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Entscheidung 1 Ob 179/97y×

Entscheidung 1 Ob 179/97y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob179/97y

Entscheidungsdatum

24.06.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Dr.Ivo Greiter, Dr.Franz Pegger, Dr.Stefan Kofler, Dr.Christian Zangerle, Dr.Norbert Rinderer und Dr.Herwig Frei, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Walter H***** Kommanditgesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Peter Raits, Dr.Alfred Ebner, Dr.Walter Aichinger, Dr.Peter Bleiziffer und Dr.Daniel Bräunlich, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 6,728.463,44 S sA infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgerichts vom 3.April 1997, GZ 3 R 36/97m-57, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach Überweisung einer Klage gemäß Paragraph 261, Absatz 6, ZPO darf das Gericht, an das die Rechtssache überwiesen wurde, einen neuerlichen Ausspruch der Unzuständigkeit - sei es aufgrund einer Einrede der beklagten Partei, sei es infolge einer Zuständigkeitsprüfung von Amts wegen - nicht auf Tatsachen stützen, aus denen sich die Zuständigkeit des überweisenden Gerichts ergäbe (4 Ob 512/94 = ZfRV 1994, 208 [soweit unveröffentlicht]; JBl 1988, 386 [Böhm]; SZ 47/101; Rechberger in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 13 zu Paragraph 261,; Rechberger/Simotta, ZPR4 Rz 150; Fasching, Kommentar römisch drei 217).

Das Landesgericht Salzburg verneinte im Beschluß vom 24.Oktober 1995, in dem es seine örtliche Unzuständigkeit aussprach und die Rechtssache gemäß Paragraph 261, Absatz 6, ZPO an das Landesgericht Feldkirch überwies, das Vorliegen einer wirksamen Gerichtsstandvereinbarung (ON 10). Der erkennende Senat sprach dazu in 1 Ob 2054/96g aus, daß „die vom Erstgericht aufgrund eines wirksamen Antrags gefällte Überweisungsentscheidung den Bestimmungen des Paragraph 261, Absatz 6, ZPO jedenfalls nicht derart widerspricht, daß der Zweck des dort angeordneten Rechtsmittelausschlusses verfehlt würde“. Wie das Rekursgericht zutreffend darlegte, durfte daher das Landesgericht Feldkirch seine örtliche Unzuständigkeit für den im Verfahren dritter Instanz noch maßgeblichen Teil des Klagebegehrens wegen seiner Bindung an den Überweisungsbeschluß nicht mit der Begründung aussprechen, die Streitteile hätten „Bischofshofen“ als ausschließlichen Gerichtsstand wirksam vereinbart. Mit dem auch in den Einkaufsbedingungen der klagenden Partei verwendeten Begriff „Gerichtsstand“ wird, wenngleich durch eine Gerichtsstandvereinbarung in den Grenzen des Paragraph 104, Absatz 2, JN auch die sachliche Zuständigkeit verschoben werden kann, regelmäßig nur die örtliche Zuständigkeit verstanden (4 Ob 512/94). Dann kann aber eine Vereinbarung im Sinne der Einkaufsbedingungen der klagenden Partei „ausschließlicher Gerichtsstand ist Bischofshofen“ - entgegen der Ansicht der beklagten Partei - nur zur örtlichen Zuständigkeit jenes auch sachlich zuständigen Gerichts führen, zu dessen Sprengel Bischofshofen gehört (im Sinne dieses Grundsatzes: RZ 1994/14). Dabei handelt es sich jedoch um das Landesgericht Salzburg. Daraus folgt, daß das Landesgericht Feldkirch die wegen örtlicher Unzuständigkeit ausgesprochene Klagezurückweisung in Verletzung der Bindungswirkung des Überweisungsbeschlusses auf Tatsachen stützte, aus denen sich wiederum die Zuständigkeit des überweisenden Gerichts ergäbe.

Soweit das Rekursgericht eine rechtswirksame Vereinbarung des Sitzes der klagenden Partei als Erfüllungsort daraus ableitete, daß die beklagte Partei die Auftragsbestätigungen der klagenden Partei, die den Hinweis auf deren - auch auf den genannten Erfüllungsort bezogenen und auf der Rückseite wiedergegebenen - Einkaufsbedingungen enthielten, firmenmäßig zeichnete, vermag der erkennende Senat keinen gravierenden Auslegungsfehler zu erkennen, der eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO aufwürfe und deshalb einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte vergleiche zu diesem Problemkreis: RZ 1994/45 mwN aus der Rsp). In diesem Zusammenhang übersieht die beklagte Partei vor allem, daß durch ihre Auftragsbestätigungen unter gleichzeitiger Anerkennung der Geltung der Einkaufsbedingungen der klagenden Partei ohne weiteres (auch) eine den Erfüllungsort betreffende Vertragsänderung zustandegekommen sein kann vergleiche zu einem Fall, in dem unmittelbar oberhalb der Unterschrift des Beklagten auf die „umseitig angeführten Geschäftsbedingungen“ verwiesen wurde: EvBl 1995/51 = ZfRV 1995, 156 = RdW 1995, 259), selbst wenn sonst deren Ansicht zu folgen wäre, es seien zunächst ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen in das Vertragsverhältnis einbezogen worden.

Haben aber die Streitteile den Sitz der klagenden Partei in Österreich als Erfüllungsort der nach Österreich zu liefernden Hydraulikzylinder in den hier noch maßgeblichen Geschäftsfällen vereinbart und damit auch einen Anknüpfungsgrund für einen inländischen Wahlgerichtsstand geschaffen, liegt für die Bejahung der inländischen Gerichtsbarkeit nach der zutreffenden Ansicht des Rekursgerichts auch eine ausreichende Nahebeziehung zum Inland vor vergleiche , dazu EvBl 1995/51 = ZfRV 1995, 156 = RdW 1995, 259 [inländischer Sitz der klagenden Partei, Vereinbarung eines österreichischen Gerichsstands, Lieferung des Kaufobjekts ins Ausland]).

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.

Textnummer

E46805

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0010OB00179.97Y.0624.000

Im RIS seit

24.07.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2012

Dokumentnummer

JJT_19970624_OGH0002_0010OB00179_97Y0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0040263 Rechtssatz 24.09.1974Zivilrecht
Die Prozeßüberweisung gemäß § 261 Abs 6 ZPO ist für den Beklagten ebenso wie für das Gericht, an das die Sache überwiesen wurde, insoweit bindend, als sie zwar grundsätzlich weder eine neuerliche Unzuständigkeitseinrede des Beklagten noch eine neuerliche am …
RS0045348 Rechtssatz 30.06.1982Zivilrecht
Die österreichische Gerichtsbarkeit kann, soweit sie nicht durch Völkerrechtsnormen und ausdrückliche innerstaatliche Normen begrenzt ist, auch durch Parteienvereinbarung (§§ 88, 104 Abs 1 JN) oder Akte prozessualer Disposition, zB die Nichterhebung bzw nic …
RS0046823 Rechtssatz 15.10.1992Zivilrecht
Zur Bestimmbarkeit der Gerichtsstandsvereinbarung genügt es jedoch, wenn der Ort, das ist die Gemeinde, die aufgrund der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften je nach der sachlichen Zuständigkeit ganz bestimmten Gerichtssprengeln zugeteilt ist, namentlich …
RS0046825 Rechtssatz 22.03.1994Zivilrecht
Mit dem in einer Vereinbarung verwendeten Ausdruck "Gerichtsstand" wird, wenngleich durch eine Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte in den Grenzen des § 104 Abs 2 JN auch die sachliche Zuständigkeit verschoben werden kann, regelmäßig nur die ört …
RS0046862 Rechtssatz 15.10.1992Zivilrecht
Eine Gerichtsstandsvereinbarung "....wird als Gerichtsstand das für Vöcklabruck zuständige Gericht vereinbart" ist nach § 104 JN zulässig und rechtswirksam für eine beim für diesen Ort zuständiges Kreisgericht eingebrachte Klage über S 1.070.378,-- sA.
RS0107963 Rechtssatz 24.06.1997Zivilrecht
Verneinte das Landesgericht Salzburg das Vorliegen einer wirksamen Gerichtsstandvereinbarung und sprach es demzufolge seine örtliche Unzuständigkeit aus und überwies die Rechtssache gemäß § 261 Abs 6 ZPO an ein anderes Landesgericht, dann darf dieses Gerich …