Begründung:
Mit der beim Landes- als Handelsgericht Linz eingebrachten Klage begehrte die klagenden Partei als Transportversicherer zunächst die Zahlung von S 1,116.181,-- aus einem vom Subfrächter der beklagten Partei zumindest grob fahrlässig verschuldeten Transportschaden. Auf Grund ihrer Zahlung und gesonderter Abtretungserklärungen seien die Ansprüche auf sie übergegangen.
Nach Erstattung der Klagebeantwortung beantragten die Parteien übereinstimmend die Delegierung des Verfahrens gemäß § 31a JN an das Handelsgericht Wien. Mit Beschluß vom 29. 5. 1998 entschied das Landesgericht Linz antragsgemäß.Nach Erstattung der Klagebeantwortung beantragten die Parteien übereinstimmend die Delegierung des Verfahrens gemäß Paragraph 31 a, JN an das Handelsgericht Wien. Mit Beschluß vom 29. 5. 1998 entschied das Landesgericht Linz antragsgemäß.
Mit dem bei diesem eingebrachten Schriftsatz vom 24. 7. 1998 dehnte die klagende Partei das Klagebegehren um S 749.155,-- für zwei weitere Transportschäden auf den Betrag von S 1,865.336,-- s. A. aus.
Die beklagte Partei sprach sich gegen die Zulassung der Klagsänderung aus, weil das angerufene Gericht für diese zusätzlich geltend gemachten Ersatzansprüche örtlich nicht zuständig sei; ihr allgemeiner Gerichtsstand sei in Linz. Darüberhinaus sei durch die Änderung eine erhebliche Erschwerung oder Verzögerung der Verhandlung zu besorgen.
Mit Beschluß vom 13. 11. 1998 ließ das Erstgericht die als Klagsausdehnung bezeichnete Klagsänderung nicht zu, weil sie eine wesentliche Verkomplizierung und Verlängerung der Beweisaufnahme nach sich ziehen würde. Grundsätzlich sei für die zusätzlich geltend gemachten Ansprüche das Landesgericht Linz örtlich zuständig. Es könne durchaus der Fall eintreten, daß für die nunmehr geltend gemachten Ansprüche eine Prozeßführung für die beklagte Partei nach ihrem ordentlichen Gerichtsstand sinnvoll und zweckmäßig erscheine. Der Delegierungsantrag habe sich ausschließlich auf die geltend gemachten Klagsansprüche bezogen. Wenn es auch zutreffe, daß die grundsätzliche Anhängigmachung dieser Ansprüche im Hinblick auf die bereits gegebene Streitanhängigkeit möglich sei, so könne dennoch dadurch für die beklagte Partei eine größere Belastung gegeben sein, als bei gesonderter Einklagung.
Gegen diesen Beschluß erhob die klagende Partei Rekurs und beantragte in eventu die Überweisung der Rechtssache an das nicht offenbar unzuständige Landesgericht Linz gemäß § 261 Abs 6 ZPO und in eventu weiters die Überweisung an dieses Gericht gemäß § 230a ZPO.Gegen diesen Beschluß erhob die klagende Partei Rekurs und beantragte in eventu die Überweisung der Rechtssache an das nicht offenbar unzuständige Landesgericht Linz gemäß Paragraph 261, Absatz 6, ZPO und in eventu weiters die Überweisung an dieses Gericht gemäß Paragraph 230 a, ZPO.
Dem Rekurs wurde mit der Begründung nicht Folge gegeben, daß die Zulassung der Klagsänderung gegen den Willen der beklagten Partei schon mangels örtlicher Zuständigkeit des Erstgerichtes für die neuen Ansprüche ausgeschlossen sei.
Mit dem nunmehr Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens bildenden Beschluß wies das Erstgericht die Anträge der klagenden Partei auf Überweisung der Klage bzw eines Teilanspruches in der Höhe von S 417.174,-- und S 331.981,-- ab. Die von der klagenden Partei geltend gemachten Bestimmungen über die Überweisung von Klagsansprüchen infolge mangelnder örtlicher Zuständigkeit (§§ 230a und 261 ZPO) seien auf die gegenständliche Situation nicht anwendbar.Mit dem nunmehr Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens bildenden Beschluß wies das Erstgericht die Anträge der klagenden Partei auf Überweisung der Klage bzw eines Teilanspruches in der Höhe von S 417.174,-- und S 331.981,-- ab. Die von der klagenden Partei geltend gemachten Bestimmungen über die Überweisung von Klagsansprüchen infolge mangelnder örtlicher Zuständigkeit (Paragraphen 230 a und 261 ZPO) seien auf die gegenständliche Situation nicht anwendbar.
Das dagegen von der klagenden Partei angerufene Rekursgericht änderte die angefochtene Entscheidung dahin ab, daß die Klage vom 24. 7. 1998 betreffend die Teilansprüche von S 417.174,-- und S 331.981,-- (insgesamt S 749.155,--) an das nicht offenbar unzuständige Landesgericht Linz überwiesen wurde.
Das Rekursgericht führte aus, daß die klagende Partei die gegenständlichen Forderungen mit Schriftsatz vom 24. 7. 1998 beim Erstgericht klageweise geltend gemacht habe. Damit komme der Nichtzulassung der angestrebten Klagsänderung im Hinblick auf die fehlende örtliche Zuständigkeit des Erstgerichtes aber genau die gleiche Wirkung zu wie einer ebenso begründeten Klagszurückweisung. Dies spreche für eine analoge Anwendung des § 230a ZPO; habe die klagende Partei doch keine Gelegenheit gehabt, einen Überweisungsantrag nach § 261 Abs 6 ZPO zu stellen. Gerade wenn man daran festhalte, daß die Entscheidung über die Nichtzulassung einer Klagsänderung - was die analoge Anwendbarkeit des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO betreffe - deshalb keine Klagszurückweisung darstelle, weil der Rechtsschutz nicht abschließend verweigert worden sei, müsse die aufgezeigte Analogie zulässig sein. Wolle man die Überweisung nämlich nicht ermöglichen, bestünde die Gefahr, daß der Rechtsschutz doch "abschließend verweigert" werde, wenn dann keine Möglichkeit mehr bestünde, den Anspruch, um den die Klage erweitert werden sollte, in einer neuen Klage geltend zu machen.Das Rekursgericht führte aus, daß die klagende Partei die gegenständlichen Forderungen mit Schriftsatz vom 24. 7. 1998 beim Erstgericht klageweise geltend gemacht habe. Damit komme der Nichtzulassung der angestrebten Klagsänderung im Hinblick auf die fehlende örtliche Zuständigkeit des Erstgerichtes aber genau die gleiche Wirkung zu wie einer ebenso begründeten Klagszurückweisung. Dies spreche für eine analoge Anwendung des Paragraph 230 a, ZPO; habe die klagende Partei doch keine Gelegenheit gehabt, einen Überweisungsantrag nach Paragraph 261, Absatz 6, ZPO zu stellen. Gerade wenn man daran festhalte, daß die Entscheidung über die Nichtzulassung einer Klagsänderung - was die analoge Anwendbarkeit des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO betreffe - deshalb keine Klagszurückweisung darstelle, weil der Rechtsschutz nicht abschließend verweigert worden sei, müsse die aufgezeigte Analogie zulässig sein. Wolle man die Überweisung nämlich nicht ermöglichen, bestünde die Gefahr, daß der Rechtsschutz doch "abschließend verweigert" werde, wenn dann keine Möglichkeit mehr bestünde, den Anspruch, um den die Klage erweitert werden sollte, in einer neuen Klage geltend zu machen.
Zur Zulässigkeit des Revisionsrekurses verwies das Rekursgericht auf die Entscheidung EvBl 1998/86.
Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der beklagten Partei mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß der Beschluß des Erstgerichtes wiederhergestellt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die von der klagenden Partei erstattete Revisionsrekursbeantwortung ist, weil kein Beschluß iS des § 521a ZPO vorliegt, unzulässig und daher zurückzuweisen.Die von der klagenden Partei erstattete Revisionsrekursbeantwortung ist, weil kein Beschluß iS des Paragraph 521 a, ZPO vorliegt, unzulässig und daher zurückzuweisen.
Die beklagte Partei macht in ihrem Revisionsrekurs geltend, es liege gar keine Klage vom 24. 7. 1998 betreffend die Teilansprüche über insgesamt S 749.155,-- vor. Überdies seien die Voraussetzungen der §§ 230a, 261 Abs 6 ZPO nicht gegeben. Eine analoge Anwendung des § 230a ZPO setzte eine planwidrige Lücke voraus, welche aber hier nicht vorliege. Schließlich setze der Überweisungsantrag nach § 230a ZPO voraus, daß die Klage wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen worden sei, was aber hier nicht geschehen sei. Vielmehr sei die Klagsänderung, weil sie den Voraussetzungen des § 235 ZPO nicht entsprochen habe, nicht zugelassen worden.Die beklagte Partei macht in ihrem Revisionsrekurs geltend, es liege gar keine Klage vom 24. 7. 1998 betreffend die Teilansprüche über insgesamt S 749.155,-- vor. Überdies seien die Voraussetzungen der Paragraphen 230 a, 261, Absatz 6, ZPO nicht gegeben. Eine analoge Anwendung des Paragraph 230 a, ZPO setzte eine planwidrige Lücke voraus, welche aber hier nicht vorliege. Schließlich setze der Überweisungsantrag nach Paragraph 230 a, ZPO voraus, daß die Klage wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen worden sei, was aber hier nicht geschehen sei. Vielmehr sei die Klagsänderung, weil sie den Voraussetzungen des Paragraph 235, ZPO nicht entsprochen habe, nicht zugelassen worden.