Im übrigen, insbesondere zur Zulässigkeit des außerordentlichen Rekurses, genügt ein Hinweis auf den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 8.November 1984, 6 Ob 1533/84.
Das Prozeßgericht hat seinen Überweisungsbeschluß, ebenso wie die klagende Partei ihren diesbezüglichen Antrag, ausdrücklich auf die Verfahrensbestimmung des § 230 a ZPO gegründet. Diese der Prozeßüberweisung gemäß § 261 Abs.6 ZPO nachgebildete Regelung der Zivilverfahrens-Novelle 1983 enthält ebenso wie die zum Vorbild genommene Bestimmung die Rechtsmittelbeschränkung, daß gegen den Beschluß, mit Ausnahme der Entscheidung über die Kosten eines allfälligen Zuständigkeitsstreites, ein Rechtsmittel nicht zulässig ist.Das Prozeßgericht hat seinen Überweisungsbeschluß, ebenso wie die klagende Partei ihren diesbezüglichen Antrag, ausdrücklich auf die Verfahrensbestimmung des Paragraph 230, a ZPO gegründet. Diese der Prozeßüberweisung gemäß Paragraph 261, Absatz 6, ZPO nachgebildete Regelung der Zivilverfahrens-Novelle 1983 enthält ebenso wie die zum Vorbild genommene Bestimmung die Rechtsmittelbeschränkung, daß gegen den Beschluß, mit Ausnahme der Entscheidung über die Kosten eines allfälligen Zuständigkeitsstreites, ein Rechtsmittel nicht zulässig ist.
Die Unanfechtbarkeit eines auf § 230 a ZPO gegründeten Überweisungsbeschlusses hängt allerdings davon ab, daß die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen nach der zitierten Bestimmung tatsächlich vorliegen.Die Unanfechtbarkeit eines auf Paragraph 230, a ZPO gegründeten Überweisungsbeschlusses hängt allerdings davon ab, daß die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen nach der zitierten Bestimmung tatsächlich vorliegen.
Der Rechtsmittelwerber machte geltend, die Voraussetzungen für eine Überweisung im Sinne des § 230 a ZPO seien auf das Prüfungsstadium nach § 41 JN beschränkt, eine Überweisung nach der zitierten Novellenbestimmung sei keinesfalls mehr zulässig, nachdem die Klage anläßlich eines Rechtsmittels gegen eine Sachentscheidung durch ein Rechtsmittelgericht zurückgewiesen worden sei; dies noch dazu, wenn der Zurückweisungsbeschluß unangefochten geblieben sei. Der Rechtsmittelwerber leitet die Zulässigkeit seines gegen den erstinstanzlichen Überweisungsbeschluß erhobenen Rekurses aus dessen sachlicher Begründetheit ab. Tatsächlich decken sich im vorliegenden Fall Zulässigkeits- und sachliche Erfolgsvoraussetzungen des Rekurses. Wie in ähnlichen Verfahrenslagen, in denen Zulässigkeits- und Erfolgsvoraussetzungen einer Prozeßhandlung zusammenfallen, erachtet der erkennende Senat die Sachentscheidung gegenüber der Formalerledigung als geboten.Der Rechtsmittelwerber machte geltend, die Voraussetzungen für eine Überweisung im Sinne des Paragraph 230, a ZPO seien auf das Prüfungsstadium nach Paragraph 41, JN beschränkt, eine Überweisung nach der zitierten Novellenbestimmung sei keinesfalls mehr zulässig, nachdem die Klage anläßlich eines Rechtsmittels gegen eine Sachentscheidung durch ein Rechtsmittelgericht zurückgewiesen worden sei; dies noch dazu, wenn der Zurückweisungsbeschluß unangefochten geblieben sei. Der Rechtsmittelwerber leitet die Zulässigkeit seines gegen den erstinstanzlichen Überweisungsbeschluß erhobenen Rekurses aus dessen sachlicher Begründetheit ab. Tatsächlich decken sich im vorliegenden Fall Zulässigkeits- und sachliche Erfolgsvoraussetzungen des Rekurses. Wie in ähnlichen Verfahrenslagen, in denen Zulässigkeits- und Erfolgsvoraussetzungen einer Prozeßhandlung zusammenfallen, erachtet der erkennende Senat die Sachentscheidung gegenüber der Formalerledigung als geboten.
- Anderenfalls hätte das Prozeßgericht bereits den Rekurs gegen den rekursgerichtlichen Zurückweisungsbeschluß gemäß § 523 ZPO mit einer anfechtbaren Formalentscheidung zurückzuweisen gehabt, wobei im Bestätigungsfall ein weiterer Rechtszug gemäß § 528 Abs.1 Z 1 ZPO ausgeschlossen gewesen wäre.-- Anderenfalls hätte das Prozeßgericht bereits den Rekurs gegen den rekursgerichtlichen Zurückweisungsbeschluß gemäß Paragraph 523, ZPO mit einer anfechtbaren Formalentscheidung zurückzuweisen gehabt, wobei im Bestätigungsfall ein weiterer Rechtszug gemäß Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO ausgeschlossen gewesen wäre.-
Der angefochtene Zurückweisungsbeschluß des Rekursgerichtes läßt nicht erkennen, daß die im zurückgewiesenen Rechtsmittel gegen den erstinstanzlichen Überweisungsbeschluß vorgebrachten Argumente gegen die Annahme der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beschlußfassung nach § 230 a ZPO einer inhaltlichen Prüfung unterzogen worden wären; die formale Zurückweisung des Rekurses durch das Gericht zweiter Instanz kann daher nicht der Sache nach in eine Bestätigung des erstinstanzlichen Beschlusses umgedeutet werden, was den Rekurs gemäß § 528 Abs.1 Z 1 ZPO unzulässig erscheinen ließe. Daß das Gericht zweiter Instanz bereits als Berufungsgericht seine Rechtsansicht über die Zulässigkeit eines Überweisungsantrages nach § 230 a ZPO geäußert hat - welche Auffassung sich offenkundig dann sowohl die klagende Partei als auch das Erstgericht zu eigen gemacht haben - ändert nichts. Bereits in der oben erwähnten Vorerledigung zu 6 Ob 1533/84 wurde dargelegt, daß die berufungsgerichtlichen Ausführungen in seinem Klagszurückweisungsbeschluß nicht der Begründung dieses Ausspruches dienten, sondern lediglich verfahrensrechtliche Möglichkeiten aufzeigen sollten, die sich nach Ansicht des Gerichtes aus seiner Beschlußfassung ergäben. Die geäußerte Ansicht war und ist aber für das Gericht zweiter Instanz selbst nicht bindend.Der angefochtene Zurückweisungsbeschluß des Rekursgerichtes läßt nicht erkennen, daß die im zurückgewiesenen Rechtsmittel gegen den erstinstanzlichen Überweisungsbeschluß vorgebrachten Argumente gegen die Annahme der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beschlußfassung nach Paragraph 230, a ZPO einer inhaltlichen Prüfung unterzogen worden wären; die formale Zurückweisung des Rekurses durch das Gericht zweiter Instanz kann daher nicht der Sache nach in eine Bestätigung des erstinstanzlichen Beschlusses umgedeutet werden, was den Rekurs gemäß Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO unzulässig erscheinen ließe. Daß das Gericht zweiter Instanz bereits als Berufungsgericht seine Rechtsansicht über die Zulässigkeit eines Überweisungsantrages nach Paragraph 230, a ZPO geäußert hat - welche Auffassung sich offenkundig dann sowohl die klagende Partei als auch das Erstgericht zu eigen gemacht haben - ändert nichts. Bereits in der oben erwähnten Vorerledigung zu 6 Ob 1533/84 wurde dargelegt, daß die berufungsgerichtlichen Ausführungen in seinem Klagszurückweisungsbeschluß nicht der Begründung dieses Ausspruches dienten, sondern lediglich verfahrensrechtliche Möglichkeiten aufzeigen sollten, die sich nach Ansicht des Gerichtes aus seiner Beschlußfassung ergäben. Die geäußerte Ansicht war und ist aber für das Gericht zweiter Instanz selbst nicht bindend.
Sollte das Gericht zweiter Intanz die gegen die Voraussetzungen einer Überweisung nach § 230 a ZPO vorgetragenen Argumente des Rechtsmittelwerbers nach der gebotenen sachlichen Prüfung nicht als stichhältig befinden, wird es dem gegen den erstgerichtlichen Überweisungsbeschluß erhobenen Rekurs nicht stattgeben; ein solcher bestätigender Beschluß unterläge keinem weiteren Rechtszug. Es bedeutete daher unter Umständen eine Verschiebung des Instanzenzuges, wenn der Oberste Gerichtshof im gegenwärtigen Rechtsmittelstadium anstelle der zu Unrecht gefällten und deshalb aufzuhebenden Formalentscheidung des Gerichtes zweiter Instanz seinerseits eine Sachentscheidung über das gegen den erstinstanzlichen Überweisungsbeschluß erhobene Rechtsmittel träfe. Aus diesen Ewägungen war der rekursgerichtliche Zurückweisungsbeschluß in Stattgebung des außerordentlichen Rekurses der beklagten Partei aufzuheben und dem Rekursgericht die Entscheidung über den zurückgewiesenen Rekurs aufzutragen. Die Entscheidung über die Kosten des außerordentlichen Rekurses beruht auf § 52 ZPO.Sollte das Gericht zweiter Intanz die gegen die Voraussetzungen einer Überweisung nach Paragraph 230, a ZPO vorgetragenen Argumente des Rechtsmittelwerbers nach der gebotenen sachlichen Prüfung nicht als stichhältig befinden, wird es dem gegen den erstgerichtlichen Überweisungsbeschluß erhobenen Rekurs nicht stattgeben; ein solcher bestätigender Beschluß unterläge keinem weiteren Rechtszug. Es bedeutete daher unter Umständen eine Verschiebung des Instanzenzuges, wenn der Oberste Gerichtshof im gegenwärtigen Rechtsmittelstadium anstelle der zu Unrecht gefällten und deshalb aufzuhebenden Formalentscheidung des Gerichtes zweiter Instanz seinerseits eine Sachentscheidung über das gegen den erstinstanzlichen Überweisungsbeschluß erhobene Rechtsmittel träfe. Aus diesen Ewägungen war der rekursgerichtliche Zurückweisungsbeschluß in Stattgebung des außerordentlichen Rekurses der beklagten Partei aufzuheben und dem Rekursgericht die Entscheidung über den zurückgewiesenen Rekurs aufzutragen. Die Entscheidung über die Kosten des außerordentlichen Rekurses beruht auf Paragraph 52, ZPO.