Es entspricht der Judikatur, dass sich der Kläger im Rahmen einer über Einrede des Beklagten eingeleiteten (zweiten) Zuständigkeitsprüfung auch noch auf weitere, in der Klage noch nicht geltend gemachte Zuständigkeitsgründe stützen kann (JBl 1955, 363; EvBl 1965/330; 8 Ob 147/74; EvBl 1979/138; idS auch Mayr in Rechberger**2, Rz 4 zu § 41 JN; Ballon in Fasching I**2, Rz 14 zu § 41 JN). Die Vorschrift des § 41 Abs 2 JN, wonach das Gericht in bürgerlichen Streitsachen seine Zuständigkeit (allein) auf Grund der Angaben des Klägers (in der Klage) zu prüfen hat, sofern diese nicht bereits als unrichtig bekannt sind, bezieht sich, wie schon das Rekursgericht ausführte, auf die erste amtswegige Prüfung der Prozessvoraussetzungen vor Einbeziehung des Beklagten in das Verfahren (RIS-Justiz RS0046200; vgl 5 Ob 41/73), und stand somit der Berücksichtigung des in der Replik der Klägerin auf die Unzuständigkeitseinrede der Beklagten enthaltenen Vorbringens nicht entgegen. Auf die Klagsbehauptungen zu beschränken ist die über eine Einrede des Beklagten eingeleitete Überprüfung der Zuständigkeit im Übrigen nur dann, wenn die die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts begründeten Tatsachen auch Anspruchsvoraussetzungen sind. Ein solcher Fall liegt jedoch nicht vor.Es entspricht der Judikatur, dass sich der Kläger im Rahmen einer über Einrede des Beklagten eingeleiteten (zweiten) Zuständigkeitsprüfung auch noch auf weitere, in der Klage noch nicht geltend gemachte Zuständigkeitsgründe stützen kann (JBl 1955, 363; EvBl 1965/330; 8 Ob 147/74; EvBl 1979/138; idS auch Mayr in Rechberger**2, Rz 4 zu Paragraph 41, JN; Ballon in Fasching I**2, Rz 14 zu Paragraph 41, JN). Die Vorschrift des Paragraph 41, Absatz 2, JN, wonach das Gericht in bürgerlichen Streitsachen seine Zuständigkeit (allein) auf Grund der Angaben des Klägers (in der Klage) zu prüfen hat, sofern diese nicht bereits als unrichtig bekannt sind, bezieht sich, wie schon das Rekursgericht ausführte, auf die erste amtswegige Prüfung der Prozessvoraussetzungen vor Einbeziehung des Beklagten in das Verfahren (RIS-Justiz RS0046200; vergleiche 5 Ob 41/73), und stand somit der Berücksichtigung des in der Replik der Klägerin auf die Unzuständigkeitseinrede der Beklagten enthaltenen Vorbringens nicht entgegen. Auf die Klagsbehauptungen zu beschränken ist die über eine Einrede des Beklagten eingeleitete Überprüfung der Zuständigkeit im Übrigen nur dann, wenn die die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts begründeten Tatsachen auch Anspruchsvoraussetzungen sind. Ein solcher Fall liegt jedoch nicht vor.
Dass eine vom Beklagten geltend gemachte Nichtigkeit des Hauptvertrages den Rechtsbestand einer darin eingebetteten Gerichtsstandsvereinbarung unberührt lässt, ist ebenfalls durch die Judikatur gedeckt (ecolex 1995, 887; weitere Nachweise bei Simotta in Fasching I**2, Rz 6 zu § 104 JN; Mayr in Rechberger**2, Rz 1 zu § 104 JN). Die in diesem Zusammenhang vom Rekursgericht aufgeworfene Frage, ob das auch dann gilt, wenn durch eine Gerichtsstandsvereinbarung die internationale Zuständigkeit begründet werden soll (ob also die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung nach materiellem Recht zu beurteilen ist), harrt zwar tatsächlich einer Lösung (vgl Simotta in Fasching I**2, Rz 5 zu § 104 JN), ist aber für die Entscheidung des gegenständlichen Zuständigkeitsstreites nicht relevant. Eine materiellrechtliche Überprüfung des Zustandekommens und der Wirksamkeit der gegenständlichen Gerichtsstandsvereinbarung würde nämlich ihre Rechtswirksamkeit ergeben. Da sich die Beklagte in der vorgelegten Vereinbarung vom 20. 1. 1998 ausdrücklich dem österreichischen Recht unterworfen hat und sich die materielle Beurteilung dieser Rechtswahlvereinbarung nach österreichischem Sachrecht richtet (Schwimann in Rummel**2, Rz 7 zu § 11 IPRG mwN; vgl jetzt Art 8 Abs 1 des gemäß § 50 Abs 2 IPRG den konkreten Fall noch nicht erfassenden EVÜ), das wiederum keine Zweifel über die Gültigkeit der Rechtswahl aufkommen lässt, wäre auch die Rechtswirksamkeit der Hauptvereinbarung (und mit ihr der Gerichtsstandsvereinbarung) nach österreichischem Recht zu beurteilen. Die von der Beklagten behauptete Verletzung devisenrechtlicher Vorschriften der Slowakei (auf deren Einhaltung sie sich in der fraglichen Vereinbarung im Übrigen sogar ausdrücklich berufen hat) unterliegt jedoch nach § 879 Abs 1 ABGB per se keiner Nichtigkeitssanktion (vgl Apathy in Schwimann**2, Rz 3 zu § 879 ABGB; Krejci in Rummel3, Rz 24 zu § 879 ABGB).Dass eine vom Beklagten geltend gemachte Nichtigkeit des Hauptvertrages den Rechtsbestand einer darin eingebetteten Gerichtsstandsvereinbarung unberührt lässt, ist ebenfalls durch die Judikatur gedeckt (ecolex 1995, 887; weitere Nachweise bei Simotta in Fasching I**2, Rz 6 zu Paragraph 104, JN; Mayr in Rechberger**2, Rz 1 zu Paragraph 104, JN). Die in diesem Zusammenhang vom Rekursgericht aufgeworfene Frage, ob das auch dann gilt, wenn durch eine Gerichtsstandsvereinbarung die internationale Zuständigkeit begründet werden soll (ob also die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung nach materiellem Recht zu beurteilen ist), harrt zwar tatsächlich einer Lösung vergleiche Simotta in Fasching I**2, Rz 5 zu Paragraph 104, JN), ist aber für die Entscheidung des gegenständlichen Zuständigkeitsstreites nicht relevant. Eine materiellrechtliche Überprüfung des Zustandekommens und der Wirksamkeit der gegenständlichen Gerichtsstandsvereinbarung würde nämlich ihre Rechtswirksamkeit ergeben. Da sich die Beklagte in der vorgelegten Vereinbarung vom 20. 1. 1998 ausdrücklich dem österreichischen Recht unterworfen hat und sich die materielle Beurteilung dieser Rechtswahlvereinbarung nach österreichischem Sachrecht richtet (Schwimann in Rummel**2, Rz 7 zu Paragraph 11, IPRG mwN; vergleiche jetzt Artikel 8, Absatz eins, des gemäß Paragraph 50, Absatz 2, IPRG den konkreten Fall noch nicht erfassenden EVÜ), das wiederum keine Zweifel über die Gültigkeit der Rechtswahl aufkommen lässt, wäre auch die Rechtswirksamkeit der Hauptvereinbarung (und mit ihr der Gerichtsstandsvereinbarung) nach österreichischem Recht zu beurteilen. Die von der Beklagten behauptete Verletzung devisenrechtlicher Vorschriften der Slowakei (auf deren Einhaltung sie sich in der fraglichen Vereinbarung im Übrigen sogar ausdrücklich berufen hat) unterliegt jedoch nach Paragraph 879, Absatz eins, ABGB per se keiner Nichtigkeitssanktion vergleiche Apathy in Schwimann**2, Rz 3 zu Paragraph 879, ABGB; Krejci in Rummel3, Rz 24 zu Paragraph 879, ABGB).
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.