Rechtssatz RS0039078
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0039078
Entscheidungsdatum
24.01.1985
Rechtssatz
Weist das Rekursgericht einen Rekurs gegen einen vom Prozeßgericht gefaßten Überweisungsbeschluß nach § 230 a ZPO formal als unzulässig zurück, liegt darin keine Bestätigung des erstinstanzlichen Beschlusses.Weist das Rekursgericht einen Rekurs gegen einen vom Prozeßgericht gefaßten Überweisungsbeschluß nach Paragraph 230, a ZPO formal als unzulässig zurück, liegt darin keine Bestätigung des erstinstanzlichen Beschlusses.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0039078
Dokumentnummer
JJR_19850124_OGH0002_0060OB00516_8500000_001