Der Revisionsrekurs ist zulässig und auch berechtigt. Die Klägerin behauptet im Gegensatz zur schon zitierten Äußerung im erstinstanzlichen Verfahren (ON 5) nunmehr einen Streitwert von 107.160 S und strebt offenkundig den Zuspruch der Zinsen und Kosten als Nebenforderungen bzw im Rahmen der Kostenentscheidung an, um damit den Rechtsproblemen auszuweichen, die sich aus der allfälligen Prüfbefugnis des Adressatgerichtes (nach Überweisung gemäß § 230a ZPO) hinsichtlich einer unprorogablen Unzuständigkeit sowie aus dem Umstand ergeben könnten, dass die Rechtspflegerin des überweisenden Gerichts zur Zurückweisung der Klage bei einem 130.000 S übersteigenden Streitgegenstand nicht legitimiert war und dieser Beschluss deshalb im Sinne der Rechtsmeinung des Rekursgerichtes nichtig sei und keine Bindungswirkung entfalten könne. Die Bindung sei deshalb zu bejahen sei, weil der Überweisungsbeschluss der Rechtspflegerin nicht angefochten worden sei. Diese sei wegen des unter 130.000 S liegenden Streitwerts jedenfalls zur Behandlung der Mahnklage zuständig gewesen. Dazu ist folgendes auszuführen:Der Revisionsrekurs ist zulässig und auch berechtigt. Die Klägerin behauptet im Gegensatz zur schon zitierten Äußerung im erstinstanzlichen Verfahren (ON 5) nunmehr einen Streitwert von 107.160 S und strebt offenkundig den Zuspruch der Zinsen und Kosten als Nebenforderungen bzw im Rahmen der Kostenentscheidung an, um damit den Rechtsproblemen auszuweichen, die sich aus der allfälligen Prüfbefugnis des Adressatgerichtes (nach Überweisung gemäß Paragraph 230 a, ZPO) hinsichtlich einer unprorogablen Unzuständigkeit sowie aus dem Umstand ergeben könnten, dass die Rechtspflegerin des überweisenden Gerichts zur Zurückweisung der Klage bei einem 130.000 S übersteigenden Streitgegenstand nicht legitimiert war und dieser Beschluss deshalb im Sinne der Rechtsmeinung des Rekursgerichtes nichtig sei und keine Bindungswirkung entfalten könne. Die Bindung sei deshalb zu bejahen sei, weil der Überweisungsbeschluss der Rechtspflegerin nicht angefochten worden sei. Diese sei wegen des unter 130.000 S liegenden Streitwerts jedenfalls zur Behandlung der Mahnklage zuständig gewesen. Dazu ist folgendes auszuführen:
Nach dem Wortlaut des § 230a letzter Satz ZPO kann das Adressatgericht einen Mangel seiner Zuständigkeit nur noch wahrnehmen, wenn der Beklagte rechtzeitig die Einrede der Unzuständigkeit erhebt. Dies gilt nach einem Teil der Lehre und der schon zitierten Judikatur von zwei Oberlandesgerichten auch für die unprorogabel Unzuständigkeit (Rechberger/Frauenberger in Rechberger ZPO2 Rz 4 zu § 230a; OLG Innsbruck: RI0000036; OLG Wien EvBl 1992/162). Der Oberste Gerichtshof hat diese Frage bisher noch nicht zu entscheiden gehabt (ausdrücklich offenlassend: 2 Ob 554/90). Überweisungsbeschlüsse sind nach dem ebenfalls klaren Gesetzeswortlaut mit Ausnahme der Kostenentscheidung unanfechtbar, sie entfalten Bindungswirkung (RS0039105). Dies soll aber dann nicht gelten, wenn die vom Erstgericht ausgesprochene Überweisung den Bestimmungen des § 261 Abs 6 ZPO derart widerspricht, dass der Zweck des dort verfügten Rechtsmittelausschlusses nicht mehr erfüllt werde. In den von Simotta, Der Überweisungsantrag nach § 230a ZPO, JBl 1988, 359 unter P 7a bis d angeführten Fällen (also bei: Überweisung ohne Antrag; Überweisung an ein anderes als vom Kläger bezeichnetes Gericht; Verstoß gegen die Bindungswirkung einer Zuständigkeitsentscheidung; Aufgreifen einer längst geheilten Unzuständigkeit) sei der Überweisungsbeschluss anfechtbar (RS0039091, zuletzt 1 Ob 37/01z; RS0039142).Nach dem Wortlaut des Paragraph 230 a, letzter Satz ZPO kann das Adressatgericht einen Mangel seiner Zuständigkeit nur noch wahrnehmen, wenn der Beklagte rechtzeitig die Einrede der Unzuständigkeit erhebt. Dies gilt nach einem Teil der Lehre und der schon zitierten Judikatur von zwei Oberlandesgerichten auch für die unprorogabel Unzuständigkeit (Rechberger/Frauenberger in Rechberger ZPO2 Rz 4 zu Paragraph 230 a,; OLG Innsbruck: RI0000036; OLG Wien EvBl 1992/162). Der Oberste Gerichtshof hat diese Frage bisher noch nicht zu entscheiden gehabt (ausdrücklich offenlassend: 2 Ob 554/90). Überweisungsbeschlüsse sind nach dem ebenfalls klaren Gesetzeswortlaut mit Ausnahme der Kostenentscheidung unanfechtbar, sie entfalten Bindungswirkung (RS0039105). Dies soll aber dann nicht gelten, wenn die vom Erstgericht ausgesprochene Überweisung den Bestimmungen des Paragraph 261, Absatz 6, ZPO derart widerspricht, dass der Zweck des dort verfügten Rechtsmittelausschlusses nicht mehr erfüllt werde. In den von Simotta, Der Überweisungsantrag nach Paragraph 230 a, ZPO, JBl 1988, 359 unter P 7a bis d angeführten Fällen (also bei: Überweisung ohne Antrag; Überweisung an ein anderes als vom Kläger bezeichnetes Gericht; Verstoß gegen die Bindungswirkung einer Zuständigkeitsentscheidung; Aufgreifen einer längst geheilten Unzuständigkeit) sei der Überweisungsbeschluss anfechtbar (RS0039091, zuletzt 1 Ob 37/01z; RS0039142).
Die Klagezurückweisung durch das Bezirksgericht und die hier angefochtene Zurückweisung durch das Landesgericht erfolgten von Amts wegen (a limine) ohne Beteiligung der Beklagten am Verfahren. Die amtswegige Zuständigkeitsprüfung (mit einer hier nur unterstellten Prüfungsbefugnis des überwiesenen Gerichtes) nach § 41 JN hat grundsätzlich nach den Angaben in der Klage zu erfolgen (Mayr in Rechberger ZPO2 Rz 2 zu § 41; SZ 70/161; RS0046200, zuletzt 5 Ob 112/01h).Die Klagezurückweisung durch das Bezirksgericht und die hier angefochtene Zurückweisung durch das Landesgericht erfolgten von Amts wegen (a limine) ohne Beteiligung der Beklagten am Verfahren. Die amtswegige Zuständigkeitsprüfung (mit einer hier nur unterstellten Prüfungsbefugnis des überwiesenen Gerichtes) nach Paragraph 41, JN hat grundsätzlich nach den Angaben in der Klage zu erfolgen (Mayr in Rechberger ZPO2 Rz 2 zu Paragraph 41,; SZ 70/161; RS0046200, zuletzt 5 Ob 112/01h).
Die schon aufgezeigten Ungereimtheiten darüber, was die Klägerin urteilsmäßig begehrt, werden durch die Revisionsrekursausführungen noch vermehrt, indem sie nunmehr von einer Zahlungsverpflichtung der Beklagten von nur 107.160 S ausgeht, dies allerdings zur ungeteilten Hand. Das Revisionsrekursvorbringen ist jedenfalls für eine neuerliche Präzisierung des Klagebegehrens nicht geeignet, weil das Erstgericht (das LGZ Graz) jedenfalls von den in einem Verbesserungsverfahren eingeholten Angaben der Klägerin auszugehen hatte und diese Angaben im Rechtsmittelverfahren einer Prüfung zu unterziehen sind. Danach stellte die Klägerin aber jedenfalls ein 130.000 S übersteigendes Zahlungsbegehren, forderte sie doch insgesamt 138.006,42 S, zu deren Hereinbringung alle drei Beklagten solidarisch verpflichtet seien, wenn auch mit einer betragsmäßigen Beschränkung der Haftung mit der Höhe der jeweiligen Stammeinlagenforderung der Gesellschaft mbH. Nach dem Vorbringen in der aufgetragenen Äußerung ist daher der Betrag von 138.006,42 S der Streitgegenstand des Urteilsbegehrens; er lag damit über der hier maßgeblichen Wertgrenze sowohl des § 448 Abs 1 ZPO als auch des § 51 Abs 1 JN jeweils idF der WGN 1997.Die schon aufgezeigten Ungereimtheiten darüber, was die Klägerin urteilsmäßig begehrt, werden durch die Revisionsrekursausführungen noch vermehrt, indem sie nunmehr von einer Zahlungsverpflichtung der Beklagten von nur 107.160 S ausgeht, dies allerdings zur ungeteilten Hand. Das Revisionsrekursvorbringen ist jedenfalls für eine neuerliche Präzisierung des Klagebegehrens nicht geeignet, weil das Erstgericht (das LGZ Graz) jedenfalls von den in einem Verbesserungsverfahren eingeholten Angaben der Klägerin auszugehen hatte und diese Angaben im Rechtsmittelverfahren einer Prüfung zu unterziehen sind. Danach stellte die Klägerin aber jedenfalls ein 130.000 S übersteigendes Zahlungsbegehren, forderte sie doch insgesamt 138.006,42 S, zu deren Hereinbringung alle drei Beklagten solidarisch verpflichtet seien, wenn auch mit einer betragsmäßigen Beschränkung der Haftung mit der Höhe der jeweiligen Stammeinlagenforderung der Gesellschaft mbH. Nach dem Vorbringen in der aufgetragenen Äußerung ist daher der Betrag von 138.006,42 S der Streitgegenstand des Urteilsbegehrens; er lag damit über der hier maßgeblichen Wertgrenze sowohl des Paragraph 448, Absatz eins, ZPO als auch des Paragraph 51, Absatz eins, JN jeweils in der Fassung der WGN 1997.
Auch wenn grundsätzlich die mit der Einzahlung ihrer Stammeinlagen säumigen beklagten Gesellschafter nur Streitgenossen nach § 11 Z 2 ZPO sind, also nicht materielle Streitgenossen nach der Z 1 dieser Gesetzesstelle, weil ihre Verpflichtung im allgemeinen nur auf einem gleichartigen, nicht aber demselben tatsächlichen Grund (Säumnis) beruht (3 Ob 504/95), sodass keine Zusammenrechnung der Forderungen nach § 55 JN vorzunehmen ist (6 Ob 221/99i), gilt hier nach den Klageangaben anderes:Auch wenn grundsätzlich die mit der Einzahlung ihrer Stammeinlagen säumigen beklagten Gesellschafter nur Streitgenossen nach Paragraph 11, Ziffer 2, ZPO sind, also nicht materielle Streitgenossen nach der Ziffer eins, dieser Gesetzesstelle, weil ihre Verpflichtung im allgemeinen nur auf einem gleichartigen, nicht aber demselben tatsächlichen Grund (Säumnis) beruht (3 Ob 504/95), sodass keine Zusammenrechnung der Forderungen nach Paragraph 55, JN vorzunehmen ist (6 Ob 221/99i), gilt hier nach den Klageangaben anderes:
Zwar bestimmt § 55 Abs 2 JN, dass dann, wenn der gleiche Anspruch gegen mehrere solidarisch haftende Personen zusteht, sich der Wert nach der Höhe des einfachen Anspruchs richtet. Hier geht es aber nicht um den gleichen Anspruch sondern um drei verschiedene überwiesene Ansprüche gegen die drei säumigen Gesellschafter, von denen die Klägerin zusammen den angeführten Betrag von 138.006,42 S begehrt. Der Unterschied zu den zitierten Vorentscheidungen (6 Ob 221/99i und 3 Ob 504/95) liegt darin, dass hier die Klägerin eine Solidarhaftung geltend macht, also genau den im § 11 Z 1 ZPO angeführten Fall der materiellen Streitgenossenschaft der solidarischen Verpflichtung behauptet, der bei der Zuständigkeitsprüfung zur Zusammenrechnung nach § 55 Abs 1 Z 1 JN führen muss. Wegen des dargelegten rechtlichen Zusammenhanges der einzelnen Forderungen und des 130.000 S übersteigenden Zahlungsbegehrens kann von einer unprorogablen Unzuständigkeit des Landesgerichtes keine Rede sein.Zwar bestimmt Paragraph 55, Absatz 2, JN, dass dann, wenn der gleiche Anspruch gegen mehrere solidarisch haftende Personen zusteht, sich der Wert nach der Höhe des einfachen Anspruchs richtet. Hier geht es aber nicht um den gleichen Anspruch sondern um drei verschiedene überwiesene Ansprüche gegen die drei säumigen Gesellschafter, von denen die Klägerin zusammen den angeführten Betrag von 138.006,42 S begehrt. Der Unterschied zu den zitierten Vorentscheidungen (6 Ob 221/99i und 3 Ob 504/95) liegt darin, dass hier die Klägerin eine Solidarhaftung geltend macht, also genau den im Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO angeführten Fall der materiellen Streitgenossenschaft der solidarischen Verpflichtung behauptet, der bei der Zuständigkeitsprüfung zur Zusammenrechnung nach Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN führen muss. Wegen des dargelegten rechtlichen Zusammenhanges der einzelnen Forderungen und des 130.000 S übersteigenden Zahlungsbegehrens kann von einer unprorogablen Unzuständigkeit des Landesgerichtes keine Rede sein.
Die Zurückweisung der Klage kann bei der gegebenen Wertzuständigkeit auch nicht auf die allfällige Unzuständigkeit der Rechtspflegerin des überweisenden Gerichts gestützt werden.
Selbst wenn die Beschlüsse auf Zurückweisung der Klage, auf Aufhebung der Zurückweisung und Überweisung der Klage an das LGZ Graz nichtig gewesen sein sollten, könnte dies keinen Einfluss auf die vom Adressatgericht gemäß § 41 JN von Amts wegen vorzunehmende Zuständigkeitsprüfung haben. Nach den verbesserten Klageangaben ist es aus den dargelegten Gründen aufgrund eines 130.000 S übersteigenden Streitwertes sachlich zuständig. Im fortzusetzenden Verfahren wird die Klägerin freilich ihr Urteilsbegehren nochmals klarstellen und angeben müssen, welches konkrete Zahlungsbegehren gegen die einzelnen Beklagten gestellt wird und in welchem Ausmaß die Zahlung zur ungeteilten Hand begehrt wird. Dies ist schon im Hinblick auf die im Widerspruch zur zitierten Äußerung (ON 5) stehenden Revisionsrekursausführungen über den Urteilsantrag erforderlich. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO. Ein Zwischenstreit mit Kostenfolgen für den Prozessgegner liegt nicht vor. Die Beklagten sind noch nicht verfahrensbeteiligt.Selbst wenn die Beschlüsse auf Zurückweisung der Klage, auf Aufhebung der Zurückweisung und Überweisung der Klage an das LGZ Graz nichtig gewesen sein sollten, könnte dies keinen Einfluss auf die vom Adressatgericht gemäß Paragraph 41, JN von Amts wegen vorzunehmende Zuständigkeitsprüfung haben. Nach den verbesserten Klageangaben ist es aus den dargelegten Gründen aufgrund eines 130.000 S übersteigenden Streitwertes sachlich zuständig. Im fortzusetzenden Verfahren wird die Klägerin freilich ihr Urteilsbegehren nochmals klarstellen und angeben müssen, welches konkrete Zahlungsbegehren gegen die einzelnen Beklagten gestellt wird und in welchem Ausmaß die Zahlung zur ungeteilten Hand begehrt wird. Dies ist schon im Hinblick auf die im Widerspruch zur zitierten Äußerung (ON 5) stehenden Revisionsrekursausführungen über den Urteilsantrag erforderlich. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf den Paragraphen 40 und 50 ZPO. Ein Zwischenstreit mit Kostenfolgen für den Prozessgegner liegt nicht vor. Die Beklagten sind noch nicht verfahrensbeteiligt.