtes Gericht von vornherein zuständig gemacht werden könnte. Vielmehr ist das Gesetz so zu verstehen, daß den Parteien die Befugnis eingeräumt wird, durch ihre Vereinbarung ein Gericht, das sonst unzuständig wäre, zuständig zu machen, soweit nicht die Beschränkungen des Abs.2 des § 104 JN entgegenstehen, bzw. andere gesetzliche Vorschriften eine Gerichtsstandsvereinbarung für unzulässig erklären. Auch wenn in der Vereinbarung nicht ein bestimmtes einzelnes Gericht genannt wird, wohl aber mit genügender Bestimmtheit angegben wird, inwieweit die Parteien von den gesetzlichen Zuständigkeitsregeln abgehen wollen, haben sie sich durch die Vereinbarung "einem an sich nicht zuständigen Gericht unterworfen".Eine Gerichtsstandsvereinbarung nach Paragraph 104, JN muß hinsichtlich des gewählten Gerichtes eindeutig bestimmt oder zumindest eindeutig bestimmbar sein vergleiche ZfRV 1992, 233). Eine Urkunde ist zum Nachweis einer Gerichtsstandsvereinbarung dann ungeeignet, wenn zu ihrer Auslegung andere Beweismittel herangezogen werden müßten vergleiche 7 Ob 8/81). Zur Bestimmbarkeit der Gerichtsstandsvereinbarung genügt es jedoch, wenn der Ort, das ist die Gemeinde, die aufgrund der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften je nach der sachlichen Zuständigkeit ganz bestimmten Gerichtssprengeln zugeteilt ist, namentlich angeführt ist. Daß nur ein Ort, in dem auch ein Gericht seinen Sitz hat, Gegenstand einer Gerichtsstandsvereinbarung sein kann und dementsprechend dieser Ort auch namentlich in der Gerichtsstandsvereinbarung genannt sein müsse, kann dem Gesetz nicht entnommen werden. Dies liefe letztlich auf die Forderung hinaus, daß immer nur ein ganz bestimmtes Gericht von vornherein zuständig gemacht werden könnte. Vielmehr ist das Gesetz so zu verstehen, daß den Parteien die Befugnis eingeräumt wird, durch ihre Vereinbarung ein Gericht, das sonst unzuständig wäre, zuständig zu machen, soweit nicht die Beschränkungen des Absatz 2, des Paragraph 104, JN entgegenstehen, bzw. andere gesetzliche Vorschriften eine Gerichtsstandsvereinbarung für unzulässig erklären. Auch wenn in der Vereinbarung nicht ein bestimmtes einzelnes Gericht genannt wird, wohl aber mit genügender Bestimmtheit angegben wird, inwieweit die Parteien von den gesetzlichen Zuständigkeitsregeln abgehen wollen, haben sie sich durch die Vereinbarung "einem an sich nicht zuständigen Gericht unterworfen".
Entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes wird in der Entscheidung ZfRV 1992, 233 (= 8 Ob 621/91) die Bestimmbarkeit des vereinbarten Gerichtes allein vom Ort, das ist die Gemeinde, die bzw. der der dortigen Vereinbarung zugrundegelegt wurde, abhängig gemacht. Auch die in der zitierten Entscheidung SpR 230 = GlUNF 6739 ausgeführten Erwägungen sind auf den vorliegenden Sachverhalt wie bereits angeführt anwendbar, ergibt sich doch bei der Wahl eines Ortes, in dem gleich mehrere Gerichte ihren Sitz haben, nur die umgekehrte Situation, weil bei einer derartigen Gerichtsstandsvereinbarung grundsätzlich jedes der einzelnen sachlich zuständigen Gerichte angerufen werden kann und damit ebenfalls von vornherein nicht ein einziges (bestimmtes) Gericht vereinbart wird. Ebenso können die Ausführungen der Entscheidung EvBl. 1951/19 nicht für den Rechtsstandpunkt des Rekursgerichtes herangezogen werden. In dieser Entscheidung wird nur gefordert, daß der Ort des Gerichtsstandes (und nicht des Gerichtes) namentlich angeführt sein muß. Im übrigen wird die Gerichtsstandsvereinbarung in dieser Entscheidung aus anderen Gründen für rechtsunwirksam erklärt.
Die vorliegende Gerichtsstandsvereinbarung ist daher so auszulegen, daß das "jeweils" für Vöcklabruck zuständige Gericht prorogiert wurde.