Die außerordentliche Revision der Klägerin richtet sich nur gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes über die Anfechtung der Pfändung der Forderung der Gemeinschuldnerin gegen die Gesellschafterin Ernestine H*****.
Die Rechtsmittelzulässigkeit ist nach § 508 ZPO idF der WGN 1997 zu prüfen:Die Rechtsmittelzulässigkeit ist nach Paragraph 508, ZPO in der Fassung der WGN 1997 zu prüfen:
Bei der Beurteilung des Werts des Entscheidungsgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschied, hat dieses zutreffend keine Zusammenrechnung der beiden Forderungen nach § 55 JN vorgenommen. Die beiden mit der Zahlung ihrer Stammeinlagen säumigen Gesellschafter sind nicht Streitgenossen nach § 11 Z 1 ZPO, sondern nur solche nach der Z 2 leg cit. Damit ist iVm § 57 JN von einem 52.000 S, nicht aber 260.000 S übersteigenden Wert des Entscheidungsgegenstandes auszugehen.Bei der Beurteilung des Werts des Entscheidungsgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschied, hat dieses zutreffend keine Zusammenrechnung der beiden Forderungen nach Paragraph 55, JN vorgenommen. Die beiden mit der Zahlung ihrer Stammeinlagen säumigen Gesellschafter sind nicht Streitgenossen nach Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO, sondern nur solche nach der Ziffer 2, leg cit. Damit ist in Verbindung mit Paragraph 57, JN von einem 52.000 S, nicht aber 260.000 S übersteigenden Wert des Entscheidungsgegenstandes auszugehen.
Gemäß § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision - außer im Falle des § 508 Abs 3 leg cit - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 52.000 S, nicht aber insgesamt 260.000 S übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen - hier vorliegenden - Voraussetzungen kann eine Partei nach § 508 Abs 1 und 2 ZPO beim Prozeßgericht erster Instanz binnen vier Wochen nach Zustellung des Berufungserkenntnisses einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. In diesem Antrag sind die Gründe dafür anzuführen, warum - entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes - nach § 502 Abs 1 ZPO die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird. Die an den Obersten Gerichtshof gerichtete "außerordentliche" Revision der Klägerin wäre daher vom Erstgericht keinesfalls dem Obersten Gerichtshof vorzulegen gewesen. Die Klägerin wäre vielmehr aufzufordern gewesen, ihren Schriftsatz binnen angemessener Frist im Sinne des § 508 Abs 1 und 2 ZPO zu verbessern. Im Falle einer solchen Verbesserung wären Antrag und Revision dem Berufungsgericht zur Entscheidung nach Abs 3 und 4 leg cit vorzulegen, andernfalls die Revision nach § 502 Abs 3 ZPO als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen (6 Ob 79/98f; 2 Ob 9/99h uva).Gemäß Paragraph 502, Absatz 3, ZPO ist die Revision - außer im Falle des Paragraph 508, Absatz 3, leg cit - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 52.000 S, nicht aber insgesamt 260.000 S übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen - hier vorliegenden - Voraussetzungen kann eine Partei nach Paragraph 508, Absatz eins und 2 ZPO beim Prozeßgericht erster Instanz binnen vier Wochen nach Zustellung des Berufungserkenntnisses einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. In diesem Antrag sind die Gründe dafür anzuführen, warum - entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes - nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird. Die an den Obersten Gerichtshof gerichtete "außerordentliche" Revision der Klägerin wäre daher vom Erstgericht keinesfalls dem Obersten Gerichtshof vorzulegen gewesen. Die Klägerin wäre vielmehr aufzufordern gewesen, ihren Schriftsatz binnen angemessener Frist im Sinne des Paragraph 508, Absatz eins und 2 ZPO zu verbessern. Im Falle einer solchen Verbesserung wären Antrag und Revision dem Berufungsgericht zur Entscheidung nach Absatz 3 und 4 leg cit vorzulegen, andernfalls die Revision nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen (6 Ob 79/98f; 2 Ob 9/99h uva).