Begründung:
Die klagende Partei begehrte die Verurteilung der beklagten Partei zum Ersatz ihres mit 9,838.962,74 S bezifferten Schadens und brachte dazu vor, zu ihrer Produktpalette gehörten auch mobile Hafenkräne, in die die „Aufricht-Wippzylinder“ eingebaut würden. Sie habe solche Geräte bei der beklagten Partei bestellt und geliefert erhalten. Diese hätte jedoch in „mehrfacher Weise Probleme und Schadensfälle“ verursacht. Dadurch sei im Vermögen der klagenden Partei - abgesehen von bereits verjährten Anspruchsteilen - ein Schaden in Höhe des Klagebegehrens eingetreten. Die Streitteile seien in ständiger Geschäftsverbindung gestanden. Die Bestellungen seien aufgrund „der Einkaufsbedingungen der klagenden Partei“ erfolgt. Darauf beruhende Auftragsbestätigungen seien durch die beklagte Partei, die ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland habe, „unterfertigt und an die klagende Partei zurückgesandt“ worden. Diese Urkunden lägen jedoch nicht mehr für jedes einzelne der dem Klagebegehren zugrunde liegenden Geschäfte vor. Die zum Vertragsinhalt gewordenen Einkaufsbedingungen der klagenden Partei sähen „als Gerichtsstand Bischofshofen und als Erfüllungsort den Sitz der klagenden Partei“ vor. Die Gerichtsstandvereinbarung könne nur so verstanden werden, daß das für Bischofshofen sachlich in Betracht kommende Gericht zuständig sein solle. Dabei handle es sich um das angerufene Gericht. Ein inländischer Gerichtsstand bestehe jedoch aufgrund des für die Vertragserfüllung durch die beklagte Partei vereinbarten Orts gemäß § 88 Abs 1 JN auch bei dem für den Sitz der klagenden Partei zuständigen Gericht. Es werde im übrigen auch der Gerichtsstand nach § 92 a JN in Anspruch genommen, weil die beklagte Partei am Erfüllungsort ihrer vertraglichen Verpflichtungen „ein schadenskausales Verhalten gesetzt“ habe. Sollte sich „nach Ansicht des Gerichtes die Zuständigkeit des Landesgerichtes Salzburg aus der Vereinbarung des Gerichtsstandes Bischofshofen nicht ableiten“ lassen, werde „aufgrund des vereinbarten Erfüllungsortes in ... die Überweisung (der Klage) an das offenbar nicht unzuständige Landesgericht Feldkirch beantragt“. Sollte das Landesgericht Feldkirch als offenbar unzuständig angesehen werden, werde die Überweisung der Klage an das für den vereinbarten Erfüllungsort zuständige Bezirksgericht Bludenz begehrt. Falls auch dieses Gericht für offenbar unzuständig gehalten werden sollte, werde die Überweisung der Klage an das für Bischofshofen zuständige Bezirksgericht Werfen beantragt.Die klagende Partei begehrte die Verurteilung der beklagten Partei zum Ersatz ihres mit 9,838.962,74 S bezifferten Schadens und brachte dazu vor, zu ihrer Produktpalette gehörten auch mobile Hafenkräne, in die die „Aufricht-Wippzylinder“ eingebaut würden. Sie habe solche Geräte bei der beklagten Partei bestellt und geliefert erhalten. Diese hätte jedoch in „mehrfacher Weise Probleme und Schadensfälle“ verursacht. Dadurch sei im Vermögen der klagenden Partei - abgesehen von bereits verjährten Anspruchsteilen - ein Schaden in Höhe des Klagebegehrens eingetreten. Die Streitteile seien in ständiger Geschäftsverbindung gestanden. Die Bestellungen seien aufgrund „der Einkaufsbedingungen der klagenden Partei“ erfolgt. Darauf beruhende Auftragsbestätigungen seien durch die beklagte Partei, die ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland habe, „unterfertigt und an die klagende Partei zurückgesandt“ worden. Diese Urkunden lägen jedoch nicht mehr für jedes einzelne der dem Klagebegehren zugrunde liegenden Geschäfte vor. Die zum Vertragsinhalt gewordenen Einkaufsbedingungen der klagenden Partei sähen „als Gerichtsstand Bischofshofen und als Erfüllungsort den Sitz der klagenden Partei“ vor. Die Gerichtsstandvereinbarung könne nur so verstanden werden, daß das für Bischofshofen sachlich in Betracht kommende Gericht zuständig sein solle. Dabei handle es sich um das angerufene Gericht. Ein inländischer Gerichtsstand bestehe jedoch aufgrund des für die Vertragserfüllung durch die beklagte Partei vereinbarten Orts gemäß Paragraph 88, Absatz eins, JN auch bei dem für den Sitz der klagenden Partei zuständigen Gericht. Es werde im übrigen auch der Gerichtsstand nach Paragraph 92, a JN in Anspruch genommen, weil die beklagte Partei am Erfüllungsort ihrer vertraglichen Verpflichtungen „ein schadenskausales Verhalten gesetzt“ habe. Sollte sich „nach Ansicht des Gerichtes die Zuständigkeit des Landesgerichtes Salzburg aus der Vereinbarung des Gerichtsstandes Bischofshofen nicht ableiten“ lassen, werde „aufgrund des vereinbarten Erfüllungsortes in ... die Überweisung (der Klage) an das offenbar nicht unzuständige Landesgericht Feldkirch beantragt“. Sollte das Landesgericht Feldkirch als offenbar unzuständig angesehen werden, werde die Überweisung der Klage an das für den vereinbarten Erfüllungsort zuständige Bezirksgericht Bludenz begehrt. Falls auch dieses Gericht für offenbar unzuständig gehalten werden sollte, werde die Überweisung der Klage an das für Bischofshofen zuständige Bezirksgericht Werfen beantragt.
Die beklagte Partei erhob die Einreden der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit, der Unzulässigkeit des Rechtswegs sowie der sachlichen und örtlichen Unzuständigkeit und beantragte für den Fall, daß ihre prozessualen Einreden erfolglos bleiben sollten, Klageabweisung. Sie wendete im wesentlichen ein, Vertragsinhalt seien nicht die Einkaufsbedingungen der klagenden Partei, sondern ihre eigenen „Lieferungs- und Zahlungsbedingungen“ geworden. Nach deren § 13 habe in Streitfällen bei Auslandsgeschäften ein Schiedsgericht „nach der Vergleichs- und Schiedsordnung der Internationalen Handelskammer“ endgültig zu entscheiden. Es fehle an einem Anknüpfungsgrund für die inländische Gerichtsbarkeit. Aufgrund der bestehenden Schiedsgerichtsvereinbarung seien die ordentlichen Gerichte auch sachlich unzuständig oder es liege - nach einer anderen Ansicht - Unzulässigkeit des Rechtswegs vor. Im übrigen habe die beklagte Partei nicht mangelhaft, sondern vertragsgemäß erfüllt. Es treffe sie daher an den aufgetretenen Schäden „mit Sicherheit kein wie immer geartetes Verschulden“. Das Klagebegehren bestehe somit auch inhaltlich nicht zu Recht.Die beklagte Partei erhob die Einreden der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit, der Unzulässigkeit des Rechtswegs sowie der sachlichen und örtlichen Unzuständigkeit und beantragte für den Fall, daß ihre prozessualen Einreden erfolglos bleiben sollten, Klageabweisung. Sie wendete im wesentlichen ein, Vertragsinhalt seien nicht die Einkaufsbedingungen der klagenden Partei, sondern ihre eigenen „Lieferungs- und Zahlungsbedingungen“ geworden. Nach deren Paragraph 13, habe in Streitfällen bei Auslandsgeschäften ein Schiedsgericht „nach der Vergleichs- und Schiedsordnung der Internationalen Handelskammer“ endgültig zu entscheiden. Es fehle an einem Anknüpfungsgrund für die inländische Gerichtsbarkeit. Aufgrund der bestehenden Schiedsgerichtsvereinbarung seien die ordentlichen Gerichte auch sachlich unzuständig oder es liege - nach einer anderen Ansicht - Unzulässigkeit des Rechtswegs vor. Im übrigen habe die beklagte Partei nicht mangelhaft, sondern vertragsgemäß erfüllt. Es treffe sie daher an den aufgetretenen Schäden „mit Sicherheit kein wie immer geartetes Verschulden“. Das Klagebegehren bestehe somit auch inhaltlich nicht zu Recht.
Das Erstgericht sprach aus, örtlich unzuständig zu sein, überwies die Rechtssache gemäß § 261 Abs 6 ZPO an das nicht offenbar unzuständige Landesgericht Feldkirch und erkannte die klagende Partei schuldig, der beklagten Partei die mit 69.979,92 S bestimmten Kosten des Unzuständigkeitsstreits zu bezahlen. Es führte aufgrund der über die Geschäftsbeziehungen der Streitteile getroffenen Feststellungen in rechtlicher Hinsicht im wesentlichen aus, die beklagte Partei habe die Vertragsannahme jeweils unter Hinweis auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen erklärt. Auf der Vorderseite des Bestellformulars der klagenden Partei sei zwar auf deren auf der Rückseite abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwiesen worden, die beklagte Partei habe jedoch, soweit sie einzelne dieser Bestellformulare unterfertigt habe, keine Gerichtsstandvereinbarung mit der klagenden Partei getroffen, seien doch die einzelnen Verträge bereits zuvor aufgrund ihrer eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen perfektioniert worden. Den Streitteilen sei es lange Zeit gelungen, ihre Geschäftsbeziehung trotz eines „bestehenden battle of forms“ abzuwickeln. Keine Partei habe den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der jeweils anderen Partei widersprochen. Mangels einer entsprechenden Gerichtsstandvereinbarung sei für den vorliegenden Rechtsstreit jedenfalls nicht das Landesgericht Salzburg zuständig. Die Rechtssache sei daher an das nicht offenbar unzuständige Landesgericht Feldkirch „zur weiteren Prüfung hinsichtlich des Erfüllungsgerichtsstandes zu überweisen“ gewesen.Das Erstgericht sprach aus, örtlich unzuständig zu sein, überwies die Rechtssache gemäß Paragraph 261, Absatz 6, ZPO an das nicht offenbar unzuständige Landesgericht Feldkirch und erkannte die klagende Partei schuldig, der beklagten Partei die mit 69.979,92 S bestimmten Kosten des Unzuständigkeitsstreits zu bezahlen. Es führte aufgrund der über die Geschäftsbeziehungen der Streitteile getroffenen Feststellungen in rechtlicher Hinsicht im wesentlichen aus, die beklagte Partei habe die Vertragsannahme jeweils unter Hinweis auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen erklärt. Auf der Vorderseite des Bestellformulars der klagenden Partei sei zwar auf deren auf der Rückseite abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwiesen worden, die beklagte Partei habe jedoch, soweit sie einzelne dieser Bestellformulare unterfertigt habe, keine Gerichtsstandvereinbarung mit der klagenden Partei getroffen, seien doch die einzelnen Verträge bereits zuvor aufgrund ihrer eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen perfektioniert worden. Den Streitteilen sei es lange Zeit gelungen, ihre Geschäftsbeziehung trotz eines „bestehenden battle of forms“ abzuwickeln. Keine Partei habe den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der jeweils anderen Partei widersprochen. Mangels einer entsprechenden Gerichtsstandvereinbarung sei für den vorliegenden Rechtsstreit jedenfalls nicht das Landesgericht Salzburg zuständig. Die Rechtssache sei daher an das nicht offenbar unzuständige Landesgericht Feldkirch „zur weiteren Prüfung hinsichtlich des Erfüllungsgerichtsstandes zu überweisen“ gewesen.
Das Gericht zweiter Instanz hob den angefochtenen Beschluß aus Anlaß des (nur) von der klagenden Partei erhobenen Rekurses soweit als nichtig auf, als „ihm eine Klagsforderung von 3,110.499,30 S sA zugrunde liegt“, und wies die Klage „im Umfang des Begehrens nach Bezahlung von 3,110.499,30 S samt 5 % Zinsen seit 1.Juli 1994“ zurück. Im übrigen änderte es die angefochtene Entscheidung dahin ab, daß die „von der beklagten Partei erhobene Einrede der sachlichen und örtlichen Unzuständigkeit des Landesgerichtes Salzburg verworfen wird“ und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es erwog in rechtlicher Hinsicht im wesentlichen, daß sich ein Kläger, der einen Überweisungsantrag stelle, damit einer allfälligen Unzuständigkeitsentscheidung grundsätzlich im vorhinein unterwerfe. Wolle er an der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts festhalten und sich gegen eine Zurückweisungsentscheidung den Rekurs wahren, dürfe er keinen Überweisungsantrag stellen. Der in § 261 Abs 6 ZPO angeordnete Rechtsmittelausschluß gelte jedoch dann nicht, wenn die Überweisung etwa deshalb ohne gesetzliche Grundlage erfolgt sei, weil der Kläger gar keinen Überweisungsantrag gestellt habe oder die Überweisung an ein anderes als das vom Kläger namhaft gemachte Gericht erfolgt sei oder der Überweisungsbeschluß gegen eine bindende Zuständigkeitsentscheidung verstoße oder eine bereits geheilte Unzuständigkeit aufgegriffen worden sei. Auch hier sei von einer gesetzwidrigen Überweisung auszugehen, die im Rechtsmittelverfahren bekämpfbar sei. Das Überweisungsbegehren sei nämlich als „Eventualantrag ausdrücklich nur für den Fall gestellt“ worden, daß „sich nach Ansicht des Gerichtes die Zuständigkeit des Landesgerichtes Salzburg aus der Vereinbarung des Gerichtsstandes Bischofshofen nicht“ ableiten lasse. Das erfasse aber nicht auch den Fall, daß das Vorliegen einer Gerichtsstandvereinbarung - wie hier - überhaupt verneint werden sollte. Das Erstgericht habe die Überweisung daher im Ergebnis ohne einen darauf abzielenden Antrag ausgesprochen. Aus Anlaß eines zulässigen Rechtsmittels könne aber der Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit wahrgenommen werden. Von einem solchen sei soweit auszugehen, als es der klagenden Partei nicht gelungen sei, die Vereinbarung eines inländischen Gerichtsstands oder Erfüllungsorts urkundlich nachzuweisen. Diese habe in Ansehung einzelner Geschäftsfälle selbst behauptet, die erforderlichen urkundlichen Nachweise nicht führen zu können. Auf den Gerichtsstand der Schadenszufügung komme sie in ihrem Rechtsmittel nicht mehr zurück, sodaß das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit auch durch diesen Gerichtsstand nicht indiziert sei. Diese Erwägungen bezögen sich auf einen Teil des Klagebegehrens von 3,110.499,30 S sA. Soweit seien der angefochtene Beschluß als nichtig aufzuheben und die Klage zurückzuweisen gewesen. Anderes gelte dagegen für die weiteren Geschäftsfälle. Dort sei der klagenden Partei nämlich - entgegen der Ansicht des Erstgerichts - der urkundliche Nachweis von auf Bischofshofen lautenden Gerichsstandvereinbarungen gelungen. Das in einer Gerichtsstandvereinbarung gewählte Gericht müsse „zumindest eindeutig bestimmbar sein“. Dem sei hier deshalb entsprochen, weil eine Gerichtsstandvereinbarung auch dann wirksam sei, wenn sich die Parteien dem für eine Gemeinde, die nicht Gerichtsort sei, zuständigen Gericht unterwürfen. Daraus ergebe sich aber die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Die maßgebenden Gerichtsstandvereinbarungen seien dadurch zustande gekommen, daß die Auftragsbestätigungsformulare der klagenden Partei von der beklagten Partei auf der Seite unterzeichnet worden seien, die den Hinweis auf die umseitigen Einkaufsbedingungen mit der Gerichtsstandvereinbarung enthalten hätten. Die Unzuständigkeitseinrede der beklagten Partei sei daher soweit zu verwerfen gewesen. Dagegen fehle es dem Rekursgericht an einer „funktionellen Kompetenz“, auch die Einreden des Mangels der inländischen Gerichtsbarkeit und der Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückzuweisen, da sich das Erstgericht mit diesen Fragen auch in den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht auseinandergesetzt habe. Der ordentliche Revisionsrekurs sei deshalb zuzulassen gewesen, weil es an einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehle, „welche Konsequenz eine Einschränkung eines Überweisungsantrages wie im vorliegenden Fall für die Frage der Rekurszulässigkeit“ habe.Das Gericht zweiter Instanz hob den angefochtenen Beschluß aus Anlaß des (nur) von der klagenden Partei erhobenen Rekurses soweit als nichtig auf, als „ihm eine Klagsforderung von 3,110.499,30 S sA zugrunde liegt“, und wies die Klage „im Umfang des Begehrens nach Bezahlung von 3,110.499,30 S samt 5 % Zinsen seit 1.Juli 1994“ zurück. Im übrigen änderte es die angefochtene Entscheidung dahin ab, daß die „von der beklagten Partei erhobene Einrede der sachlichen und örtlichen Unzuständigkeit des Landesgerichtes Salzburg verworfen wird“ und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es erwog in rechtlicher Hinsicht im wesentlichen, daß sich ein Kläger, der einen Überweisungsantrag stelle, damit einer allfälligen Unzuständigkeitsentscheidung grundsätzlich im vorhinein unterwerfe. Wolle er an der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts festhalten und sich gegen eine Zurückweisungsentscheidung den Rekurs wahren, dürfe er keinen Überweisungsantrag stellen. Der in Paragraph 261, Absatz 6, ZPO angeordnete Rechtsmittelausschluß gelte jedoch dann nicht, wenn die Überweisung etwa deshalb ohne gesetzliche Grundlage erfolgt sei, weil der Kläger gar keinen Überweisungsantrag gestellt habe oder die Überweisung an ein anderes als das vom Kläger namhaft gemachte Gericht erfolgt sei oder der Überweisungsbeschluß gegen eine bindende Zuständigkeitsentscheidung verstoße oder eine bereits geheilte Unzuständigkeit aufgegriffen worden sei. Auch hier sei von einer gesetzwidrigen Überweisung auszugehen, die im Rechtsmittelverfahren bekämpfbar sei. Das Überweisungsbegehren sei nämlich als „Eventualantrag ausdrücklich nur für den Fall gestellt“ worden, daß „sich nach Ansicht des Gerichtes die Zuständigkeit des Landesgerichtes Salzburg aus der Vereinbarung des Gerichtsstandes Bischofshofen nicht“ ableiten lasse. Das erfasse aber nicht auch den Fall, daß das Vorliegen einer Gerichtsstandvereinbarung - wie hier - überhaupt verneint werden sollte. Das Erstgericht habe die Überweisung daher im Ergebnis ohne einen darauf abzielenden Antrag ausgesprochen. Aus Anlaß eines zulässigen Rechtsmittels könne aber der Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit wahrgenommen werden. Von einem solchen sei soweit auszugehen, als es der klagenden Partei nicht gelungen sei, die Vereinbarung eines inländischen Gerichtsstands oder Erfüllungsorts urkundlich nachzuweisen. Diese habe in Ansehung einzelner Geschäftsfälle selbst behauptet, die erforderlichen urkundlichen Nachweise nicht führen zu können. Auf den Gerichtsstand der Schadenszufügung komme sie in ihrem Rechtsmittel nicht mehr zurück, sodaß das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit auch durch diesen Gerichtsstand nicht indiziert sei. Diese Erwägungen bezögen sich auf einen Teil des Klagebegehrens von 3,110.499,30 S sA. Soweit seien der angefochtene Beschluß als nichtig aufzuheben und die Klage zurückzuweisen gewesen. Anderes gelte dagegen für die weiteren Geschäftsfälle. Dort sei der klagenden Partei nämlich - entgegen der Ansicht des Erstgerichts - der urkundliche Nachweis von auf Bischofshofen lautenden Gerichsstandvereinbarungen gelungen. Das in einer Gerichtsstandvereinbarung gewählte Gericht müsse „zumindest eindeutig bestimmbar sein“. Dem sei hier deshalb entsprochen, weil eine Gerichtsstandvereinbarung auch dann wirksam sei, wenn sich die Parteien dem für eine Gemeinde, die nicht Gerichtsort sei, zuständigen Gericht unterwürfen. Daraus ergebe sich aber die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Die maßgebenden Gerichtsstandvereinbarungen seien dadurch zustande gekommen, daß die Auftragsbestätigungsformulare der klagenden Partei von der beklagten Partei auf der Seite unterzeichnet worden seien, die den Hinweis auf die umseitigen Einkaufsbedingungen mit der Gerichtsstandvereinbarung enthalten hätten. Die Unzuständigkeitseinrede der beklagten Partei sei daher soweit zu verwerfen gewesen. Dagegen fehle es dem Rekursgericht an einer „funktionellen Kompetenz“, auch die Einreden des Mangels der inländischen Gerichtsbarkeit und der Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückzuweisen, da sich das Erstgericht mit diesen Fragen auch in den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht auseinandergesetzt habe. Der ordentliche Revisionsrekurs sei deshalb zuzulassen gewesen, weil es an einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehle, „welche Konsequenz eine Einschränkung eines Überweisungsantrages wie im vorliegenden Fall für die Frage der Rekurszulässigkeit“ habe.
Von den Revisionsrekursen ist nur jener der beklagten Partei berechtigt.