Das Rechtsmittel ist aus den vom Rekursgericht genannten Gründen zulässig, aber nicht berechtigt.
Nach § 261 Abs 6 ZPO kann der Kläger, wenn der Beklagte die Unzuständigkeit einwendet oder das Gericht seine Zuständigkeit von Amts wegen prüft, den Antrag stellen, dass das Gericht für den Fall, dass es seine Unzuständigkeit ausspricht, die Klage an das vom Kläger namhaft gemachte Gericht überweise. Diesem Antrag hat das Gericht stattzugeben, wenn es das andere Gericht nicht für offenbar unzuständig erachtet. Die Überweisung ist mit dem Beschluss über die Unzuständigkeit zu verbinden. Gegen diesen Beschluss ist mit Ausnahme der Entscheidung über die Kosten des Zuständigkeitsstreites ein Rechtsmittel nicht zulässig. Die Streitanhängigkeit wird durch diese Überweisung nicht aufgehoben. Die neue Verhandlung ist mit Benützung des über die erste Verhandlung aufgenommenen Verhandlungsprotokolls und aller sonstigen Prozessakten durchzuführen und im Sinne des § 138 ZPO einzuleiten.Nach Paragraph 261, Absatz 6, ZPO kann der Kläger, wenn der Beklagte die Unzuständigkeit einwendet oder das Gericht seine Zuständigkeit von Amts wegen prüft, den Antrag stellen, dass das Gericht für den Fall, dass es seine Unzuständigkeit ausspricht, die Klage an das vom Kläger namhaft gemachte Gericht überweise. Diesem Antrag hat das Gericht stattzugeben, wenn es das andere Gericht nicht für offenbar unzuständig erachtet. Die Überweisung ist mit dem Beschluss über die Unzuständigkeit zu verbinden. Gegen diesen Beschluss ist mit Ausnahme der Entscheidung über die Kosten des Zuständigkeitsstreites ein Rechtsmittel nicht zulässig. Die Streitanhängigkeit wird durch diese Überweisung nicht aufgehoben. Die neue Verhandlung ist mit Benützung des über die erste Verhandlung aufgenommenen Verhandlungsprotokolls und aller sonstigen Prozessakten durchzuführen und im Sinne des Paragraph 138, ZPO einzuleiten.
Der Kläger, der einen Antrag gemäß § 261 Abs 6 ZPO stellt, hat sich damit für den Fall, dass der Einrede der Unzuständigkeit und dem Überweisungsantrag stattgegeben wird, diesem Beschluss im Vorhinein unterworfen. Im Zusammenhang damit soll der im § 261 Abs 6 ZPO geregelte Rechtsmittelausschluss aus Gründen der Prozessökonomie einen Zwischenstreit über die Zuständigkeit verhindern, wenn durch die erfolgte Überweisung die Grundlagen für die umgehende Fortführung des Verfahrens geschaffen sind. Nur wenn die vom Erstgericht ausgesprochene Überweisung den Bestimmungen des § 261 Abs 6 ZPO derart widerspricht, dass der Zweck des dort verfügten Rechtsmittelausschlusses nicht mehr erfüllt wird, ist der Überweisungsbeschluss - ausnahmsweise - anfechtbar (JBl 1999, 255; JBl 1997, 326; SZ 61/265 mwN ua; RIS-Justiz RS0039091). Letzteres ist nach der Rechtsprechung insbesondere dann der Fall, wenn die Überweisung ohne gesetzliche Grundlage erfolgt ist, weil der Kläger gar keinen Überweisungsantrag gestellt hat, oder der Kläger das Gericht, an das überwiesen wurde, nicht bezeichnet hat, wenn die Überweisung gegen die Bindungswirkung einer Zuständigkeitsentscheidung verstößt oder wenn das Gericht eine bereits geheilte Unzuständigkeit zum Entscheidungsgegenstand gemacht hat (6 Ob 99/02f; 1 Ob 37/01z mwN ua; Simotta, Der Überweisungsantrag nach § 230a ZPO, JBl 1988, 359 ff [366 f] mwN ua). Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist ein Rekurs jedoch auch dann unzulässig, wenn die Entscheidung nicht nach mündlicher Verhandlung erfolgte. Auch wenn daher das Gericht entgegen der Vorschrift des § 261 Abs 1 ZPO ohne mündliche Verhandlung über die vom Beklagten erhobene Einrede der Unzuständigkeit entscheidet und mit Rücksicht auf den erst nachher, aber noch vor der Entscheidung über die Unzuständigkeitseinrede schriftlich gestellten Überweisungsantrag die Unzuständigkeit und die Überweisung an das offenbar nicht unzuständige Gericht ausspricht, ist ein Rekurs gegen diesen Beschluss mit Ausnahme der Entscheidung über die Kosten des Zuständigkeitsstreites nach § 261 Abs 6 ZPO nicht zulässig (RIS-Justiz RS0040250). Wenn nämlich das Gesetz das Rechtsmittel des Rekurses ausdrücklich versagt, kann dieser auch nicht deshalb zulässig werden, weil gegen eine verfahrensrechtliche Bestimmung verstoßen wurde; dies nicht einmal dann, wenn der Verstoß die Bedeutung einer Nichtigkeit hat (JBl 1979, 547 mwN; RIS-Justiz RS0040279).Der Kläger, der einen Antrag gemäß Paragraph 261, Absatz 6, ZPO stellt, hat sich damit für den Fall, dass der Einrede der Unzuständigkeit und dem Überweisungsantrag stattgegeben wird, diesem Beschluss im Vorhinein unterworfen. Im Zusammenhang damit soll der im Paragraph 261, Absatz 6, ZPO geregelte Rechtsmittelausschluss aus Gründen der Prozessökonomie einen Zwischenstreit über die Zuständigkeit verhindern, wenn durch die erfolgte Überweisung die Grundlagen für die umgehende Fortführung des Verfahrens geschaffen sind. Nur wenn die vom Erstgericht ausgesprochene Überweisung den Bestimmungen des Paragraph 261, Absatz 6, ZPO derart widerspricht, dass der Zweck des dort verfügten Rechtsmittelausschlusses nicht mehr erfüllt wird, ist der Überweisungsbeschluss - ausnahmsweise - anfechtbar (JBl 1999, 255; JBl 1997, 326; SZ 61/265 mwN ua; RIS-Justiz RS0039091). Letzteres ist nach der Rechtsprechung insbesondere dann der Fall, wenn die Überweisung ohne gesetzliche Grundlage erfolgt ist, weil der Kläger gar keinen Überweisungsantrag gestellt hat, oder der Kläger das Gericht, an das überwiesen wurde, nicht bezeichnet hat, wenn die Überweisung gegen die Bindungswirkung einer Zuständigkeitsentscheidung verstößt oder wenn das Gericht eine bereits geheilte Unzuständigkeit zum Entscheidungsgegenstand gemacht hat (6 Ob 99/02f; 1 Ob 37/01z mwN ua; Simotta, Der Überweisungsantrag nach Paragraph 230 a, ZPO, JBl 1988, 359 ff [366 f] mwN ua). Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist ein Rekurs jedoch auch dann unzulässig, wenn die Entscheidung nicht nach mündlicher Verhandlung erfolgte. Auch wenn daher das Gericht entgegen der Vorschrift des Paragraph 261, Absatz eins, ZPO ohne mündliche Verhandlung über die vom Beklagten erhobene Einrede der Unzuständigkeit entscheidet und mit Rücksicht auf den erst nachher, aber noch vor der Entscheidung über die Unzuständigkeitseinrede schriftlich gestellten Überweisungsantrag die Unzuständigkeit und die Überweisung an das offenbar nicht unzuständige Gericht ausspricht, ist ein Rekurs gegen diesen Beschluss mit Ausnahme der Entscheidung über die Kosten des Zuständigkeitsstreites nach Paragraph 261, Absatz 6, ZPO nicht zulässig (RIS-Justiz RS0040250). Wenn nämlich das Gesetz das Rechtsmittel des Rekurses ausdrücklich versagt, kann dieser auch nicht deshalb zulässig werden, weil gegen eine verfahrensrechtliche Bestimmung verstoßen wurde; dies nicht einmal dann, wenn der Verstoß die Bedeutung einer Nichtigkeit hat (JBl 1979, 547 mwN; RIS-Justiz RS0040279).
Im Sinne dieser Erwägungen hat der Oberste Gerichtshof in der bereits vom Rekursgericht zitierten Entscheidung 8 Ob 607/91 die Auffassung vertreten, dass die Prüfung der Frage, ob in einem bestimmten Stadium des Verfahrens erster Instanz dem Überweisungsantrag noch stattgegeben werden durfte, durch das Rekursgericht aufgrund des im Wesentlichen gleichlautenden Rechtsmittelausschlusses des § 230a ZPO nicht zulässig sei. Andernfalls wäre nämlich der vom Gesetzgeber angeordnete Rechtsmittelausschluss sinn- und zwecklos, weil anlässlich eines jeden dennoch erhobenen Rekurses jeweils zu prüfen wäre, ob er sachlich begründet ist. Wäre er dies, so wäre nach dieser Ansicht der Rekurs zulässig und zugleich auch berechtigt. Zweck eines Rechtsmittelausschlusses sei es aber, eine Frage endgültig zu erledigen, gleichgültig, ob der Entscheidung ein Fehler anhafte oder nicht (vgl auch 8 Ob 2237/96w). Der erkennende Senat schließt sich diesen am geschilderten Zweck des Rechtsmittelausschlusses orientierten Ausführungen an und teilt daher nicht die in der Entscheidung 4 Ob 1639/95 ohne nähere Begründung und - wie in der Revisionsrekursbeantwortung zutreffend aufgezeigt wird - auch ohne Anführung von einen vergleichbaren Sachverhalt betreffenden Belegstellen vertretene Ansicht, ein erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung über die Unzuständigkeitseinrede gestellter Überweisungsantrag sei dem Fehlen eines solchen Antrages gleichzuhalten, weshalb die Überweisung ohne gesetzliche Grundlage erfolgt sei und der Rechtsmittelausschluss des § 261 Abs 6 ZPO daher nicht zum Tragen kommen könne. Der erkennende Senat ist vielmehr der Auffassung, dass die Beachtung des von der klagenden Partei zwar nicht mehr in der Verhandlung über die Unzuständigkeitseinrede, aber noch vor der Beschlussfassung des Erstgerichtes über diese Einrede gestellten schriftlichen Überweisungsantrages durch das Erstgericht den Bestimmungen des § 261 Abs 6 ZPO nicht derart widerspricht, dass der Zweck des dort verfügten Rechtsmittelausschlusses nicht mehr erfüllt wird (vgl SZ 68/37). Nur wenn die Überweisung ohne gesetzliche Grundlage erfolgt wäre also etwa dann, wenn der Kläger gar keinen entsprechenden Antrag gestellt hätte, hätte der Überweisungsbeschluss ausnahmsweise bekämpft werden können. Davon kann im vorliegenden Fall aber keine Rede sein. Das Rekursgericht hat daher zutreffend ohne Eingehen auf die sachliche Berechtigung des erstgerichtlichen Überweisungsbeschlusses den dagegen erhobenen Rekurs zurückgewiesen. Zutreffend ist auch die weitere Rechtsansicht des Rekursgerichtes, die Anfechtungserklärung, der Rekursantrag und die übrigen Rechtsmittelausführungen reichten zur Annahme, die beklagte Partei habe mit ihrem Rekurs die Entscheidung des Erstgerichtes auch in Bezug auf die Unterlassung einer Kostenentscheidung zu bekämpfen beabsichtigt, nicht hin. Die Voraussetzungen für die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens lagen daher nicht vor.Im Sinne dieser Erwägungen hat der Oberste Gerichtshof in der bereits vom Rekursgericht zitierten Entscheidung 8 Ob 607/91 die Auffassung vertreten, dass die Prüfung der Frage, ob in einem bestimmten Stadium des Verfahrens erster Instanz dem Überweisungsantrag noch stattgegeben werden durfte, durch das Rekursgericht aufgrund des im Wesentlichen gleichlautenden Rechtsmittelausschlusses des Paragraph 230 a, ZPO nicht zulässig sei. Andernfalls wäre nämlich der vom Gesetzgeber angeordnete Rechtsmittelausschluss sinn- und zwecklos, weil anlässlich eines jeden dennoch erhobenen Rekurses jeweils zu prüfen wäre, ob er sachlich begründet ist. Wäre er dies, so wäre nach dieser Ansicht der Rekurs zulässig und zugleich auch berechtigt. Zweck eines Rechtsmittelausschlusses sei es aber, eine Frage endgültig zu erledigen, gleichgültig, ob der Entscheidung ein Fehler anhafte oder nicht vergleiche auch 8 Ob 2237/96w). Der erkennende Senat schließt sich diesen am geschilderten Zweck des Rechtsmittelausschlusses orientierten Ausführungen an und teilt daher nicht die in der Entscheidung 4 Ob 1639/95 ohne nähere Begründung und - wie in der Revisionsrekursbeantwortung zutreffend aufgezeigt wird - auch ohne Anführung von einen vergleichbaren Sachverhalt betreffenden Belegstellen vertretene Ansicht, ein erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung über die Unzuständigkeitseinrede gestellter Überweisungsantrag sei dem Fehlen eines solchen Antrages gleichzuhalten, weshalb die Überweisung ohne gesetzliche Grundlage erfolgt sei und der Rechtsmittelausschluss des Paragraph 261, Absatz 6, ZPO daher nicht zum Tragen kommen könne. Der erkennende Senat ist vielmehr der Auffassung, dass die Beachtung des von der klagenden Partei zwar nicht mehr in der Verhandlung über die Unzuständigkeitseinrede, aber noch vor der Beschlussfassung des Erstgerichtes über diese Einrede gestellten schriftlichen Überweisungsantrages durch das Erstgericht den Bestimmungen des Paragraph 261, Absatz 6, ZPO nicht derart widerspricht, dass der Zweck des dort verfügten Rechtsmittelausschlusses nicht mehr erfüllt wird vergleiche SZ 68/37). Nur wenn die Überweisung ohne gesetzliche Grundlage erfolgt wäre also etwa dann, wenn der Kläger gar keinen entsprechenden Antrag gestellt hätte, hätte der Überweisungsbeschluss ausnahmsweise bekämpft werden können. Davon kann im vorliegenden Fall aber keine Rede sein. Das Rekursgericht hat daher zutreffend ohne Eingehen auf die sachliche Berechtigung des erstgerichtlichen Überweisungsbeschlusses den dagegen erhobenen Rekurs zurückgewiesen. Zutreffend ist auch die weitere Rechtsansicht des Rekursgerichtes, die Anfechtungserklärung, der Rekursantrag und die übrigen Rechtsmittelausführungen reichten zur Annahme, die beklagte Partei habe mit ihrem Rekurs die Entscheidung des Erstgerichtes auch in Bezug auf die Unterlassung einer Kostenentscheidung zu bekämpfen beabsichtigt, nicht hin. Die Voraussetzungen für die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens lagen daher nicht vor.
Dem Revisionsrekurs war somit der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41 und 50 ZPO.