Rechtssatz RS0039925
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0039925
Entscheidungsdatum
22.07.2020
Rechtssatz
Stellt der Kläger einen Antrag nach § 261 Abs 6 ZPO, so hat er sich damit für den Fall, dass der Einrede der Unzuständigkeit und zugleich seinem Antrag stattgegeben wird, diesem Beschluss im Vorhinein unterworfen. Hält er an der Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes selbst für den Fall, dass das Gericht seiner Ansicht nicht zustimmen sollte, fest und will er sich gegen eine solche Entscheidung den Rekurs wahren, darf er den Überweisungsantrag nicht stellen.Stellt der Kläger einen Antrag nach Paragraph 261, Absatz 6, ZPO, so hat er sich damit für den Fall, dass der Einrede der Unzuständigkeit und zugleich seinem Antrag stattgegeben wird, diesem Beschluss im Vorhinein unterworfen. Hält er an der Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes selbst für den Fall, dass das Gericht seiner Ansicht nicht zustimmen sollte, fest und will er sich gegen eine solche Entscheidung den Rekurs wahren, darf er den Überweisungsantrag nicht stellen.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 20/68
Entscheidungstext OGH 30.01.1968 8 Ob 20/68
Veröff: EvBl 1968/307 S 495
- 8 Ob 268/74
Entscheidungstext OGH 12.02.1975 8 Ob 268/74
Veröff: Arb 9320
- 1 Ob 599/79
Entscheidungstext OGH 16.05.1979 1 Ob 599/79
- 1 Ob 581/95
Entscheidungstext OGH 06.09.1995 1 Ob 581/95
nur: Stellt der Kläger einen Antrag nach § 261 Abs 6 ZPO, so hat er sich damit für den Fall, dass der Einrede der Unzuständigkeit und zugleich seinem Antrag stattgegeben wird, diesem Beschluss im Vorhinein unterworfen. (T1)
- 1 Ob 2054/96g
Entscheidungstext OGH 26.07.1996 1 Ob 2054/96g
- 1 Ob 2115/96b
Entscheidungstext OGH 26.11.1996 1 Ob 2115/96b
nur T1
- 8 Ob 2237/96w
Entscheidungstext OGH 16.01.1997 8 Ob 2237/96w
nur T1; Beisatz: Der Rechtsmittelausschluss ist nur dann sinnvoll und seiner Zielsetzung entsprechend, wenn die Frage der Zuständigkeit endgültig erledigt werden kann, gleichgültig, ob der Entscheidung ein Fehler anhaftet oder nicht (8 Ob 607/91). (T2)
- 10 Ob 59/03d
Entscheidungstext OGH 10.02.2004 10 Ob 59/03d
Auch; nur T1; Beis wie T2
- 7 Ob 4/12g
Entscheidungstext OGH 25.01.2012 7 Ob 4/12g
Auch
- 1 Ob 117/20t
Entscheidungstext OGH 22.07.2020 1 Ob 117/20t
Vgl; Beisatz: Hatte der Kläger einen (wirksamen) Überweisungsantrag gestellt, stand ihm nicht nur gegen die Überweisung als solche, sondern auch gegen die erstinstanzliche (Un‑)Zuständigkeitsentscheidung gemäß § 261 Abs 6 ZPO kein Rechtsmittel offen, sodass sein Rekurs vom Rekursgericht richtigerweise als unzulässig zurückzuweisen gewesen wäre (so schon 7 Ob 4/12g). (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0039925
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2020
Dokumentnummer
JJR_19680130_OGH0002_0080OB00020_6800000_001