Rechtssatz RS0112427
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112427
Entscheidungsdatum
29.09.2011
Rechtssatz
Diese Bestimmung ist auf den Fall der Nichtzulassung einer Klagsänderung nicht anzuwenden.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 204/99k
Entscheidungstext OGH 26.08.1999 2 Ob 204/99k
- 2 Ob 128/11d
Entscheidungstext OGH 29.09.2011 2 Ob 128/11d
Beisatz: Wird eine bei einem Bezirksgericht eingebrachte Klage über die bezirksgerichtliche Wertgrenze ausgedehnt, so handelt es sich um ein nach § 235 ZPO zu lösendes Problem der Zulässigkeit der Klagsänderung, bei dem das Zuständigkeitsproblem als Vorfrage zu lösen ist. Es fehlen damit die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Überweisung und eine Bindungswirkung. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112427
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2011
Dokumentnummer
JJR_19990826_OGH0002_0020OB00204_99K0000_001