Rechtssatz RS0039142
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0039142
Entscheidungsdatum
14.03.2013
Rechtssatz
Die Verfahrensbestimmung des § 230a ZPO ist eine der Prozessüberweisung gemäß § 261 Abs 6 ZPO nachgebildete Regelung. Die Unanfechtbarkeit eines auf § 230a ZPO gegründeten Überweisungsbeschlusses hängt davon ab, dass die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen nach der zitierten Bestimmung tatsächlich vorliegen.Die Verfahrensbestimmung des Paragraph 230 a, ZPO ist eine der Prozessüberweisung gemäß Paragraph 261, Absatz 6, ZPO nachgebildete Regelung. Die Unanfechtbarkeit eines auf Paragraph 230 a, ZPO gegründeten Überweisungsbeschlusses hängt davon ab, dass die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen nach der zitierten Bestimmung tatsächlich vorliegen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 516/85
Entscheidungstext OGH 24.01.1985 6 Ob 516/85
Veröff: RZ 1985/72 S 193
- 8 Ob 607/01
Entscheidungstext OGH 16.01.1992 8 Ob 607/01
Vgl aber; Beisatz: Die Einschränkung eines Rechtsmittelausschlusses im Sinn eines ausnahmesweise dennoch zulässigen Rechtsmittels kann nur bei solch gravierenden Verstößen ins Auge gefasst werden, die mit dem Zweck des Rechtsmittelausschlusses unvereinbar wären (vgl die bei Simotta, JBl 1988,366 f angeführten Fälle). (T1)
- 5 Ob 1605/93
Entscheidungstext OGH 09.11.1993 5 Ob 1605/93
Beis wie T1
- 7 Ob 584/93
Entscheidungstext OGH 24.11.1993 7 Ob 584/93
nur: Die Verfahrensbestimmung des § 230a ZPO ist eine der Prozeßüberweisung gemäß § 261 Abs 6 ZPO nachgebildete Regelung. (T2)
- 1 Ob 581/95
Entscheidungstext OGH 06.09.1995 1 Ob 581/95
Beis wie T1
- 10 Ob 1641/95
Entscheidungstext OGH 09.01.1996 10 Ob 1641/95
nur: Die Unanfechtbarkeit eines auf § 230a ZPO gegründeten Überweisungsbeschlusses hängt davon ab, dass die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen nach der zitierten Bestimmung tatsächlich vorliegen. (T3)
Beisatz: Dies ist dann nicht der Fall, wenn die Überweisung dem § 230a ZPO in einem solchen Maß widerspricht, daß der Sinn des dort verfügten Rechtsmittelausschlusses nicht mehr gegeben ist. (T4)
- 1 Ob 2115/96b
Entscheidungstext OGH 26.11.1996 1 Ob 2115/96b
Auch; nur T3; Beis wie T4
- 9 ObA 207/97z
Entscheidungstext OGH 27.08.1997 9 ObA 207/97z
nur T3; Veröff: SZ 70/161
- 1 Ob 314/97a
Entscheidungstext OGH 15.12.1997 1 Ob 314/97a
Beis wie T4
- 2 Ob 204/99k
Entscheidungstext OGH 26.08.1999 2 Ob 204/99k
Vgl auch; Beis wie T4
- 3 Ob 164/00i
Entscheidungstext OGH 29.01.2001 3 Ob 164/00i
Auch
- 1 Ob 37/01z
Entscheidungstext OGH 26.06.2001 1 Ob 37/01z
nur T3; Beis wie T4; Beisatz: Der Überweisungsbeschluss wäre demnach anfechtbar, wenn die Überweisung ohne Antrag oder ohne einen der Bestimmung des § 230a ZPO entsprechenden Antrag erfolgt wäre, wenn die Klage an ein vom Kläger gar nicht bezeichnetes Gericht überwiesen worden wäre, wenn die Überweisung gegen die Bindungswirkung einer Zuständigkeitsentscheidung verstieße, oder wenn das Gericht eine längst geheilte Unzuständigkeit aufgreifen wollte. (T5)
- 6 Ob 99/02f
Entscheidungstext OGH 16.05.2002 6 Ob 99/02f
Auch; Beis wie T1
- 1 Nc 29/03k
Entscheidungstext OGH 04.06.2003 1 Nc 29/03k
Auch
- 1 Ob 5/13m
Entscheidungstext OGH 14.03.2013 1 Ob 5/13m
Auch; Beis wie T4; Beis wie T5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0039142
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2013
Dokumentnummer
JJR_19850124_OGH0002_0060OB00516_8500000_005