Rechtssatz RS0046823
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0046823
Entscheidungsdatum
10.12.2008
Rechtssatz
Zur Bestimmbarkeit der Gerichtsstandsvereinbarung genügt es jedoch, wenn der Ort, das ist die Gemeinde, die aufgrund der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften je nach der sachlichen Zuständigkeit ganz bestimmten Gerichtssprengeln zugeteilt ist, namentlich angeführt ist. Dass nur ein Ort, in dem auch ein Gericht seinen Sitz hat, Gegenstand einer Gerichtsstandsvereinbarung sein kann und dementsprechend in der Gerichtsstandsvereinbarung genannt sein müsse, kann dem Gesetz nicht entnommen werden.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 620/92
Entscheidungstext OGH 15.10.1992 7 Ob 620/92
Veröff: RZ 1994/16 S 42
- 1 Ob 179/97y
Entscheidungstext OGH 24.06.1997 1 Ob 179/97y
Vgl
- 4 Nc 23/08g
Entscheidungstext OGH 10.12.2008 4 Nc 23/08g
Auch; nur: Zur Bestimmbarkeit der Gerichtsstandsvereinbarung genügt es jedoch, wenn der Ort, das ist die Gemeinde, die aufgrund der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften je nach der sachlichen Zuständigkeit ganz bestimmten Gerichtssprengeln zugeteilt ist, angeführt ist. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0046823
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009
Dokumentnummer
JJR_19921015_OGH0002_0070OB00620_9200000_001