Rechtssatz RS0039139
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0039139
Entscheidungsdatum
24.01.1985
Rechtssatz
Es bedeutet unter Umständen eine Verschiebung des Instanzenzuges, wenn der OGH anstelle einer zu Unrecht gefällten und deshalb aufzuhebenden Formalentscheidung des Gerichtes zweiter Instanz seinerseits eine Sachentscheidung über ein gegen einen erstinstanzlichen Überweisungsbeschluß erhobenes Rechtsmittel trifft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0039139
Dokumentnummer
JJR_19850124_OGH0002_0060OB00516_8500000_004